Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

252  Zu  Ziffer  XIV  der  Anl.  Anm.  9—11  ».  Ziffer  X  V  der  Ani.  Anni.  1.

».  „Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigte"  vergi.
Anm.  XV  4  S.  255.
10.  „Nur  dann  versicherungspflichtige  Betriebsbeamte,
wenn".  Der  Ausdruck  ist  nicht  völlig  zutreffend.  Betriebsbeamte  sind  die
Vorstandsmitglieder  der  Aktien-  nnd  ähnlichen  Gesellschaften,  auch  wenn  ihr
regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mk.  übersteigt;
aber  nur'  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  diese  Höhe  nicht  erlangt,  sind  sie
versicherungspflichtig.  Ueber  die  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  vergl-Anltg.
  XVI  S.  17  und  Anm.  dazu  S.  256  ff.
11.  Aufsichtsrathsmitglieder.  S.  Handbuch  der  Unfallversicherung. ­
  U.B.G.  §.  1  Anm.  27  S.  21:  „Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
einer  Aktiengesellschaft  sind  keine  Betriebsbeamte.  Denn  die  ihnen  nach
Art.  225  ff.  des  Handelsgesetzbuchs  zugewiesene  Thätigkeit  beschränkt  sich  auf
die  Ueberwachung  unb  Kontrole  der  Geschäftsführung  des  Vorstandes.  Die
Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  als  Beamte  ist  ihnen  im  Art.  225a
st.  a.  O  ausdrücklich  untersagt,  soweit  sie  nicht  zeitweise  kraft  besonderen  Auftrages ­
  ein  Vorstandsmitglied  zu  vertreten  haben;  sie  haben  also,  abgesehen
von  diesem  Ausnahmefalle  nicht  die  Befugniß,  im  Namen  und  Auftrag  der
Gesellschaft  Rechtshandlungen  vorzunehmen.  Vers,  vom  3.  Juni  1890  I.  11695
und  vom  18.  Januar  1889  I.  1045.
Die  persönlich  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftenden
Mitglieder  einer  Kommanditgesellschaft,  sowie  einer  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien  sind,  soweit  es  sich  überhaupt  um  einen  unter  das
Gesetz  fallenden  Betrieb  handelt,  nicht  Betriebsbeamte,  sondern  Unternehmer;
denn  auf  sie  wirkt  der  wirthschaftlichc  Erfolg  des  Unternehmers  unbeschränkt
und  unmittelbar  zurück;  ans  ihre  Rechnung  im  Sinne  des  §.  9  Abs.  2  erfolgt
der  Betrieb."

Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung.
1.  „Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge."  Durch  Einbeziehung  dieser
Personenklassen  in  den  Kreis  der  Versicherungspflichtigen  (ebenso  wie  dadurch,
daß  bei  Einbeziehung  der  Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Seefahrzeugen  und
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  diese  sämmtlich  einbegriffcu  sind,  vergi.  Anm.
XVII  9)  überschreitet  das  Gesetz  die  Grenzen  seiner  Hauptaufgabe,  der  Fürsorge
für  die  Personen  des  Arbeiterstandes  (f.  Anm.  I  5  S.  24),  da  Handlungsgehilfen ­
  und  Lehrlinge  der  Mehrzahl  nach  diesem  nicht  zugerechnet  werden.  Die
Gesctzesbegründung  (S.  72)  bemerkt  dazu:  „Wenn  der  Entwurf  weitergeht  und
die  Versicherungspflicht  unter  der  für  die  Betriebsbcamtcn  in  Aussicht  geuommeuen
  Beschränkung  auch  auf  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge  einschließlich
(jetzt  ausschließlich)  der  Gehilfen  lmd  Lehrlinge  in  Apotheken  zu  erstrecken  vorschlägt, ­
  so  entspricht  eine  derartige  Regelung  nicht  nur  dem  in  de»  betheiligten
Kreisen  mehrfach  laut  gewordenen  Wunsche,  sondern  rechtfertigt  sich  auch  durch
die  Erwägung,  daß  die  wirthschaftlichc  Lage  zahlreicher,  diesen  Berufsklassen
angehörender  Personen  in  Folge  der  vorhandenen  großen  Konkurrenz,  der
Unsicherheit  des  Erwerbes  und  der  für  viele  nur  in  geringem  Grade  gebotenen
Aussicht  auf  einstige  Selbstständigkeit  im  Allgemeinen  eine  wenig  gesicherte  ist
und  eine  Fürsorge  für  die  Zeit  des  Alters  und  der  Erwerbsunfähigkeit  in
gleicher  Weise  wie  bei  den  Betriebsbeamten  wünschenswerth  erscheinen  läßt.
Hierzu  kommt,  daß  nicht  nur  die  wirthschaftlichc  Lage,  sondern  auch  die  berufsmäßige ­
  Stellung  jener  Personen  eine  gewisse  Achnlichkeit  mit  derjenigen  der
Betriebsbeamten  bietet  und  daß  zwischen  beiden  Kategorien  wegen  der  engen
Verbindung  von  Handel  und  Gewerbe  häufig  ein  Wechsel  stattfindet."
            
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