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Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes.
treibende,8) welche ihrerseits aus dem Absatz der von dem Hausgewerbetreibenden
angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn 14 )
erzielen.
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle,der wegen
Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder
aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch
auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden
Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr
werden der erstere als Lohnarbeiter, die letzteren als selbstständige
Unternehmer 16 ) anzusehen sein. Die Frage, ob Personen,
welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender
in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder
bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige Lohnarbeiter
sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles
zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte
für die Prüfung der Arbeitgeber-Eigenschaft eines sogenannten Akkordanten
finden hier entsprechende Anwendung.
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten
zuständig ist, ergiebt sich aus §§. 41 u. 120 des Gesetzes.') Nach
diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Versicherungsanstalt,
in deren Bezirk der Beschäftigungsart?) des Versicherten
liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe" 3)
stattfindet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort
ausnahmslos, nicht bloß im Zweifel, 4 ) der Sitz des
Betriebes (§. 41 Abs. 3 des Gesetzes).
Betriessitz 5 ) ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt
(wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz
des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen,
Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Ein-Iragungetl
im Firmen- oder Gewerberegister zu entuehmen sein. Mit
dem Wohnsitz ģ) des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht
zusammen zu sallen.
Hiernach sind die Arbeiter u. s. w., welche außerhalb des Betriebssitzes
Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten
stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze
des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder
besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiteir an einem von
dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter
des selbstständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen
Mittelpunkt annehmen?)
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirthschaftlichen
Betriebes kommen die Bestimmungen im §. 44 Abs. 2
und 3 des U.V.G. vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132) in Betracht?)