Nachtrag.
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Handelsrecht, §. 25 Anni. 1) von der Praxis der höchsten Gerichtshöfe verlangt
(m vergl. Entsch. d. R.O.H.G. Bd. X S. 297, XI S. 387, XIV S. 114, XVII
S. 307, XXIV S. 276, Entsch. d. R.G. C. Bd. I S. 268). Für das Gebiet des
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsetzes ergiebt sich die Nothwendigkeit
jener weiteren Voraussetzung schon aus §. 1 daselbst, da ohne dieselbe — der
offenbaren Absicht des Gesetzgebers zuwider — beispielsweise alle Fabrikarbeiter
unter Ziffer 2 statt unter Ziffer 1 dieses Paragraphen fallen müßten. Dem
entsprechend hat auch das Reichs-Dersicherungsamt jenes Erforderniß bereits
unter Nr. XV seiner Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, vom 31. Lktober 1890
(A. R.d. R.P.A. f. J.u.A.B. 1891 6.4) aufgestellt.
Den Diensten kaufmännischer Art müssen nun die Verrichtungen des Klä
gers beigezählt werden; denn es sind dies keine mechanischen Hilfsverrichtungen,
sondern gerade ein Theil derjenigen kaufmännischen Arbeiten, welche das Ge
schäft einer Zeitungsexpedition seinem Wesen nach unerläßlich erfordert. Dem
gegenüber kann der Umstand nicht in Betracht kommen, daß diese Thätigkeit
in der Regel ziemlich einfacher Natur ist und an sich eine besondere kauf
männische Ausbildung nicht mit Nothwendigkeit voraussetzt. Das Gleiche trifft
auch bei manchen anderen Thätigkeiten unzweifelhaft kaufmännischer Natur zu,
beispielsweise bei derjenigen der Ladendiener und Waarcnverkäuscr in kleineren
Geschäften."
Zu Anmerkung XV 3 S. 253.
Die an vorbezeichneter Stelle abgedruckte Revisionsentscheidung vom
23. Mai 1892, betreffend die Beurtheilung der Versicherungspflicht von Agenten
ist in den A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 145 unter Nr. 291 veröffentlicht. Im
Gegensatz zu der Bejahung der Versicherungspflicht, welche der dort behan
delte Fall gefunden hat, ist die Verneinung derselben mittels Rev.Entsch.
vom 18. Januar 1892 Nr. 292 (21. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 147) in einem
Falle ausgesprochen, wo sich der betreffende 2lgent gleichzeitig damit befaßte,
für eine Feuervcrsicherungsgesellschaft und für eine Lebensversichcrungsgesell-
schaft Versicherungsanträge zu vermitteln und entgegenzunehmen und außerdein
für ein Auswanderungsunternehmen thätig war, und wo er je nach der Art
der vermittelten Geschäfte Provisionen von verschiedener Höhe bezog, es ihm
auch nicht verwehrt war, für beliebige andere Personen — mit 2lusnahme von
Konkurrenzgeschäften seiner ständigen Auftraggeber — nach eigenem Ermessen
Geschäfte zu vermitteln und abzuschließen.
Dieselbe, das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Verhältnisses
verneinende Beurtheilung hat in der Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 Nr. 294
(21. N. f. I. u. 2l.V. 1893 S. 148) ein Fall gefunden, bei dem über das
Verhältniß des Betreffenden zu dem Garderobegeschäfte, für welches er
thätig war, Folgendes mitgetheilt wird: „In früheren Jahren hatte er sowohl
für dieses Geschäft wie für Private in seiner eigenen Behausung oder auch in
den Wohnungen seiner privaten Auftraggeber Schneiderarbeiten ausgeführt,
seit Anfang des Jahres 1888 aber in Folge der 2lbnahme seiner Sehkraft
diese Beschäftigung wesentlich eingeschränkt und nur das Zuschneiden des
Stoffes für seine Privatkunden besorgt. Seitdem hat er, wie das Schieds
gericht selbst ohne Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten feststellt, „um
neben dieser Beschäftigung und soweit durch diese seine Zeit nicht in 2lnspruch
genommen wurde, eine Thätigkeit zu haben", für jenes Geschäft in der Um
gegend Waarenbestellungen aufgesucht, und zwar „so ost er nicht als Haus
schneider bestellt war," oder, wie der Geschäftsherr selbst als Zeuge erklärt hat,
„er ist für ihn mit Proben ausgegangen nach Belieben". Eine Kündigungs
frist war zwischen den Betheiligten nicht vereinbart, das Verhältniß auch nicht
auf bestimmte Zeit geschlossen; vielmehr konnte offenbar jeder Theil beliebig