Zu Ziffer XVI der Anleitung Anm. 3—5.
257
von Tantiemen und Naturalbezügen auf den regelmäßigen Jahrcsarbeitsverdienst
vergl. Anm. X 9 S. 221.
3 Jahresarbeitsverdienst. Tas Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesctz
enthält keine Bestimmung des Begriffes Jahresarbeitsverdienst,
wie sie die Kranken- und Unfallversicherungsgesetze haben Es ist
dies in Rücksicht auf den Zusammenhang der verschiedenen sozialpolitischen
Gesetze als nicht erforderlich erachtet. Wenn nun auch davon auszugehen ist,
daß unter Jahresarbeitsverdienst hier dasselbe zu verstehen ist, als an den
entsprechenden Stellen der bezeichneten Gesetze, so ist doch dabei nicht außer
Betracht zu lassen, daß die Bezeichnung „Jahresarbeitsverdienst" an den verschiedeneli
Stellen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, wo sie gebraucht
wird, eine verschiedene Bedeutung hat. Vergl. darüber Anm. I 17
S. 53.
Was die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes im §. 8 Abs. 1 des
Gesetzes aus den sich Ziffer XVi der Anltg. bezieht, betrifft, so enthält das
Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsgesctz eine von den Vorschriften der
Kranken- und Unfallversichcrungsgesctze abweichende Bestimmung insofern, als
die Anrechnung der Naturalbezüge nach dem Durchschnittswert he, nicht nach
den Durchschnittspreisen zu erfolgen hat. Vergl. Anm. X 9 S. 221.
Wegen der Behandlung des „Jahresarbcitsverdienstes" im §. 22 des
I. u. A.V.G. bezw. des „durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstcs" im §. 159
a. a. O., sowie wegen der Möglichkeit einer verschiedenartigen Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirthschaftliche Betriebsbeamte, je
nachdem es sich um den Fall des §. 1 oder den des §. 22 handelt, vergl. Anm. I
17 S. 53, X 9 S. 221 und XVI 5 f. u.
4. Lohn und Gehalt sind nicht nur Bezüge aus solchen
Arbeits- oder Dienstverhältnissen, welche die Bersicherungspslicht
begründen, sondern der Entgelt für geleistete Dienste überhaupt.
Die Ziffer 2 des §. 1 des I. u. A.V.G. verlangt für den Ausschluß der Versicherungspflicht
von Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen
nicht Bezug von Lohn oder Gehalt in Höhe von mehr als 2000 Mk.
aus an und für sich vcrsicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern
Bezug eines diese Summe übersteigenden Betrages an Lohn oder
Gehalt ganz allgeniein.
Ist deshalb z. B. ein nach §. 4 des I. u. A.V.G. von der Versicherungspflicht
ausgeschlossener Beamter außer als solcher auch als Buchhalter in einem
kaufmännischen Geschäfte thätig und bezieht er als Beamter 1500 Mk., als
Buchhalter 600 Mk., so ist er nicht versicherungspflichtig, da sein regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst „an Lohn oder Gehalt" 2000 Mk. übersteigt.
Dagegen kommt bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes dasjenige
nicht in Betracht, was eine in versicherungspflichtiger Weise beschäftigte
Person aus einem daneben betriebenen eigenen Unternehmen erwirbt. Ein
Handlungsgehilfe z. B., der in einem Manufakturwaarengeschäfle jährlich
1500 Mk. Gehalt bezicht, ist versicherungspflichtig, auch wenn er daneben aus
einem eigenen kaufmännischen Unternehmen jährlich soviel erwirbt, daß sein
Gesainmtverdienst den Betrag von 2000 Mk. überschreitet. Arb.Vers. 1885
S. 159.
5. Nur der wirklich bezogene Lohn oder Gehalt, nicht die Aussicht
aus künftigen Bezug eines den Betrag von 2000 Mk. übersteigenden Gehaltes
schließt von der Versicherungspflicht aus. Auch aus der Bestimmung
von §. i Ziffer 2 des I. u. A.V.G., daß der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst
über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht
entscheidet, ist nicht zu folgern, daß Jemand, dem eine
m regelmäßigen Zwischenräumen eintretende Steigerung seines Gehaltes
bis zu einem 2000 Mk. übersteigenden Betrage zugesichert ist, darum von der
Gebhard, Jnvaliditäts- u. Altersoersicherungsgesetz. 17