Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes.
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Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb bestehender
Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes?)
Werden im Auslandes Personen beschäftigt, ivelche als Arbeiter
u. s. w. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt
ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes.
Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinenfabrik,
welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande
ausstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den
Bestimmungen des Gesetzes.
Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche
einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der
Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständigkeit
der Versicherungsanstalt entscheidend?")'
Seeleute sind nach §. 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt
zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshaien
des Schiffes befindet. Als Heimathshafen (Registerhafen)
gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt
betrieben wird. (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, B.G.Bl.
1869 S. 379).
Berlin, den 31. Oktober 1890.
Das Reichs-Versicheruugsamt.
Dr. Bödiker.