Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  1.

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Krankenhäuser,  Rettungshäuser,  Irrenanstalten;  ferner  die  Geschäfte  der  Berufsgenossenschaften, ­
  der  Ortskrankenkassen  u.  s.  w.
Die  in  den  bezeichneten  und  in  sonstigen  Betrieben  irgend  welcher  Art
beschäftigten  Personen  können  beim  Vorhandensein  der  übrigen  dafür  gestellten
Voraussetzungen  (Anm.  XIV  6  S.  246)  Betriebsbeamte  fein;  die  Anwendung
dieses  Begriffes  ist  nicht  den  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  vorhandenen
Beschränkungen  unterworfen,  es  ist  insbesondere  auch  nicht  erforderlich,  daß  die
beschäftigten  Personen,  um  als  Betriebsbeamte  zu  gelten,  „mehr  technische"
Beamte  (Rev.Entsch.  Nr.  63  —  s.  Anm.  III  15  S.  108  —)  sein  müßten.
Nach  Inhalt  der  vorstehenden  Ausführungen  können  auch  gewiffe  Verwaltungszweige ­
  des  Reiches,  der  Staaten  und  der  Kommunalverbände,  nämlich
diejenigen,  deren  Aufgabe  in  wirthschaftlichen  Thätigkeiten  besteht,  als  Betriebe
zu  bezeichnen  sein,  aber  Reich,  Staat  oder  Kommunalverband  als
solche  sind  keine  Betriebe.  Verwaltungszweige,  die  Aufgaben  der  Staatshoheit, ­
  Aufgaben  „regiminellcr  Thätigkeit"  zu  lösen  haben,  sind  keine  Betriebe.
Es  fallen  also  nicht  unter  diesen  Begriff  die  Verwaltung  der  Rechtspflege,  der
Polizei,  des  Heerwesens,  des  Unterrichtswesens,  des  Finanzwesens;  ferner  nicht
die  einzelnen  Behörden,  welche  die  diesen  Verwaltungsbehörden  als  ihre  eigentliche ­
  Aufgabe  obliegenden  Geschäfte  zu  verrichten  haben,  ein  Amtsgericht  z.  B.,
ein  Landrathsamt,  ein  Infanterieregiment,  ein  Gymnasium,  ein  Steueramt  sind
keine  „Betriebe".  Dagegen  lösen  die  staatlichen  Post-,  Telegraphen  und  Eisenbahnverwaltungen ­
  wirthschaftliche  Aufgaben  und  es  bezeichnet  deshalb  §.  1  des
A.D.  den  „gesammten  Betrieb"  dieser  Verwaltungszweige  versicherungspflichtig;
ebenso  bilden  die  Verwaltung  staatlicher  oder  gemeindlicher  Vermögensobjekte
zu  wirthschaftlichen  Zwecken,  wie  die  Verwaltung  von  Landbesitz,  von  Forsten,
von  Salinen  u.  s.  w.  Betriebe  und  auch  diejenigen  Verwaltungszweige,  welche
ihrem  Wesen  nach  regiminelle  Thätigkeit  zu  entwickeln  haben,  können  Anstalten
unter  sich  haben,  welche  für  sich  einen  Betrieb  bilden.  §.  1  des  A.G.  unterstellt ­
  deshalb  der  Versicherungspflicht  auch  die  „sämmtlichen  Betriebe  der
Marine-  und  Heeresverwaltungen",  während,  wie  hervorgehoben,  der
g  esa  mm  te  Betrieb  der  Postverwaltung  u.  s.  w.  als  versicherungspflichtig
bezeichnet  ist.
Ueber  die  Charakterisirung  einzelner  staatlicher  und  gemeindlicher  Verwaltungen ­
  als  Betriebe  (und  über  das  Verhältniß  der  Begriffe  „Beamter"  und
Betriebsbeamter  zu  einander)  vergi,  die  Anm.  III  14  und  15  (S.  102  ff.),  insbesondere ­
  mich  die  dort  angeführten  Rev.Entsch.  Nr.  63,  104,  150,  152  und  240.
Die  einen  staatlichen  oder  gemeindlichen  Betrieb  führende  Stelle  kann
den  Charakter  einer  Behörde  haben,  z.  B.  eine  Salinendirektion  u.  s.  w.;  aber
nicht  jede  Behörde,  der  ein  Betrieb  unterstellt  ist,  ist  derart  Bestandtheil  dieses
Betriebes,  daß  ihre  Beamten  Betriebsbeamten  sind.  Es  bildet  also  der  Magistrat
einer  Stadt  nicht  deshalb  einen  Bestandtheil  der  Betriebsverwaltung,  weil  die
ihm  unterstehende  städtische  Sparkasse  und  die  städtischeForstverwaltung  als  Betrieb
anzusehen  sind.  Während  „Bauten"  unzweifelhaft  Betriebe  sind,  ist  doch  eine
städtische  Baubehörde,  der  sowohl  die  Ausführung  von  städtischen  Bauten,  als
auch  die  Wahrnehmung  baupolizeilicher,  also  regiminellcr  Thätigkeit  und
anderer  nicht  auf  wirthschaftliche  Zwecke  hinausgehenden  Verrichtungen  obliegt,
keine  Betriebsverwaltung;  es  bilden  vielmehr  die  einzelnen  ihr  unterstellten
Bauten  mehrere  Einzelbetriebe  und  je  nach  der  Beschäftigung  mit  diesen  oder
mit  Geschäften  anderer  Art  können  die  verschiedenen  Beamten  dieser  Behörde
oder  kann  zu  verschiedenen  Zeiten  derselbe  Beamte  derselben  Behörde  den
Charakter  eines  Betriebsbeamten  haben  oder  nicht.
Der  Begriff  „wirthschaftliche  Thätigkeit"  ist  kein  streng  abgeschlossener
und  es  liegt  der  Auslegung  im  Einzelfalle  ob,  abzuwägen,  ob  eine  Staatsverwaltung ­
  wirthschaftlichen  Zwecken  dient  oder  nicht;  ausgeschlossen  ist
die  Anivendung  dieser  Bezeichnung  nicht,  allch  wenn  ihr  nebenher  auch  Polizei-
            
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