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Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. l.
werden, an sich nicht den Betrieb in dem hier in Rede stehenden Sinne aus.
Betriebe in diesem Sinne sind die oben unter a bezeichneten.
Wann gewisse Anlagen einen solchen Charakter annehmen, daß ihr In
begriff als eine Einheit und die aus ihrer Verwendung hervorgehenden
Thätigkeiten als eine einheitliche Wirksamkeit zur Erreichung eines wirth-
schaftlichen Zweckes erscheinen, so dasi die die Einheitlichkeit ausdrückende Be
zeichnung „Betrieb" für die so verwendeten Veranstaltungen zur Anwendung
zu bringen ist, ist in den einschlägigen Gesetzen nicht allgemein gesagt. In
jedem einzelnen Falle muß nach vernünftiger Erwägung der Umstände ent
schieden werden, ob ein gewisser „Inbegriff" als ein „Betrieb" der unter a
bezeichneten Art aufzufassen ist, soweit nicht für bestimmte Umstände bindende
Vorschriften gegeben sind. Diese sind in den Unfallversicherungsgesetzen in
gewissen Fällen enthalten, während das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs
gesetz darüber keine Vorschrift giebt. Wünschenswerth ist cs im Allgemeinen,
die in den Unfallversicherungsgcsetzen gegebenen Abgrenzungen, auch auf dem
Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gelten zu lassen (Rev.Entsch.
Nr. 63 in Anm. Ill 15 S. 108); ein Zwang liegt in dieser Beziehung jedoch
nicht vor und die aus den verschiedenartigen Grundlagen der verschiedenen
Versicherungsgebiete sich ergebenden Rücksichten können auch dahin führen, in
der Annahme des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines „Betriebes",
in der Abgrenzung eines Betriebes gegen andere Betriebe, verschieden vor
zugehen (vergi. Anm. XX 8).
Da die Versicherung gegen Alter und Invalidität nicht an die Vor
aussetzung der Beschäftigung in einem Betriebe geknüpft ist, so
findet der Begriff „Betrieb" auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Alters-
versicherung bei Erörterung der Frage nach der Versicherungspflicht An
wendung nur
1. zur Kennzeichnung der „Betriebsunternehmer" und „Betriebsbeamten";
2. zur Entscheidung über die Anwendung des §. 5, wonach die „in
Betrieben des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunal-
Verbandes beschäftigten" Personen, sofern sie nicht als Beamte von
der Versicherung ausgeschlossen sind, der gesetzlichen Versicherungs-
Pflicht durch Betheiligung an einer anerkannten Kasseneinrichtnng
genügen können und
3. zur Durchführung der Bestimmung im §. 41 Abs. 3, wonach „soweit
die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Jn-
lande belegen ist, als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes
gilt."
(Ueber die Anwendung der Bestimmung nnter 2 vergi. Anm. XIV 3
S. 246 und wegen Anwendung der Bestimmung unter 3 vcrgl. Anm. XX 1 bis 7.)
Auf der anderen Seite kommt, da das Gebiet der Jnvaliditäts- und
Altersversicherung weit ausgedehnter ist als das der Unfallversicherung, die in
Veranlassung der Letzteren ausgebildete Unterscheidung zwischen versicherungs
pflichtigen und nichtversicherungspflichtigen Betrieben in Wegfall und der Be
griff „Betrieb" gelangt auf Beschäftigungsgebieten zur Anwendung, wo diese,
soweit es sich um die Unfallversicherung handelt, ausgeschlossen ist (Rev.Entsch.
Nr. 63 in Anm. III 15 S. 108). Zu den Betrieben gehören also z. B.
öffentliche Sparkassen (Rev.Entsch. Nr. 150— Anm. III15 S. 108—), kaufmännische
Geschäfte, Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Patentan
wälte u. s. w., also Geschäfte, die lediglich Büreauthätlgkelten umfassen.
Erforderlich ist das Vorhandensein eines einheitlichen wirthschastlichen
Zweckes; nicht erforderlich aber, daß dieserZweck auf Erw erb ausgeht; es fallen
deshalb unter den Begriff des „Betriebes" die von Staaten oder Gemeinden im
öffentlichen Interesse unterhaltenen Anstalten, wie Wasserwerke, Gaswerke.