Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Anleitung des Reichs-Versicherungscimtes. 
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nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebs 
beamte'') nicht anzusehen sind (vergl. Nr. XIV). 
XIV. Als Betriebs im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff 
fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Haus- 
wirthschaft^) als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Ver 
waltungen «) des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunal 
verbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen 
Thätigkeit«) in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe ange 
sehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher 
Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Ver- 
waltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg- und Hütten 
werke, staatliche und kommunale Land- und Forstwirthschast, 
Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbrauereien, Kommunal 
schlachthäuser, Kommunalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasser- 
werke^) u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die 
Geschäfte der Rechtsanwälte,-') Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., 
deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als 
Betriebe anzusehen. 
Als ş Betriebsbeamte c ) im Sinne des Gesetzes haben hier 
nach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der 
vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder 
Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion 
betraut sind (vergl. jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwer- 
pmifl der Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persön- 
llchen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß 
dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebs- 
eltung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, 
so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze 
der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, son 
dern (iW Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gcgenübertritt. 
Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte 
Werkmeister oder Werkführerff als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu 
behandeln sind. * 
Die Vorstandsmitglieder«) von Aktien- und ähnlichen Gesell- 
Ichasten, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigtend) sind nur 
dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte,^) wenn ihr regelmäßiger 
>zahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übcr- 
stelgt (vergl. Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder") fallen, 
da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß 
sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft siild, nicht unter die Ver 
sicherung. 
u Unter die „Handlungsgehilfen und -Lehrlinge" ')«) fallen 
ane im Handelsgewerbe^) mit Diensten kaufmännischer Art«) (Mit- 
şiiebhard, Jnvaliditäts- u. AltersverstcherungSgesetz. -,
	        
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