Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 1.
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Krankenhäuser, Rettungshäuser, Irrenanstalten; ferner die Geschäfte der Berufsgenossenschaften,
der Ortskrankenkassen u. s. w.
Die in den bezeichneten und in sonstigen Betrieben irgend welcher Art
beschäftigten Personen können beim Vorhandensein der übrigen dafür gestellten
Voraussetzungen (Anm. XIV 6 S. 246) Betriebsbeamte fein; die Anwendung
dieses Begriffes ist nicht den auf dem Gebiete der Unfallversicherung vorhandenen
Beschränkungen unterworfen, es ist insbesondere auch nicht erforderlich, daß die
beschäftigten Personen, um als Betriebsbeamte zu gelten, „mehr technische"
Beamte (Rev.Entsch. Nr. 63 — s. Anm. III 15 S. 108 —) sein müßten.
Nach Inhalt der vorstehenden Ausführungen können auch gewiffe Verwaltungszweige
des Reiches, der Staaten und der Kommunalverbände, nämlich
diejenigen, deren Aufgabe in wirthschaftlichen Thätigkeiten besteht, als Betriebe
zu bezeichnen sein, aber Reich, Staat oder Kommunalverband als
solche sind keine Betriebe. Verwaltungszweige, die Aufgaben der Staatshoheit,
Aufgaben „regiminellcr Thätigkeit" zu lösen haben, sind keine Betriebe.
Es fallen also nicht unter diesen Begriff die Verwaltung der Rechtspflege, der
Polizei, des Heerwesens, des Unterrichtswesens, des Finanzwesens; ferner nicht
die einzelnen Behörden, welche die diesen Verwaltungsbehörden als ihre eigentliche
Aufgabe obliegenden Geschäfte zu verrichten haben, ein Amtsgericht z. B.,
ein Landrathsamt, ein Infanterieregiment, ein Gymnasium, ein Steueramt sind
keine „Betriebe". Dagegen lösen die staatlichen Post-, Telegraphen und Eisenbahnverwaltungen
wirthschaftliche Aufgaben und es bezeichnet deshalb §. 1 des
A.D. den „gesammten Betrieb" dieser Verwaltungszweige versicherungspflichtig;
ebenso bilden die Verwaltung staatlicher oder gemeindlicher Vermögensobjekte
zu wirthschaftlichen Zwecken, wie die Verwaltung von Landbesitz, von Forsten,
von Salinen u. s. w. Betriebe und auch diejenigen Verwaltungszweige, welche
ihrem Wesen nach regiminelle Thätigkeit zu entwickeln haben, können Anstalten
unter sich haben, welche für sich einen Betrieb bilden. §. 1 des A.G. unterstellt
deshalb der Versicherungspflicht auch die „sämmtlichen Betriebe der
Marine- und Heeresverwaltungen", während, wie hervorgehoben, der
g esa mm te Betrieb der Postverwaltung u. s. w. als versicherungspflichtig
bezeichnet ist.
Ueber die Charakterisirung einzelner staatlicher und gemeindlicher Verwaltungen
als Betriebe (und über das Verhältniß der Begriffe „Beamter" und
Betriebsbeamter zu einander) vergi, die Anm. III 14 und 15 (S. 102 ff.), insbesondere
mich die dort angeführten Rev.Entsch. Nr. 63, 104, 150, 152 und 240.
Die einen staatlichen oder gemeindlichen Betrieb führende Stelle kann
den Charakter einer Behörde haben, z. B. eine Salinendirektion u. s. w.; aber
nicht jede Behörde, der ein Betrieb unterstellt ist, ist derart Bestandtheil dieses
Betriebes, daß ihre Beamten Betriebsbeamten sind. Es bildet also der Magistrat
einer Stadt nicht deshalb einen Bestandtheil der Betriebsverwaltung, weil die
ihm unterstehende städtische Sparkasse und die städtischeForstverwaltung als Betrieb
anzusehen sind. Während „Bauten" unzweifelhaft Betriebe sind, ist doch eine
städtische Baubehörde, der sowohl die Ausführung von städtischen Bauten, als
auch die Wahrnehmung baupolizeilicher, also regiminellcr Thätigkeit und
anderer nicht auf wirthschaftliche Zwecke hinausgehenden Verrichtungen obliegt,
keine Betriebsverwaltung; es bilden vielmehr die einzelnen ihr unterstellten
Bauten mehrere Einzelbetriebe und je nach der Beschäftigung mit diesen oder
mit Geschäften anderer Art können die verschiedenen Beamten dieser Behörde
oder kann zu verschiedenen Zeiten derselbe Beamte derselben Behörde den
Charakter eines Betriebsbeamten haben oder nicht.
Der Begriff „wirthschaftliche Thätigkeit" ist kein streng abgeschlossener
und es liegt der Auslegung im Einzelfalle ob, abzuwägen, ob eine Staatsverwaltung
wirthschaftlichen Zwecken dient oder nicht; ausgeschlossen ist
die Anivendung dieser Bezeichnung nicht, allch wenn ihr nebenher auch Polizei-