Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10.
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alten Personen, die als Dienstboten oder Gewerbsgehilfen lange
thätig gewesen sind und deren Leistungsfähigkeit sich darauf so herabgemindert
hat, vaß sie die frühere Stellung nicht mehr ausfüllen können, die aber durch
die lange Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihren Arbeitgebern
in nähere Beziehung getreten sind, so daß sie in deren Behausung und Familie
fernerhin unterhalten werden, auch einen geringen Geldbetrag bekommen, ihrerseits
sich aber in dem Hanswesen oder Geschäftsbetriebe auch ferner nach
Kräften nützlich erweisen.
Die vorstehend hezeichneten vier Gruppen von Beschaftlgungsverhaltmssen,
die für die in Betracht kommenden Gesichtspunkte typisch sind, neben denen
aber selbstverständlich noch manche andere herlaufen, in welchen die Bestimmung
Anwendung findet, haben einen durchaus verschiedenen Charakter.
Das Lehrlingsverhältniß ist regelmäßig ein Lohnarbeiterverhältniß,
in welchem der Lehrling die Entschädigung, den „Entgelt" für seine Arbeitsleistung
(abgesehen von der Unterweisung durch den Lehrherrn), dadurch
empfängt, daß ihm in mehr oder minder weitem Umfange freier Unterhalt
gewährt wird; nur dann wird man das Lehrlingsverhältniß nicht zu den
Lohnarbeiterverhältnissen rechnen können, wenn die einzige Gegenleistung
des Lehrherrn für die vom Lehrlinge zu leistenden Arbeiten in der gewährten
Unterweisung besteht. Das Verhältniß der im Hause ihrer Kinder
beschäftigten Eltern zu diesen und umgekehrt dasjenige der im Hause
der Eltern beschäftigten Hauskinder zu ihren Eltern dagegen ist
seiner Grundlage nach kein Lohnarbeiterverhältniß; die Eltern und
Kinder haben die Verpflichtung, einander in gewissem Umfange Unterhalt zu
gewähren, auch ohne daß eine Arbeitsleistung desjenigen vorliegt, der den
Unterhalt empfängt. Es kann jedoch — ausdrücklich oder stillschweigend —
dieses auf Familienbeziehungen beruhende Verhältniß in ein auf Leistung von
Arbeit gegen Entgelt gerichtetes umgestaltet werden. Das Verhältniß des
alten, das „Gnadenbrot" essenden Dienstboten zu der Dienstherrschaft
und dasjenige des alten gewerblichen oder landwirthschaftlichen
Arbeiters, der von seinem Arbeitgeber unterhalten wird, zu diesem letzteren
endlich ist ein Arbeitsverhältniß, das in mehr oder minder weit vorgeschrittener
Weise in der Umwandlung in ein auf Wohlthätigkeit beruhendes Verhältniß
begriffen oder auch bereits vollständig in ein solches übergegangen ist.
Diese Verschiedenheit im Grundcharakter der einschlägigen Verhältnisse
erschwert die richtige Anwendung der für sie alle gleichmäßig geltenden Bestimmung
des zweiten Absatzes von §. 3 des I. u A.V.G. Abs. 4 von Ziffer X
der Aul.). Während es sich im Falle des Lehrlings nur darum handelt,
wann diejenige Rücksicht, welche der oben angeführten Stelle der Gesetzesbegründung
zufolge die Veranlassung zum Erlaß der Bestimmung über den
Ausschluß der „nur freien Unterhalt" beziehenden Personen gegeben hat, nicht
zutrifft, ohne daß dadurch aber das Verhältniß selbst seinen Charakter irgendwie
veränderte, tritt in den übrigen oben bezeichneten Fällen die Frage auf,
ob und inwieweit die Umgestaltung des ursprünglichen Verhältnisses zwischen
beschäftigten und beschäftigenden, Entgelt empfangenden und Entgelt gewährenden
Personen vorgenommen ist; es fragt sich, ob dem Verhältnisse
zwischen Eltern und Kindern der Charakter desjenigen zwischen Arbeitnehmern
und Arbeitgebern thatsächlich gegeben ist und ferner darum, ob das Verhältniß
der mit verminderter Arbeitskraft thätigen Dienstboten und Arbeiter zu ihren
Arbeitgebern schon ganz zu einem auf Wohlthätigkeit gegründeten Unterhaltsverhältnisse
geworden ist oder noch als ein Arbeitsverhältniß angesehen werden
muß, bei dem freilich das Verhältniß zwischen Leistung und Gegenleistung
nicht bloß nach dem gemeinen Werthe der Arbeit bestimmt, sondern die Höhe
des Entgelts auch durch Wohlwollen des Arbeitgebers beeinflußt wird. Ist
dasjenige, was Eltern ihren Hauskindern, Kinder den in ihrem Hauswesen
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