Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. l. 
werden, an sich nicht den Betrieb in dem hier in Rede stehenden Sinne aus. 
Betriebe in diesem Sinne sind die oben unter a bezeichneten. 
Wann gewisse Anlagen einen solchen Charakter annehmen, daß ihr In 
begriff als eine Einheit und die aus ihrer Verwendung hervorgehenden 
Thätigkeiten als eine einheitliche Wirksamkeit zur Erreichung eines wirth- 
schaftlichen Zweckes erscheinen, so dasi die die Einheitlichkeit ausdrückende Be 
zeichnung „Betrieb" für die so verwendeten Veranstaltungen zur Anwendung 
zu bringen ist, ist in den einschlägigen Gesetzen nicht allgemein gesagt. In 
jedem einzelnen Falle muß nach vernünftiger Erwägung der Umstände ent 
schieden werden, ob ein gewisser „Inbegriff" als ein „Betrieb" der unter a 
bezeichneten Art aufzufassen ist, soweit nicht für bestimmte Umstände bindende 
Vorschriften gegeben sind. Diese sind in den Unfallversicherungsgesetzen in 
gewissen Fällen enthalten, während das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz darüber keine Vorschrift giebt. Wünschenswerth ist cs im Allgemeinen, 
die in den Unfallversicherungsgcsetzen gegebenen Abgrenzungen, auch auf dem 
Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gelten zu lassen (Rev.Entsch. 
Nr. 63 in Anm. Ill 15 S. 108); ein Zwang liegt in dieser Beziehung jedoch 
nicht vor und die aus den verschiedenartigen Grundlagen der verschiedenen 
Versicherungsgebiete sich ergebenden Rücksichten können auch dahin führen, in 
der Annahme des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines „Betriebes", 
in der Abgrenzung eines Betriebes gegen andere Betriebe, verschieden vor 
zugehen (vergi. Anm. XX 8). 
Da die Versicherung gegen Alter und Invalidität nicht an die Vor 
aussetzung der Beschäftigung in einem Betriebe geknüpft ist, so 
findet der Begriff „Betrieb" auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Alters- 
versicherung bei Erörterung der Frage nach der Versicherungspflicht An 
wendung nur 
1. zur Kennzeichnung der „Betriebsunternehmer" und „Betriebsbeamten"; 
2. zur Entscheidung über die Anwendung des §. 5, wonach die „in 
Betrieben des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunal- 
Verbandes beschäftigten" Personen, sofern sie nicht als Beamte von 
der Versicherung ausgeschlossen sind, der gesetzlichen Versicherungs- 
Pflicht durch Betheiligung an einer anerkannten Kasseneinrichtnng 
genügen können und 
3. zur Durchführung der Bestimmung im §. 41 Abs. 3, wonach „soweit 
die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Jn- 
lande belegen ist, als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes 
gilt." 
(Ueber die Anwendung der Bestimmung nnter 2 vergi. Anm. XIV 3 
S. 246 und wegen Anwendung der Bestimmung unter 3 vcrgl. Anm. XX 1 bis 7.) 
Auf der anderen Seite kommt, da das Gebiet der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung weit ausgedehnter ist als das der Unfallversicherung, die in 
Veranlassung der Letzteren ausgebildete Unterscheidung zwischen versicherungs 
pflichtigen und nichtversicherungspflichtigen Betrieben in Wegfall und der Be 
griff „Betrieb" gelangt auf Beschäftigungsgebieten zur Anwendung, wo diese, 
soweit es sich um die Unfallversicherung handelt, ausgeschlossen ist (Rev.Entsch. 
Nr. 63 in Anm. III 15 S. 108). Zu den Betrieben gehören also z. B. 
öffentliche Sparkassen (Rev.Entsch. Nr. 150— Anm. III15 S. 108—), kaufmännische 
Geschäfte, Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Patentan 
wälte u. s. w., also Geschäfte, die lediglich Büreauthätlgkelten umfassen. 
Erforderlich ist das Vorhandensein eines einheitlichen wirthschastlichen 
Zweckes; nicht erforderlich aber, daß dieserZweck auf Erw erb ausgeht; es fallen 
deshalb unter den Begriff des „Betriebes" die von Staaten oder Gemeinden im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Anstalten, wie Wasserwerke, Gaswerke.
	        
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