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Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 6.
In Anlaß der Jnvaliditäts- und Altersversicherung hat das Reichs-Versicherungsamt
über die Betriebseigenschaft des Bureauvorstehers eines
Rechtsanwaltes, in dessen Geschäfte außer diesem noch vier Schreiber beschäftigt
wurden, entschieden und bat dieselbe mit folgender Begründung bejaht.
Rev.Entsch. vom 21. Dezember 1891 Nr. 100 (A.N. f. I. u. A.B. 1892 S. 15);
„Wie bereits unter Nr. XIV der Anltg., betreffend den Kreis der versicherten
Personen, vom 31. Oktober 1890 ausgesprochen, ist als Betrieb im Sinne
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher
Thätigkeit anzusehen. Unzweifelhaft muß auch das geschäftliche Unternehmen
eines Rechtsanwalts als ein solcher Betrieb gelten; denn wenn auch die in
demselben sich vollziehenden Thätigkeiten auf die Besorgung von Angelegenheiten
verschiedener Art gerichtet sind, so fehlt doch die für das Wesen eines
Inbegriffs erforderliche Einheitlichkeit nicht, insofern alle diese Thätigkeiten
dem Zweck des auf Erwerb und Erzeugung von Gütern gerichteten und deshalb
wirthschaftlichen Gesammtunternehmens zu dienen bestimmt sind. Auch trägt
der Rechtsanwalt ein geschäftliches Risiko, da er genöthigt ist, für Bureauräume,
Personal rc. Aufwendungen zu machen, welche ungedeckt bleiben, wenn
seine Praxis keinen entsprechenden Gewinn abwirft. Zwar kommen Betriebe
vor, welche keinen „Betriebsbeamten" aufweisen, in denen vielmehr der
Unternehmer selbst die beaufsichtigende und leitende Funktion eines
solchen versieht, und es ist zuzugeben, daß solche Verhältnisse auch in dem
Unternehmen eines Rechtsanwaltes bestehen können, wenn derselbe seine
Geschäfte nur mit der Unterstützung einer oder mehrerer, nach der Art ihrer
Leistungen lediglich als „Gehilfen" zu betrachtender Personen verrichtet. Indessen
werden Fälle dieser Art immer nur die Ausnahme bilden, während im
Allgemeinen die Beschäftigung eines Rechtsanwalts ihrer Natur nach eine
solche ist, daß er, selbst bei nicht beträchtlichem Umfange seiner Praxis, nicht wohl
alle in seinem Büreau sich vollziehenden Zweige geschäftlicher Thätigkeit selbst
zu leiten und zu überwachen vermag. Die Wahrnehmung der gerichtlichen
Termine, die Abhaltung von Konferenzen mit Mandanten, die Anfertigung
der wichtigeren Schriftsätze und sonstige größere schriftliche Aufzeichnungen
nehmen nicht nur seine Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch, sondern halten
ihn auch für gewisse Zeiten vom Büreau fern. Er wird daher regelmäßig
in die Nothwendigkeit versetzt sein, sich eines mit einem höheren Maße von
Einsicht und Geschäftskenntniß ausgestatteten Mitarbeiters zu bedienen, der
während derjenigen Zeiten, in denen er selbst abwesend oder anderweit beschäftigt
ist, die ausführende Thätigkeit des Büreaus im Gange erhält, leichtere
Arbeiten ohne besondere Anweisung anfertigt und größere vorbereitet, etwa
erscheinende Mandanten anhört, ihre Aufträge entgegennimmt und sie je nach
Lage der Sache, sei es auch nur vorläufig, bescheidet. Daß eine derartige
Thätigkeit die eines „Gehilfen", welchen der §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G.
dem „Arbeiter" und „Gesellen" zur Seite stellt, beträchtlich überragt und der
Stellung eines Betriebsbeamten entspricht, wie sie unter Nr. Xl V der Anleitung
vom 31. Oktober 1890 gekennzeichnet ist, unterliegt keinem Zweifel. Dagegen
kann auch nicht eingeivendet werden, daß der Rechtsanwalt auch dann, wenn
er einen solchen Büreauvorsteher angenommen, sich gleichwohl auch selbst um
die Angelegenheiten seines Büreaus bekümmere und dasselbe unter steter Aufsicht
halten müsse. Das Gleiche trifft bei jedem Unternehmer zu, der, wie
groß auch sein Aufsichtspersonal sein mag, erfahrungsmäßig doch schon im
eigenen Interesse nicht unterlassen wird, die obere Kontrole des Geschäfsganges
nicht aus der Hand zu geben. .
Ueber das Verhältniß der Begriffe „Betricbsbeamter" und „Handlungsgehilfe"
zu einander vergl. Anm. XV 5 S. 256
Nach der Begriffsbestimmung von Betriebsbeamten, welche die Anleitung
unter XIV liefert, ist es lediglich die Stellung über den Mitarbeitern und