Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10. 
In ben bezeichneten Fällen würde aber die Wiedereinziehung des auf die 
Arbeiter entfallenden Antheils durch Kürzung des Lohnes in der Regel unaus 
führbar sein, und so konnte der Arbeitgeber thatsächlich genöthigt werden, den 
gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten. Dies würde zu einer Be 
lastung der betheiligten Arbeitgeber führen, für welche es an einem genügenden 
Grunde fehlt. Der'Entwurf bestimmt daher, daff eine Beschäftigung, für welche 
lediglich freier Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung angesehen werden soll." 
Bei der Kommissionsberathung wurde ein Antrag auf Streichung der 
Bestimmung gestellt und dahin begründet (Komm.Ber. S. 8): Der Absatz 
„erscheine deshalb bedenklich, weil es sehr wohl möglich sei, daß ein Lehrling 
mit ganz geringen Baarbezügen, aber ohne freie Kost und Wohnung, sich sehr 
viel ' schlechter stehe als ein anderer Lehrling, der Baarbezüge garnicht erhalte, 
dagegen vollkommen freie Kost nnd Wohnung habe. Nach der Fassung des 
Absatzes 2 dieses Paragraphen werde der Lehrling, der sich thatsächlich schlechter 
stände, versichert, nur weil er einige Baarbezüge habe, während der andere 
Lehrling, der in Wirklichkeit sich in viel günstigerer Lebensstellung befinde, 
unversichert bleibe, weil ihm ein Baarlohn nicht ausgesetzt sei." 
Regierungsseitig wurde der Antrag bekämpft (Komm.Ber. S. 9) und 
zwar, „da, ivo ein baarer Lohn nicht gezahlt werde, es unmöglich sei, die zur 
Versicherung nothwendigen Abzüge eintreten zu lassen. 
Wenn auch hiergegen eingeivendet wurde, daß in diesem Falle die Ver 
sicherung sehr wohl von dem Arbeitgeber allei,: getragen werden könne und 
das; es Unrecht sei, Lehrlingen oder etwa Kindern, die im Geschäfte die Stelle 
von Lehrlingen versehen, die Wohlthaten der Versicherung nicht zu gönnen, 
nur weil sie Baargchalt nicht empfingen, so konnte doch der Einwurf nicht 
entkräftet werden, ' das; in der That Versicherungen nur da möglich seien, wo 
Abzüge an baarcm Gehalte gemacht werden könnten, und das; es in das System 
des Gesetzes nicht hineinpassen würde, wenn man dem Arbeitgeber in einzelnen 
Fällen die doppelte Beitragszahlung auferlegen wollte." 
Ter Antrag wurde darauf zurückgezogen. 
(Der Grundsatz, daß, wenn nicht baarer Lohn vom Arbeitgeber gezahlt 
werde, die Versicherung nicht auszuführen sei, erleidet Ausnahmen bei der 
Löhnung lediglich durch Naturalbezüge — Sinnt. X 4 S. 219 — und durch 
Leistungen Dritter — Sinnt. XVIII 4 —). 
Nachdem das Gesetz in Kraft getreten, ist nun aber die Anwendung der 
in Rede stehenden Bestimmung in besonders hohem Maße bei Beurtheilung 
des zwischen Verwandten bestehenden Verhältnisses von Wichtigkeit ge 
worden. Die Vortheile der Ucbergangsbestimmungen namentlich haben dahin 
gesührt, daß sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in zahlreichen Fällen 
die Frage zur Erörterung und Entscheidung gelangen mußte, ob und unter 
welchen Voraussetzungen das Verhältniß der bei ihren Kindern und 
Schwiegerkindern'lebenden, dort im Hauswesen und Geschäfts 
betriebe beschäftigten alten Leute als ein versicherungspflichtiger anzu- 
sehen ist, ob dies insbesondere dann schon der Fall ist, wenn sie von ihren 
Kindern außer Nahrung, Wohnung und Kleidung einen geringen Betrag m 
Baar oder auch sonstige Leistungen in Naturalien empfingen. Außerdem hat 
aber in Folge der Frage nach der Verpflichtung zur Beitragsleiflung auch 
der Fall vielfache Erörterung gefunden, ob Hauskinder, welche im Haus 
wesen oder Geschäftsbetriebe ihrer Eltern arbeiten und dort Alles, dessen sie 
zum Lebensunterhalte bedürfen, in Natur erhalten, daneben aber auch ge 
legentlich geringe Baarbeträge bekommen, aber ohne das; cm bestimmter Lohn 
verabredet' ist, versicherungspflichtig sind. ,. .. . ^ , . 
Als vierte Gruppe von Verhältnissen, auf welche die in Rede stehende 
Bestimmung in zahlreichen Fällen zur Anweudung kommen mußte, gilt die von
	        
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