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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. 2.
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Ziehung eines Hilfsarbeiters — Wickelmachers —, beschäftigt waren; der
Senat in Hamburg aber, der im Uebrigen die erstere Ansicht vertrat, hat
doch einen Zigarrenmacher, der 40 Jahre lang für dasselbe Geschäft, ohne je
Hilfsarbeiter beschäftigt zu haben, gegen Akkordlohn aus dem ihm von der
Firma gelieferten Tabak Zigarren fabrizirt hat, für einen Lohnarbeiter erachtet,
„da unter diesen Umständen lediglich daraus, daß der Beschwerdeführer
die Herstellung der Zigarren nicht in der Fabrik seiner Auftraggeber,
sondern im eigenen Hause betrieben hat, noch nicht gefolgert werden
darf, daß er als Hausgewerbetreibender im Sinne der Ausübung eines
selbstständigen Gewerbes anzusehen sei, indem er sich thatsächlich von
einem unselbstständigen Lohnarbeiter, welcher von Gewerbetreibenden
außerhalb deren Betricbsstätten beschäftigt wird, in Nichts unterscheidet."
Für den Bcrufszweig der Zigarrenmacher hat die hier behandelte Frage
jedoch den wesentlichen Theil ihrer Bedeutung verloren, nachdem die Versicherungspflicht
durch den Bundesrath auf die in der Tabakfabrikation beschäftigten
Hausgewerbetreibenden ausgedehnt ist. Vergl. hierüber die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 S. 7.
In ähnlichen Formen wie bei der Zigarrenfabrikation findet in der
Korkmacherei die Beschäftigung von Personen außerhalb der Betriebsstätten
der sie beschäftigenden Geiverbetreibenden statt. Das oldenburgische
Staatsinittlsterium, Departement des Innern, hat nun unterm
11- September 1891 dahin entschieden, daß diese Personen als Hansgewerbetreibende
anzusehen seien. Als maßgebend für diese Entscheidung 'ist dabei
angesehen die Benutzung eigener Werkzeuge, die Bemeffung des Entgelts nach
Art und Umfang des Arbeitsergebnisses, der Umstand, daß nach Ertheilung
des Auftrags eine wesentliche Einwirkung des Auftraggebers auf die spezielle
Ausführung der Arbeit nicht stattfinde, die Wahl der Arbeitszeiten, die Bestimmung
des Arbcitsquantums, die etwaige Verwendung und Bezahlung von
Hilfskräften vielmehr regelmäßig dem Korkmacher überlassen bleibe, sowie endlich
die in dem betreffenden Bezirke herrschende Auffassung.
Die Beschäftigungsweise von Schuhmachern und Schneidern, welche
in der eigenen Wohnung oder auf einer von ihnen beschafften Arbeitsstätte
beschäftigt werden, ist bald diejenige von Hausgewerbetreibenden, bald diejenige
von Betriebsuntcrnchincrn, meist diejenige von Lohnarbeitern. (Vergl.
darüber Anm. l 12 S. 30 u. VIII 2 S. 203.)
«. Der gesetzliche, aus §. 2 des I. u. A.V.G. (und in Ueberstimmung
damit aus §. 2 des Kr.V.G. in seiner Fassung vom 10. April 1892) sich ergebenden
und durch die in Anm. XIX 1 unter a bis f näher entwickelten
Merkmale gekennzeichnete Begriff „Hausgewerbetreibende" deckt sich nicht mit
der Bedeutung, welche diesem Worte in dem allgemeinen Sprachgebrauche und
von diesem oder jenem der zahlreichen Schriftsteller, welche sich über die ivirthschaftlichen
Seiten des Hausgewerbebetriebes ausgesprochen haben, beigelegt
wird. Es werden von diesen für die Anwendung des Begriffes Erfordernisse
aufgestellt, welche aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten
sind, und umgekehrt werden als Hausgewerbetreibende solche Personen
bezeichnet, bei deren Gewerbebetrieb Eigenschaften fehlen, die in den Gesetzen
gefordert werden. So wird von Manchen die Erzeugung von Massenartikeln
als nothwendiges Kennzeichen des Hausgewerbes hingestellt, während
diese Eigenschaft in der Begriffsbestimmung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
nicht gefordert wird, und auf der anderen Seite werden
vielfach Personen, welche geiverbliche Erzeugnisse nicht in fremdem Aufträge
und für fremde Rechnung, sondern ohne Auftrag und für eigene Rechnung
herstellen und sie nicht an „andere Gewerbetreibende", sondern an
beliebige Kunden, durch Hausirhandel und durch den Besuch von