Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anni.  1.

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Fabriken,  Hüttenwerke,  Schiffe,  Docks,  landwirthschaftliche  Betriebe,
Handwerksbetriebe  u.  s.  w.  fallen.
b)  „Betrieb"  bezeichnet  die  Gesammtheit  der  unter  a  fallenden
Einzel  betriebe,  so  z.  B.  „Baggereibetrieb"  (AG.  §.  1)  die  Gesammtheit ­
  aller  mit  der  Baggerei  beschäftigten  Einzelbetriebe,
„Binnenschiffahrtsbetrieb"  die  Gesammtheit  aller  mit  der  Binnenschiffahrt ­
  beschäftigten  Einzelbetriebe  u.  s.  w.
c)  Mit  „Betrieb"  wird  der  Inbegriff  der  Thätigkeiten,  welche  die
bestimmungsmähigeVerwendung  der  unterà  bezeichneten
Anlagen  bezwecken,  das  „Betreiben"  eines  Betriebes  im  Sinne
der  unter  a  gegebenen  Erläuterung  bezeichnet.
Weder  die  in  §.  9  des  U-V.G.  enthaltene  Erläuterung  des  Begriffes
„Betriebsunternehmer"  noch  die  unter  Ziffer  XIV  der  Anleitung  gegebene  Bestimmung ­
  des  Begriffes  „Betrieb"  berücksichtigen  hinlänglich  die  Verwendung
des  Wortes  „Betrieb"  in  den  angegebenen  verschiedenen  Bedeutungen  der
einschlägigen  Versicherungsgesetze.  Wenn  im  ersten  Absätze  des  §.  9  des  U.V.G.
gesagt  wird,  daß  die  Versicherung  „durch  die  Unternehmer  der  unter  §.  1
fallenden  Betriebe"  geschieht  und  der  zweite  Absatz  sodann  als  Unternehmer ­
  denjenigen  bezeichnet,  „für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt", ­
  so  wird  im  ersten  Absatz  das  Wort  Betrieb  in  dem  oben  unter  a,
dagegen  im  zweiten  Absätze,  obwohl  der  äußeren  Form  nach  nur  eine  Wiederholung ­
  des  Wortes  vorzuliegen  und  dies  in  demselben  Sinne  wie  im  ersten
Absätze  angewandt  zu  sein  scheint,  inhaltlich  in  einer  anderen  Bedeutung  benutzt, ­
  nämlich  in  der  unter  e  erläuterten.  Ein  unter  §.  1  des  U.V.G.  fallender ­
  Betrieb,  d.  h.  ein  Bergwerk,  eine  Saline  u.  s.  w.  „erfolgt"  nicht  für
Rechnung  Jemandes,  sondern  in  einem  derartigen  Betriebe  „erfolgen"  die  als
Betrieb  im  Sinne  der  unter  e  gegebenen  Erläuterungen  bezeichneten  Thätigkeiten. ­

Ebensowenig  scharf  ist  die  unter  Ziffer  XIV  der  Anleitung  (S.  17)
gegebene  Erläuterung  des  Begriffes  „Betrieb",  welche,  da  die  einschlägigen
Gesetze  eine  bezügliche  Begriffsbestimmung  nicht  enthalten,  den  hieraus  sich
ergebenden  Mangel  zu  ersetzen  bestimmt  ist.  Ziffer  XIV  der  Anleitung  bezeichnet ­
  als  Betrieb  einen  „Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten", ­
  bringt  also  diese  zu  den  unter  a  bezeichneten  Anlagen  nicht  in  Beziehung, ­
  während  doch  Thätigkeiten  ohne  solche  Anlagen  —  mag  deren
Umfang  so  sehr  oder  so  wenig  umfassend  sein,  wie  er  will  —  auch  nicht
einmal  als  Betrieb  im  Sinne  von  c  angesehen  werden  kann;  sie  bezeichnet
ferner  diese  Thätigkeiten  als  „fortdauernde",  während  nicht  diese,  sondern  die
Anlagen,  als  deren  Verwendung  die  Thätigkeiten  erscheinen,  dasjenige  sind,
welchem  die  Eigenschaft  der  Dauer  anhaftet.
Richtig  hätte  „Betrieb"  in  der  Anleitung  Ziff.  XIV  in  dem  oben  unter  a
gegebenen  Sinne  erläutert  werden  müssen;  nur  dann  kann  in  zutreffender  Weise
im  weiteren  Verlaufe  der  an  der  angeführten  Stelle  gegebenen  Ausführungen
gesagt  werden,  daß  gewisse  Staatsanstalten,  nämlich  '  die  Post-,  Telegraphenund
  Eisenbahn-Verwaltungen,  ferner  Bergwerke,  Hüttenwerke,  Schlachthäuser,
Brauereien  u.  s.  w.  als  „Betriebe"  zu  gelten  haben;  denn  eine  Brauerei
z.  B.  ist  nicht  ein  Inbegriff  von  „Thätigkeiten",  sondern  ein  Inbegriff
von  Anlagen,  innerhalb  deren  und  vermittelst  deren  gewisse  Thätigkeiten
Zu  wirtschaftlichen  Zwecken  vorgenommen  werden.  Allerdings  hören  diese
Anlagen,  wenn  in  ihnen  und  durch  ihre  Benutzung  nicht  gewisse
Thätigkeiten  geübt  werden,  auf,  Betriebe  im  gesetzlichen  Sinne  zu  sein,
z.  B.  eine  Brauerei  —  d.  h.  die  zum  Brauen  von  Bier  getroffenen  thatsächllchen
  Anlagen  —  die  nicht  „betrieben"  wird,  ist  auch  kein  Betrieb  in  dem
oben  unter  a  erläuterten  Sinne;  aber  darum  machen  doch  die  „Thätigkeiten",
ore  m  Beziehung  auf  die  als  ihre  Grundlage  geforderten  Anlagen  geübt
            
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