Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  11.

völlig  freien  Unterhalt  genoß,  unter  dem  Namen  Taschengeld  im  Laufe  des
Jahres  in  beliebigen  Betragen  bezog,  nicht  als  Taschengeld,  sondern  als  Lohn
behandelt  und  den  Zuschneider  deshalb  als  oersicheruugspslichtig  erklärt  (Besch,
vom  5.  Januar  1893).
Ohne  daß  über  die  Höhe  des  gewährten  Betrages  Etwas  gesagt  würde,
ist  in  der  Reo.Entsch.  des  Rcichs-Versicherungsamtes  vom  26.  November  1891
Nr.  01  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  6.4)  ausgesprochen,  daß  ein  neben  freier  Kost
und  Wohnung  gewährter  „Baarbetrag,  welcher  zur  Beschaffung  von
Kleidungsstücken  verwendet  wird"  nicht  als  Taschengeld  anzusehen  sei,
„denn  das  baare  Geld  diene  hier  nicht  dazu,  neben  dem  im  Wesentlichen
durch  Naturalbezüge  gedeckten  freie»  Unterhalt  gewisse  geringfügige  Bedürfnisse ­
  des  Arbeitnehmers  zu  befriedigen,  sondern  sei  dazu  bestimmt,  eineu
wesentlichen  Theil  des  Unterhalts  —  die  Bekleidung  —  zu  ersehen  und  stelle
daher  einen  für  die  geleistete  Arbeit  gezahlten  baaren  Lohn  dar."
lVon  Christiani  —  Versichcrungspflicht  und  freier  Unterhalt  S.  29  —
und  Henle  —  I.  u.  A.V.  im  D.  N.  II.  S.  121  und  129  —  wird
geltend  gemacht,  daß  die  vom  Neichs-Versicherungsamte  geübte  Behandlung  der
Sache,  indem  sie  den  Zweck,  für  welchen  die  Baarentschädigung  geleistet  wird,
entscheidend  dafür  sein  läßt,  ob  die  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.
A.V.G.  anwendbar  ist,  große  Bedenken  gegen  sich  habe.)
Den  in  der  eben  erwähnten  Rev.Entsch.  91  behandelten  Fall  kennzeichnet  das
Neichs-Dersichcrungsamt  in  derNev.Entsch.  vom  14.  November  1892  Nr.  194  (A.N.
f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  139)  noch  genauer  durch  den  Gegensatz  zu  dem  dort  behandelten, ­
  wo  „kleine  Baarbeträge,  die  dem  Arbeitgeber  neben  freier  Wohnung
und  Beköstigung  bezahlt  werden,  auch  dann  noch  unter  den  Begriff  des  „freien
Unterhalts"  im  Sinne  des  §.  8  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  fallen,  wenn  ihre
Gewährung  behufs  jeweiliger  Beschaffung  von  Kleidungsstücken
erfolgt".  In  den  Urtheilsgründen  heißt  es:
„Zu  Unrecht  beruft  sich  das  Schiedsgericht  für  seine  gegentheilige  Auffassung ­
  auf  die  Nevisionsentschkidung  91.  Dort  handelte  es'  sich  um  einen
nicht  nur  fest  verabredeten,  sondern  auch  regelmäßig  gezahlten  Baarbctrag,
  den  der  Empfänger  hauptsächlich  dazu  verwendete,  sich  zu
bekleiden,  also  um  einen  Fall,  der  dem  des  Bescheides  5  gleichstand,  wonach
die  Versicherungspflicht  sich  auch  auf  solche  Lehrlinge  erstreckt,  welche
anstatt  des  freien  Unterhalts  ein  Kostgeld  beziehen.  Anders  liegt  die  Sache
hier,  wo  dem  Kläger  das  baare  Geld  immer  nur  zur  unmittelbaren
Deckung  des  augenblicklichen  Bedürfnisses  an  Kleidern  in  unbestimmten,  diesem
Bedürfniß  entsprechenden  Beträgen  gewährt  worden  ist.  Denn  es  kann  in
Bezug  auf  die  Versichernngspflicht  nicht  von  Belang  sein,  ob  der  Arbeitgeber
die  als  einen  Theil  des  freien  Unterhalts  vertragsmäßig  zu  verabfolgenden
Kleidungsstücke  für  den  Arbeitnehmer  einkauft  oder  aber  sie  von  diesem  mit
dem  ihm  übergebenen  Gelde  einkaufen  läßt.  Im  Falle  der  Nevisionsentscheidung ­
  91  zahlte  der  Arbeitgeber  einen  Pauschalbetrag  für  die  Bekleidung
des  Versicherten,  dem  es  freistand,  das  Empfangene  nach  Gutdünken  zu  verwenden; ­
  deut  Kläger  aber  wird  die  nach  beni  Unterhaltsvertragc  geschuldete
Kleidung  selbst  durch  Hergäbe  der  zur  Anschaffung  nöthigen  Mittel  gewährt."
Bei  einer  Wittwe,  die  bei  ihrem  Sohne  als  Kinderwärterin  und  landwirthschaftliche
  Arbeiterin  beschäftigt  ist  und  von  diesem  Wohnung  und
Nahrung  und  außerdem  einen  Geldbetrag  von  durchschnittlich  24  Mk.  im
Jahre  bezogen  hat,  letzteren  jedoch  so,  daß  er  zur  Anschaffung  von  Kleidungsstückcn
  u.  s.  w.  verwandt  und  ihr  nicht  in  regelmäßigen  Raten  ausbezahlt,
sondern  am  Ende  des  Jahres  verrechnungsweise  nur  insoweit  baar  entrichtet
ist,  als  er  nicht  schon  durch  den  Werth  der  im  Laufe  des  Jahres  für  sie  angeschafften ­
  Kleidungsstücke  verbraucht  war,  hat  das  Schiedsgericht  in  Görlitz
in  einer  Entscheidung  vom  23.  September  1891  lA.  N.  f.  Schlesien  1891  S.  98)
            
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