Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

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Für  den  Sitz  gemischter,  aus  Haupt-  und  Nebenbetrieb  bestehender ­
  Betriebe  entscheidet  der  Sitz  des  Hauptbetriebes?)
Werden  im  Auslandes  Personen  beschäftigt,  ivelche  als  Arbeiter ­
  u.  s.  w.  eines  inländischen  Betriebes  anzusehen  sind,  so  erfolgt
ihre  Versicherung  gleichfalls  am  Orte  des  inländischen  Betriebssitzes.
Hiernach  unterliegt  z.  B.  der  Monteur  einer  inländischen  Maschinenfabrik, ­
  welcher  eine  in  dieser  Fabrik  gefertigte  Maschine  im  Auslande
ausstellt,  auch  für  die  Zeit  seiner  Beschäftigung  im  Auslande  den
Bestimmungen  des  Gesetzes.
Wenn  dagegen  Personen  im  Jnlande  beschäftigt  werden,  welche
einem  im  Auslande  belegenen  Betriebe  angehören,  so  ist  stets  der
Ort  der  thatsächlichen  inländischen  Beschäftigung  für  die  Zuständigkeit ­
  der  Versicherungsanstalt  entscheidend?")'
Seeleute  sind  nach  §.  136  des  Gesetzes  bei  derjenigen  Versicherungsanstalt ­
  zu  versichern,  in  deren  Bezirk  sich  der  Heimathshaien
  des  Schiffes  befindet.  Als  Heimathshafen  (Registerhafen)
gilt  derjenige  Hafen,  von  welchem  aus  mit  dem  Schiffe  die  Seefahrt
  betrieben  wird.  (Art.  435  des  Handelsgesetzbuchs,  B.G.Bl.
1869  S.  379).
Berlin,  den  31.  Oktober  1890.

Das  Reichs-Versicheruugsamt.
Dr.  Bödiker.
            
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