Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

treibende,8)  welche  ihrerseits  aus  dem  Absatz  der  von  dem  Hausgewerbetreibenden ­
  angefertigten  Produkte  einen  Unternehmergewinn 14 )
erzielen.
Es  wird  hiernach  weder  ein  Schneidergeselle,der  wegen
Mangels  an  Raum  in  der  Werkstätte  des  Schneidermeisters  oder
aus  anderen  Gründen  seine  Näharbeit  zu  Hause  verrichtet,  noch
auch  ein  Schneider  oder  Schuhmacher,  welcher  für  beliebige  Kunden
Waaren  anfertigt,  als  Hausgewerbetreibender  gelten  können.  Vielmehr ­
  werden  der  erstere  als  Lohnarbeiter,  die  letzteren  als  selbstständige ­
  Unternehmer  16 )  anzusehen  sein.  Die  Frage,  ob  Personen,
welche  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender
in  eigenen  Betriebsstätten  gewerbliche  Erzeugnisse  herstellen  oder
bearbeiten,  Hausgewerbetreibende  oder  unselbstständige  Lohnarbeiter
sind,  wird  nur  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  Einzelfalles
zu  entscheiden  sein.  Die  zu  Nr.  XVIII  aufgestellten  Gesichtspunkte
für  die  Prüfung  der  Arbeitgeber-Eigenschaft  eines  sogenannten  Akkordanten ­
  finden  hier  entsprechende  Anwendung.
XX.  Welche  Versicherungsanstalt  für  die  einzelnen  Versicherten
zuständig  ist,  ergiebt  sich  aus  §§.  41  u.  120  des  Gesetzes.')  Nach
diesen  Bestimmungen  erfolgt  die  Versicherung  in  derjenigen  Versicherungsanstalt, ­
  in  deren  Bezirk  der  Beschäftigungsart?)  des  Versicherten ­
  liegt.  Soweit  jedoch  die  Beschäftigung  in  einem  „Betriebe"  3)
stattfindet,  dessen  Sitz  im  Jnlande  belegen  ist,  gilt  als  Beschäftigungsort ­
  ausnahmslos,  nicht  bloß  im  Zweifel, 4 )  der  Sitz  des
Betriebes  (§.  41  Abs.  3  des  Gesetzes).
Betriessitz 5 )  ist  derjenige  Ort,  an  welchem  sich  der  Mittelpunkt
(wirthschaftliche  Schwerpunkt)  des  Unternehmens  befindet.  Der  Sitz
des  Betriebes  kann  durch  das  Vorhandensein  von  Betriebsanlagen,
Verkaufsstätten,  Waarenlagern  äußerlich  erkennbar,  oder  aus  Ein-Iragungetl
  im  Firmen-  oder  Gewerberegister  zu  entuehmen  sein.  Mit
dem  Wohnsitz  ģ)  des  Unternehmers  braucht  der  Betriebssitz  nicht
zusammen  zu  sallen.
Hiernach  sind  die  Arbeiter  u.  s.  w.,  welche  außerhalb  des  Betriebssitzes
  Arbeiten  ausführen,  nicht  an  dem  Orte,  wo  die  Arbeiten
stattfinden,  an  der  jeweiligen  Arbeitsstätte,  sondern  an  dem  Sitze
des  Betriebes  zu  versichern.  Jedoch  kann  eine  dauernde  oder
besonders  umfangreiche  Ausführung  von  Arbeiteir  an  einem  von
dem  Betriebssitze  verschiedenen  Orte  unter  Umständen  den  Charakter
des  selbstständigen  Betriebes  mit  einem  besonderen  geschäftlichen
Mittelpunkt  annehmen?)
Bezüglich  der  Frage  nach  dem  Sitz  eines  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betriebes  kommen  die  Bestimmungen  im  §.  44  Abs.  2
und  3  des  U.V.G.  vom  5.  Mai  1886  (R.G.Bl.  S.  132)  in  Betracht?)
            
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