Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  10.

227

alten  Personen,  die  als  Dienstboten  oder  Gewerbsgehilfen  lange
thätig  gewesen  sind  und  deren  Leistungsfähigkeit  sich  darauf  so  herabgemindert
hat,  vaß  sie  die  frühere  Stellung  nicht  mehr  ausfüllen  können,  die  aber  durch
die  lange  Dauer  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses  zu  ihren  Arbeitgebern
in  nähere  Beziehung  getreten  sind,  so  daß  sie  in  deren  Behausung  und  Familie
fernerhin  unterhalten  werden,  auch  einen  geringen  Geldbetrag  bekommen,  ihrerseits ­
  sich  aber  in  dem  Hanswesen  oder  Geschäftsbetriebe  auch  ferner  nach
Kräften  nützlich  erweisen.
Die  vorstehend  hezeichneten  vier  Gruppen  von  Beschaftlgungsverhaltmssen,
die  für  die  in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkte  typisch  sind,  neben  denen
aber  selbstverständlich  noch  manche  andere  herlaufen,  in  welchen  die  Bestimmung
Anwendung  findet,  haben  einen  durchaus  verschiedenen  Charakter.
Das  Lehrlingsverhältniß  ist  regelmäßig  ein  Lohnarbeiterverhältniß,
in  welchem  der  Lehrling  die  Entschädigung,  den  „Entgelt"  für  seine  Arbeitsleistung ­
  (abgesehen  von  der  Unterweisung  durch  den  Lehrherrn),  dadurch
empfängt,  daß  ihm  in  mehr  oder  minder  weitem  Umfange  freier  Unterhalt
gewährt  wird;  nur  dann  wird  man  das  Lehrlingsverhältniß  nicht  zu  den
Lohnarbeiterverhältnissen  rechnen  können,  wenn  die  einzige  Gegenleistung
des  Lehrherrn  für  die  vom  Lehrlinge  zu  leistenden  Arbeiten  in  der  gewährten
Unterweisung  besteht.  Das  Verhältniß  der  im  Hause  ihrer  Kinder
beschäftigten  Eltern  zu  diesen  und  umgekehrt  dasjenige  der  im  Hause
der  Eltern  beschäftigten  Hauskinder  zu  ihren  Eltern  dagegen  ist
seiner  Grundlage  nach  kein  Lohnarbeiterverhältniß;  die  Eltern  und
Kinder  haben  die  Verpflichtung,  einander  in  gewissem  Umfange  Unterhalt  zu
gewähren,  auch  ohne  daß  eine  Arbeitsleistung  desjenigen  vorliegt,  der  den
Unterhalt  empfängt.  Es  kann  jedoch  —  ausdrücklich  oder  stillschweigend  —
dieses  auf  Familienbeziehungen  beruhende  Verhältniß  in  ein  auf  Leistung  von
Arbeit  gegen  Entgelt  gerichtetes  umgestaltet  werden.  Das  Verhältniß  des
alten,  das  „Gnadenbrot"  essenden  Dienstboten  zu  der  Dienstherrschaft
  und  dasjenige  des  alten  gewerblichen  oder  landwirthschaftlichen
Arbeiters,  der  von  seinem  Arbeitgeber  unterhalten  wird,  zu  diesem  letzteren
endlich  ist  ein  Arbeitsverhältniß,  das  in  mehr  oder  minder  weit  vorgeschrittener
Weise  in  der  Umwandlung  in  ein  auf  Wohlthätigkeit  beruhendes  Verhältniß
begriffen  oder  auch  bereits  vollständig  in  ein  solches  übergegangen  ist.
Diese  Verschiedenheit  im  Grundcharakter  der  einschlägigen  Verhältnisse
erschwert  die  richtige  Anwendung  der  für  sie  alle  gleichmäßig  geltenden  Bestimmung ­
  des  zweiten  Absatzes  von  §.  3  des  I.  u  A.V.G.  Abs.  4  von  Ziffer  X
der  Aul.).  Während  es  sich  im  Falle  des  Lehrlings  nur  darum  handelt,
wann  diejenige  Rücksicht,  welche  der  oben  angeführten  Stelle  der  Gesetzesbegründung ­
  zufolge  die  Veranlassung  zum  Erlaß  der  Bestimmung  über  den
Ausschluß  der  „nur  freien  Unterhalt"  beziehenden  Personen  gegeben  hat,  nicht
zutrifft,  ohne  daß  dadurch  aber  das  Verhältniß  selbst  seinen  Charakter  irgendwie ­
  veränderte,  tritt  in  den  übrigen  oben  bezeichneten  Fällen  die  Frage  auf,
ob  und  inwieweit  die  Umgestaltung  des  ursprünglichen  Verhältnisses  zwischen
beschäftigten  und  beschäftigenden,  Entgelt  empfangenden  und  Entgelt  gewährenden ­
  Personen  vorgenommen  ist;  es  fragt  sich,  ob  dem  Verhältnisse
zwischen  Eltern  und  Kindern  der  Charakter  desjenigen  zwischen  Arbeitnehmern
und  Arbeitgebern  thatsächlich  gegeben  ist  und  ferner  darum,  ob  das  Verhältniß
der  mit  verminderter  Arbeitskraft  thätigen  Dienstboten  und  Arbeiter  zu  ihren
Arbeitgebern  schon  ganz  zu  einem  auf  Wohlthätigkeit  gegründeten  Unterhaltsverhältnisse ­
  geworden  ist  oder  noch  als  ein  Arbeitsverhältniß  angesehen  werden
muß,  bei  dem  freilich  das  Verhältniß  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung
nicht  bloß  nach  dem  gemeinen  Werthe  der  Arbeit  bestimmt,  sondern  die  Höhe
des  Entgelts  auch  durch  Wohlwollen  des  Arbeitgebers  beeinflußt  wird.  Ist
dasjenige,  was  Eltern  ihren  Hauskindern,  Kinder  den  in  ihrem  Hauswesen
1b*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.