Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XVI  der  Anleitung  Anm.  3—5.

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von  Tantiemen  und  Naturalbezügen  auf  den  regelmäßigen  Jahrcsarbeitsverdienst
  vergl.  Anm.  X  9  S.  221.
3  Jahresarbeitsverdienst.  Tas  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctz
  enthält  keine  Bestimmung  des  Begriffes  Jahresarbeitsverdienst, ­
  wie  sie  die  Kranken-  und  Unfallversicherungsgesetze  haben  Es  ist
dies  in  Rücksicht  auf  den  Zusammenhang  der  verschiedenen  sozialpolitischen
Gesetze  als  nicht  erforderlich  erachtet.  Wenn  nun  auch  davon  auszugehen  ist,
daß  unter  Jahresarbeitsverdienst  hier  dasselbe  zu  verstehen  ist,  als  an  den
entsprechenden  Stellen  der  bezeichneten  Gesetze,  so  ist  doch  dabei  nicht  außer
Betracht  zu  lassen,  daß  die  Bezeichnung  „Jahresarbeitsverdienst"  an  den  verschiedeneli
  Stellen  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes,  wo  sie  gebraucht ­
  wird,  eine  verschiedene  Bedeutung  hat.  Vergl.  darüber  Anm.  I  17
S.  53.
Was  die  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  im  §.  8  Abs.  1  des
Gesetzes  aus  den  sich  Ziffer  XVi  der  Anltg.  bezieht,  betrifft,  so  enthält  das
Jnvaliditäts-  und  Altersversichcrungsgesctz  eine  von  den  Vorschriften  der
Kranken-  und  Unfallversichcrungsgesctze  abweichende  Bestimmung  insofern,  als
die  Anrechnung  der  Naturalbezüge  nach  dem  Durchschnittswert  he,  nicht  nach
den  Durchschnittspreisen  zu  erfolgen  hat.  Vergl.  Anm.  X  9  S.  221.
Wegen  der  Behandlung  des  „Jahresarbcitsverdienstes"  im  §.  22  des
I.  u.  A.V.G.  bezw.  des  „durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstcs"  im  §.  159
a.  a.  O.,  sowie  wegen  der  Möglichkeit  einer  verschiedenartigen  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  für  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebsbeamte,  je
nachdem  es  sich  um  den  Fall  des  §.  1  oder  den  des  §.  22  handelt,  vergl.  Anm.  I
17  S.  53,  X  9  S.  221  und  XVI  5  f.  u.
4.  Lohn  und  Gehalt  sind  nicht  nur  Bezüge  aus  solchen
Arbeits-  oder  Dienstverhältnissen,  welche  die  Bersicherungspslicht
begründen,  sondern  der  Entgelt  für  geleistete  Dienste  überhaupt.
Die  Ziffer  2  des  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  verlangt  für  den  Ausschluß  der  Versicherungspflicht ­
  von  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlingen ­
  nicht  Bezug  von  Lohn  oder  Gehalt  in  Höhe  von  mehr  als  2000  Mk.
aus  an  und  für  sich  vcrsicherungspflichtigen  Beschäftigungsverhältnissen,  sondern
Bezug  eines  diese  Summe  übersteigenden  Betrages  an  Lohn  oder
Gehalt  ganz  allgeniein.
Ist  deshalb  z.  B.  ein  nach  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  von  der  Versicherungspflicht ­
  ausgeschlossener  Beamter  außer  als  solcher  auch  als  Buchhalter  in  einem
kaufmännischen  Geschäfte  thätig  und  bezieht  er  als  Beamter  1500  Mk.,  als
Buchhalter  600  Mk.,  so  ist  er  nicht  versicherungspflichtig,  da  sein  regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst  „an  Lohn  oder  Gehalt"  2000  Mk.  übersteigt.
Dagegen  kommt  bei  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  dasjenige ­
  nicht  in  Betracht,  was  eine  in  versicherungspflichtiger  Weise  beschäftigte
Person  aus  einem  daneben  betriebenen  eigenen  Unternehmen  erwirbt.  Ein
Handlungsgehilfe  z.  B.,  der  in  einem  Manufakturwaarengeschäfle  jährlich
1500  Mk.  Gehalt  bezicht,  ist  versicherungspflichtig,  auch  wenn  er  daneben  aus
einem  eigenen  kaufmännischen  Unternehmen  jährlich  soviel  erwirbt,  daß  sein
Gesainmtverdienst  den  Betrag  von  2000  Mk.  überschreitet.  Arb.Vers.  1885
S.  159.
5.  Nur  der  wirklich  bezogene  Lohn  oder  Gehalt,  nicht  die  Aussicht
aus  künftigen  Bezug  eines  den  Betrag  von  2000  Mk.  übersteigenden  Gehaltes ­
  schließt  von  der  Versicherungspflicht  aus.  Auch  aus  der  Bestimmung
von  §.  i  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.,  daß  der  regelmäßige  Jahresarbeitsverdienst
  über  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht ­
  entscheidet,  ist  nicht  zu  folgern,  daß  Jemand,  dem  eine
m  regelmäßigen  Zwischenräumen  eintretende  Steigerung  seines  Gehaltes
bis  zu  einem  2000  Mk.  übersteigenden  Betrage  zugesichert  ist,  darum  von  der
Gebhard,  Jnvaliditäts-  u.  Altersoersicherungsgesetz.  17
            
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