Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  2.

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Ziehung  eines  Hilfsarbeiters  —  Wickelmachers  —,  beschäftigt  waren;  der
Senat  in  Hamburg  aber,  der  im  Uebrigen  die  erstere  Ansicht  vertrat,  hat
doch  einen  Zigarrenmacher,  der  40  Jahre  lang  für  dasselbe  Geschäft,  ohne  je
Hilfsarbeiter  beschäftigt  zu  haben,  gegen  Akkordlohn  aus  dem  ihm  von  der
Firma  gelieferten  Tabak  Zigarren  fabrizirt  hat,  für  einen  Lohnarbeiter  erachtet,
„da  unter  diesen  Umständen  lediglich  daraus,  daß  der  Beschwerdeführer
die  Herstellung  der  Zigarren  nicht  in  der  Fabrik  seiner  Auftraggeber,
sondern  im  eigenen  Hause  betrieben  hat,  noch  nicht  gefolgert  werden
darf,  daß  er  als  Hausgewerbetreibender  im  Sinne  der  Ausübung  eines
selbstständigen  Gewerbes  anzusehen  sei,  indem  er  sich  thatsächlich  von
einem  unselbstständigen  Lohnarbeiter,  welcher  von  Gewerbetreibenden
außerhalb  deren  Betricbsstätten  beschäftigt  wird,  in  Nichts  unterscheidet." ­

Für  den  Bcrufszweig  der  Zigarrenmacher  hat  die  hier  behandelte  Frage
jedoch  den  wesentlichen  Theil  ihrer  Bedeutung  verloren,  nachdem  die  Versicherungspflicht ­
  durch  den  Bundesrath  auf  die  in  der  Tabakfabrikation  beschäftigten ­
  Hausgewerbetreibenden  ausgedehnt  ist.  Vergl.  hierüber  die  Bekanntmachung ­
  des  Reichskanzlers  vom  16.  Dezember  1891  S.  7.
In  ähnlichen  Formen  wie  bei  der  Zigarrenfabrikation  findet  in  der
Korkmacherei  die  Beschäftigung  von  Personen  außerhalb  der  Betriebsstätten
der  sie  beschäftigenden  Geiverbetreibenden  statt.  Das  oldenburgische
Staatsinittlsterium,  Departement  des  Innern,  hat  nun  unterm
11-  September  1891  dahin  entschieden,  daß  diese  Personen  als  Hansgewerbetreibende ­
  anzusehen  seien.  Als  maßgebend  für  diese  Entscheidung  'ist  dabei
angesehen  die  Benutzung  eigener  Werkzeuge,  die  Bemeffung  des  Entgelts  nach
Art  und  Umfang  des  Arbeitsergebnisses,  der  Umstand,  daß  nach  Ertheilung
des  Auftrags  eine  wesentliche  Einwirkung  des  Auftraggebers  auf  die  spezielle
Ausführung  der  Arbeit  nicht  stattfinde,  die  Wahl  der  Arbeitszeiten,  die  Bestimmung ­
  des  Arbcitsquantums,  die  etwaige  Verwendung  und  Bezahlung  von
Hilfskräften  vielmehr  regelmäßig  dem  Korkmacher  überlassen  bleibe,  sowie  endlich ­
  die  in  dem  betreffenden  Bezirke  herrschende  Auffassung.
Die  Beschäftigungsweise  von  Schuhmachern  und  Schneidern,  welche
in  der  eigenen  Wohnung  oder  auf  einer  von  ihnen  beschafften  Arbeitsstätte
beschäftigt  werden,  ist  bald  diejenige  von  Hausgewerbetreibenden,  bald  diejenige ­
  von  Betriebsuntcrnchincrn,  meist  diejenige  von  Lohnarbeitern.  (Vergl.
darüber  Anm.  l  12  S.  30  u.  VIII  2  S.  203.)
«.  Der  gesetzliche,  aus  §.  2  des  I.  u.  A.V.G.  (und  in  Ueberstimmung
damit  aus  §.  2  des  Kr.V.G.  in  seiner  Fassung  vom  10.  April  1892)  sich  ergebenden ­
  und  durch  die  in  Anm.  XIX  1  unter  a  bis  f  näher  entwickelten
Merkmale  gekennzeichnete  Begriff  „Hausgewerbetreibende"  deckt  sich  nicht  mit
der  Bedeutung,  welche  diesem  Worte  in  dem  allgemeinen  Sprachgebrauche  und
von  diesem  oder  jenem  der  zahlreichen  Schriftsteller,  welche  sich  über  die  ivirthschaftlichen
  Seiten  des  Hausgewerbebetriebes  ausgesprochen  haben,  beigelegt
wird.  Es  werden  von  diesen  für  die  Anwendung  des  Begriffes  Erfordernisse
aufgestellt,  welche  aus  den  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  abzuleiten ­
  sind,  und  umgekehrt  werden  als  Hausgewerbetreibende  solche  Personen
bezeichnet,  bei  deren  Gewerbebetrieb  Eigenschaften  fehlen,  die  in  den  Gesetzen
gefordert  werden.  So  wird  von  Manchen  die  Erzeugung  von  Massenartikeln ­
  als  nothwendiges  Kennzeichen  des  Hausgewerbes  hingestellt,  während
diese  Eigenschaft  in  der  Begriffsbestimmung  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  nicht  gefordert  wird,  und  auf  der  anderen  Seite  werden
vielfach  Personen,  welche  geiverbliche  Erzeugnisse  nicht  in  fremdem  Aufträge
und  für  fremde  Rechnung,  sondern  ohne  Auftrag  und  für  eigene  Rechnung
herstellen  und  sie  nicht  an  „andere  Gewerbetreibende",  sondern  an
beliebige  Kunden,  durch  Hausirhandel  und  durch  den  Besuch  von
            
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