Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes.
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Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispiels
weise von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern
u. s. w. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunal
verwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.«) 1 )
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage,
ob der Akkordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter
zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht
darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Akkord
lohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers
anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse
des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen in Beziehung
auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben
in Betracht die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang
semer Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen
Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen
eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder 'lediglich
einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit dar
stellt.''') «) 7 ) Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Guts
herr, nicht der Gutstagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann
u. s. w.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers,
Scharwerkers u. s. w. anzusehen sein;«) denn für' seine Rechnung
wird die Arbeit des Hofgängers u. s. w. gelohnt, wenn auch der
Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von
dem Gutstagelöhner u. s. w., der ihn gestellt hat, ausgehändigt
werden sollte.«)
XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden')^) (oerql.
Nr. U u. VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:
1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,'*) in welcher
der Gewerbetreibendes mit seinen etwaigen Arbeitern«) die
Arbeit ausführt,
2. die Abhängigkeit 7 ) von einem oder mehreren anderen Gewerbe
treibenden,«) insofern er in deren Auftrage und für deren
Rechnung?) sei es mit den von ihni selbst beschafften oder
mit den von den ersteren ihm gelieferten Rohstoffen?«) ge
werbliche Erzeugnisses herstellt oder bearbeitet, 11 )
3. die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes 7 ) im Gegensatz
zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter,«)
welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren S3etriebö=
statten 12 ) verwendet werden.
. Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bear
beiteten") Erzeugnisse in der Regel 13 ) nicht unmittelbar an die
Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbe-