Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  6.

In  Anlaß  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  über  die  Betriebseigenschaft  des  Bureauvorstehers  eines
Rechtsanwaltes,  in  dessen  Geschäfte  außer  diesem  noch  vier  Schreiber  beschäftigt ­
  wurden,  entschieden  und  bat  dieselbe  mit  folgender  Begründung  bejaht.
Rev.Entsch.  vom  21.  Dezember  1891  Nr.  100  (A.N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  15);
„Wie  bereits  unter  Nr.  XIV  der  Anltg.,  betreffend  den  Kreis  der  versicherten ­
  Personen,  vom  31.  Oktober  1890  ausgesprochen,  ist  als  Betrieb  im  Sinne
des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  ein  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher
  Thätigkeit  anzusehen.  Unzweifelhaft  muß  auch  das  geschäftliche  Unternehmen ­
  eines  Rechtsanwalts  als  ein  solcher  Betrieb  gelten;  denn  wenn  auch  die  in
demselben  sich  vollziehenden  Thätigkeiten  auf  die  Besorgung  von  Angelegenheiten ­
  verschiedener  Art  gerichtet  sind,  so  fehlt  doch  die  für  das  Wesen  eines
Inbegriffs  erforderliche  Einheitlichkeit  nicht,  insofern  alle  diese  Thätigkeiten
dem  Zweck  des  auf  Erwerb  und  Erzeugung  von  Gütern  gerichteten  und  deshalb
wirthschaftlichen  Gesammtunternehmens  zu  dienen  bestimmt  sind.  Auch  trägt
der  Rechtsanwalt  ein  geschäftliches  Risiko,  da  er  genöthigt  ist,  für  Bureauräume,
  Personal  rc.  Aufwendungen  zu  machen,  welche  ungedeckt  bleiben,  wenn
seine  Praxis  keinen  entsprechenden  Gewinn  abwirft.  Zwar  kommen  Betriebe
vor,  welche  keinen  „Betriebsbeamten"  aufweisen,  in  denen  vielmehr  der
Unternehmer  selbst  die  beaufsichtigende  und  leitende  Funktion  eines
solchen  versieht,  und  es  ist  zuzugeben,  daß  solche  Verhältnisse  auch  in  dem
Unternehmen  eines  Rechtsanwaltes  bestehen  können,  wenn  derselbe  seine
Geschäfte  nur  mit  der  Unterstützung  einer  oder  mehrerer,  nach  der  Art  ihrer
Leistungen  lediglich  als  „Gehilfen"  zu  betrachtender  Personen  verrichtet.  Indessen ­
  werden  Fälle  dieser  Art  immer  nur  die  Ausnahme  bilden,  während  im
Allgemeinen  die  Beschäftigung  eines  Rechtsanwalts  ihrer  Natur  nach  eine
solche  ist,  daß  er,  selbst  bei  nicht  beträchtlichem  Umfange  seiner  Praxis,  nicht  wohl
alle  in  seinem  Büreau  sich  vollziehenden  Zweige  geschäftlicher  Thätigkeit  selbst
zu  leiten  und  zu  überwachen  vermag.  Die  Wahrnehmung  der  gerichtlichen
Termine,  die  Abhaltung  von  Konferenzen  mit  Mandanten,  die  Anfertigung
der  wichtigeren  Schriftsätze  und  sonstige  größere  schriftliche  Aufzeichnungen
nehmen  nicht  nur  seine  Arbeitskraft  hauptsächlich  in  Anspruch,  sondern  halten
ihn  auch  für  gewisse  Zeiten  vom  Büreau  fern.  Er  wird  daher  regelmäßig
in  die  Nothwendigkeit  versetzt  sein,  sich  eines  mit  einem  höheren  Maße  von
Einsicht  und  Geschäftskenntniß  ausgestatteten  Mitarbeiters  zu  bedienen,  der
während  derjenigen  Zeiten,  in  denen  er  selbst  abwesend  oder  anderweit  beschäftigt ­
  ist,  die  ausführende  Thätigkeit  des  Büreaus  im  Gange  erhält,  leichtere
Arbeiten  ohne  besondere  Anweisung  anfertigt  und  größere  vorbereitet,  etwa
erscheinende  Mandanten  anhört,  ihre  Aufträge  entgegennimmt  und  sie  je  nach
Lage  der  Sache,  sei  es  auch  nur  vorläufig,  bescheidet.  Daß  eine  derartige
Thätigkeit  die  eines  „Gehilfen",  welchen  der  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V.G.
dem  „Arbeiter"  und  „Gesellen"  zur  Seite  stellt,  beträchtlich  überragt  und  der
Stellung  eines  Betriebsbeamten  entspricht,  wie  sie  unter  Nr.  Xl  V  der  Anleitung
vom  31.  Oktober  1890  gekennzeichnet  ist,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Dagegen
kann  auch  nicht  eingeivendet  werden,  daß  der  Rechtsanwalt  auch  dann,  wenn
er  einen  solchen  Büreauvorsteher  angenommen,  sich  gleichwohl  auch  selbst  um
die  Angelegenheiten  seines  Büreaus  bekümmere  und  dasselbe  unter  steter  Aufsicht ­
  halten  müsse.  Das  Gleiche  trifft  bei  jedem  Unternehmer  zu,  der,  wie
groß  auch  sein  Aufsichtspersonal  sein  mag,  erfahrungsmäßig  doch  schon  im
eigenen  Interesse  nicht  unterlassen  wird,  die  obere  Kontrole  des  Geschäfsganges
nicht  aus  der  Hand  zu  geben.  .
Ueber  das  Verhältniß  der  Begriffe  „Betricbsbeamter"  und  „Handlungsgehilfe" ­
  zu  einander  vergl.  Anm.  XV  5  S.  256
Nach  der  Begriffsbestimmung  von  Betriebsbeamten,  welche  die  Anleitung
unter  XIV  liefert,  ist  es  lediglich  die  Stellung  über  den  Mitarbeitern  und
            
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