258
Zu Ziffer XVII der Anleitung Anni. 1.
Versicherungspflicht befreit wäre. „Die Vorschrift des Gesetzes, das der regel
mäßige Jahresarbeitsverdienst maßgebend sein soll, ist nämlich dadurch ver
anlaßt, daß der Jahresarbcitsverdienst der Betricbsbeamten vielfach außer
dem Gehalt noch gewisse in der Höbe sich nach den ökonomischen Betriebs
ergebnissen richtende Bezüge (Tantiemen, Gratifikationen) umfaßt. Die Höhe
des letzteren Bestandtheils des Gehalts ist aber in den einzelnen Jahren eine
verschiedene und wechselnde.
Wenn man daher den wirklichen Jahresarbeitsvcrdicnst für die Ver
sicherungspflicht maßgebend machen wollte, so würden je nach der wechselnden
Höhe der Tantiemen, Gratifikationen solche Betriebsbeamte in dem einen Jahre
versicherungspflichtig und in dem anderen Jahre von der Versichcrungspflicht
befreit sein, ferner ivürde der Thatbestand, welcher für die Nechtswirkung der
Versicherung gesetzlich maßgebend sein soll, vielfach ans dem Grunde bis zum
Schlüsse des ' Jahres unsicher sein, weil diese Bezüge regelmäßig erst am
Jahresschlüsse festgestellt werden. Zur Vermeidung dieser Ucbelstände hat das
Gesetz den regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst als den für die Nechtswirkung
der Versicherung gesetzlich maßgebenden Thatbestand hingestellt. Wenn man
nun von den vorstehenden Gesichtspunkten aus die fraglichen Ausführungen
des Neichs-Vcrsicherungsamtcs in der Anleitung prüft, so kann man aus den
selben nicht folgern, daß für Betriebsbcamte, deren Jahresarbeitsverdienst an
Gehalt und Tantiemen während einer ganzen Reihe von Jahren unter dem
Betrag von 2000 Mk. bleibt und erst nach einer sehr langen Dienstzeit diesen
Betrag übersteigt, der letztere Jahresarbeitsverdienst der regelmäßige ist.
Das vere'hrliche Rentamt geht offenbar von der Voraussetzung aus, daß
die Förster mit Bestimmtheit von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen
abgesehen, auf das Höchstgehalt rechnen können. Die Berechtigung dieser
Auffassung entzieht sich zunächst insoweit unserer Beurtheilung, als die An-
stcllungsvcrhältnissc der Förster des näheren uns unbekannt sind, sic erscheint
aber mit Rücksicht auf die lange Zeitdauer, welche bis zur Erreichung des
Höchstgehalts verstreicht, zweifelhaft."
Schreiben des Vorstandes der Versicherungsanstalt Schlesien. Arb.Vers.
IX S. 87.
Zu Ziffer XVII der Anleitung.
# „Seeleute". Der §. 1 des I. u. A.V.G. wendet die Bezeichnung „See-
Icute" bei der Umschreibung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen
nicht an, sondern nennt als versicherungspflichtig „die Personen der Schiffs
besatzung deutscher Seefahrzeuge". Den Ausdruck „Seeleute" verwendet das
Jnvalidttäts- und Altcrsversicherungsgesctz nur in §. 136 des I. u. A.V.G bei
Gelegenheit der Vorschrift zur Bestimmung der Versicherungsanstalt, bei welcher
die Betreffenden zu versichern sind, und verweist dabei zur Erläuterung der
Bezeichnung nicht auf den §. 1 des I. u. A.V.G., sondern auf §. 1 des See-
unfallversicherungsgesctzcs vom 13. Juli 1887. Solche Ausdrucksweise legt die
Annahme nahe, daß der Ausdruck „Seeleute" sich nicht mit dem im §. 1 des
I. u. A.V.G. gebrauchten „Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzenge"
im vollen Umfange deckte; diese Annahme würde jedoch nicht zutreffend sein.
§. 1 des S.U.V.G. bezeichnet als Seeleute ebenfalls die Personen, welche „auf
deutschen Seefahrzeugcn zur Schiffsbesatznng gehören" und führt
nur die hauptsächlichsten Klassen dieser Personen einzeln auf.
§. 1 des S.U.V.G., soweit er hier in Betracht kommt, lautet:
„Personen, welche auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen
der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft
zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn