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Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10.
In ben bezeichneten Fällen würde aber die Wiedereinziehung des auf die
Arbeiter entfallenden Antheils durch Kürzung des Lohnes in der Regel unaus
führbar sein, und so konnte der Arbeitgeber thatsächlich genöthigt werden, den
gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten. Dies würde zu einer Be
lastung der betheiligten Arbeitgeber führen, für welche es an einem genügenden
Grunde fehlt. Der'Entwurf bestimmt daher, daff eine Beschäftigung, für welche
lediglich freier Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung angesehen werden soll."
Bei der Kommissionsberathung wurde ein Antrag auf Streichung der
Bestimmung gestellt und dahin begründet (Komm.Ber. S. 8): Der Absatz
„erscheine deshalb bedenklich, weil es sehr wohl möglich sei, daß ein Lehrling
mit ganz geringen Baarbezügen, aber ohne freie Kost und Wohnung, sich sehr
viel ' schlechter stehe als ein anderer Lehrling, der Baarbezüge garnicht erhalte,
dagegen vollkommen freie Kost nnd Wohnung habe. Nach der Fassung des
Absatzes 2 dieses Paragraphen werde der Lehrling, der sich thatsächlich schlechter
stände, versichert, nur weil er einige Baarbezüge habe, während der andere
Lehrling, der in Wirklichkeit sich in viel günstigerer Lebensstellung befinde,
unversichert bleibe, weil ihm ein Baarlohn nicht ausgesetzt sei."
Regierungsseitig wurde der Antrag bekämpft (Komm.Ber. S. 9) und
zwar, „da, ivo ein baarer Lohn nicht gezahlt werde, es unmöglich sei, die zur
Versicherung nothwendigen Abzüge eintreten zu lassen.
Wenn auch hiergegen eingeivendet wurde, daß in diesem Falle die Ver
sicherung sehr wohl von dem Arbeitgeber allei,: getragen werden könne und
das; es Unrecht sei, Lehrlingen oder etwa Kindern, die im Geschäfte die Stelle
von Lehrlingen versehen, die Wohlthaten der Versicherung nicht zu gönnen,
nur weil sie Baargchalt nicht empfingen, so konnte doch der Einwurf nicht
entkräftet werden, ' das; in der That Versicherungen nur da möglich seien, wo
Abzüge an baarcm Gehalte gemacht werden könnten, und das; es in das System
des Gesetzes nicht hineinpassen würde, wenn man dem Arbeitgeber in einzelnen
Fällen die doppelte Beitragszahlung auferlegen wollte."
Ter Antrag wurde darauf zurückgezogen.
(Der Grundsatz, daß, wenn nicht baarer Lohn vom Arbeitgeber gezahlt
werde, die Versicherung nicht auszuführen sei, erleidet Ausnahmen bei der
Löhnung lediglich durch Naturalbezüge — Sinnt. X 4 S. 219 — und durch
Leistungen Dritter — Sinnt. XVIII 4 —).
Nachdem das Gesetz in Kraft getreten, ist nun aber die Anwendung der
in Rede stehenden Bestimmung in besonders hohem Maße bei Beurtheilung
des zwischen Verwandten bestehenden Verhältnisses von Wichtigkeit ge
worden. Die Vortheile der Ucbergangsbestimmungen namentlich haben dahin
gesührt, daß sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in zahlreichen Fällen
die Frage zur Erörterung und Entscheidung gelangen mußte, ob und unter
welchen Voraussetzungen das Verhältniß der bei ihren Kindern und
Schwiegerkindern'lebenden, dort im Hauswesen und Geschäfts
betriebe beschäftigten alten Leute als ein versicherungspflichtiger anzu-
sehen ist, ob dies insbesondere dann schon der Fall ist, wenn sie von ihren
Kindern außer Nahrung, Wohnung und Kleidung einen geringen Betrag m
Baar oder auch sonstige Leistungen in Naturalien empfingen. Außerdem hat
aber in Folge der Frage nach der Verpflichtung zur Beitragsleiflung auch
der Fall vielfache Erörterung gefunden, ob Hauskinder, welche im Haus
wesen oder Geschäftsbetriebe ihrer Eltern arbeiten und dort Alles, dessen sie
zum Lebensunterhalte bedürfen, in Natur erhalten, daneben aber auch ge
legentlich geringe Baarbeträge bekommen, aber ohne das; cm bestimmter Lohn
verabredet' ist, versicherungspflichtig sind. ,. .. . ^ , .
Als vierte Gruppe von Verhältnissen, auf welche die in Rede stehende
Bestimmung in zahlreichen Fällen zur Anweudung kommen mußte, gilt die von