Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

258 
Zu Ziffer XVII der Anleitung Anni. 1. 
Versicherungspflicht befreit wäre. „Die Vorschrift des Gesetzes, das der regel 
mäßige Jahresarbeitsverdienst maßgebend sein soll, ist nämlich dadurch ver 
anlaßt, daß der Jahresarbcitsverdienst der Betricbsbeamten vielfach außer 
dem Gehalt noch gewisse in der Höbe sich nach den ökonomischen Betriebs 
ergebnissen richtende Bezüge (Tantiemen, Gratifikationen) umfaßt. Die Höhe 
des letzteren Bestandtheils des Gehalts ist aber in den einzelnen Jahren eine 
verschiedene und wechselnde. 
Wenn man daher den wirklichen Jahresarbeitsvcrdicnst für die Ver 
sicherungspflicht maßgebend machen wollte, so würden je nach der wechselnden 
Höhe der Tantiemen, Gratifikationen solche Betriebsbeamte in dem einen Jahre 
versicherungspflichtig und in dem anderen Jahre von der Versichcrungspflicht 
befreit sein, ferner ivürde der Thatbestand, welcher für die Nechtswirkung der 
Versicherung gesetzlich maßgebend sein soll, vielfach ans dem Grunde bis zum 
Schlüsse des ' Jahres unsicher sein, weil diese Bezüge regelmäßig erst am 
Jahresschlüsse festgestellt werden. Zur Vermeidung dieser Ucbelstände hat das 
Gesetz den regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst als den für die Nechtswirkung 
der Versicherung gesetzlich maßgebenden Thatbestand hingestellt. Wenn man 
nun von den vorstehenden Gesichtspunkten aus die fraglichen Ausführungen 
des Neichs-Vcrsicherungsamtcs in der Anleitung prüft, so kann man aus den 
selben nicht folgern, daß für Betriebsbcamte, deren Jahresarbeitsverdienst an 
Gehalt und Tantiemen während einer ganzen Reihe von Jahren unter dem 
Betrag von 2000 Mk. bleibt und erst nach einer sehr langen Dienstzeit diesen 
Betrag übersteigt, der letztere Jahresarbeitsverdienst der regelmäßige ist. 
Das vere'hrliche Rentamt geht offenbar von der Voraussetzung aus, daß 
die Förster mit Bestimmtheit von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen 
abgesehen, auf das Höchstgehalt rechnen können. Die Berechtigung dieser 
Auffassung entzieht sich zunächst insoweit unserer Beurtheilung, als die An- 
stcllungsvcrhältnissc der Förster des näheren uns unbekannt sind, sic erscheint 
aber mit Rücksicht auf die lange Zeitdauer, welche bis zur Erreichung des 
Höchstgehalts verstreicht, zweifelhaft." 
Schreiben des Vorstandes der Versicherungsanstalt Schlesien. Arb.Vers. 
IX S. 87. 
Zu Ziffer XVII der Anleitung. 
# „Seeleute". Der §. 1 des I. u. A.V.G. wendet die Bezeichnung „See- 
Icute" bei der Umschreibung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen 
nicht an, sondern nennt als versicherungspflichtig „die Personen der Schiffs 
besatzung deutscher Seefahrzeuge". Den Ausdruck „Seeleute" verwendet das 
Jnvalidttäts- und Altcrsversicherungsgesctz nur in §. 136 des I. u. A.V.G bei 
Gelegenheit der Vorschrift zur Bestimmung der Versicherungsanstalt, bei welcher 
die Betreffenden zu versichern sind, und verweist dabei zur Erläuterung der 
Bezeichnung nicht auf den §. 1 des I. u. A.V.G., sondern auf §. 1 des See- 
unfallversicherungsgesctzcs vom 13. Juli 1887. Solche Ausdrucksweise legt die 
Annahme nahe, daß der Ausdruck „Seeleute" sich nicht mit dem im §. 1 des 
I. u. A.V.G. gebrauchten „Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzenge" 
im vollen Umfange deckte; diese Annahme würde jedoch nicht zutreffend sein. 
§. 1 des S.U.V.G. bezeichnet als Seeleute ebenfalls die Personen, welche „auf 
deutschen Seefahrzeugcn zur Schiffsbesatznng gehören" und führt 
nur die hauptsächlichsten Klassen dieser Personen einzeln auf. 
§. 1 des S.U.V.G., soweit er hier in Betracht kommt, lautet: 
„Personen, welche auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen 
der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft 
zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.