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Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes.
treibende,8) welche ihrerseits aus dem Absatz der von dem Haus
gewerbetreibenden angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn 14 )
erzielen.
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle,der wegen
Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder
aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch
auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden
Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Viel
mehr werden der erstere als Lohnarbeiter, die letzteren als selbst
ständige Unternehmer 16 ) anzusehen sein. Die Frage, ob Personen,
welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender
in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder
bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige Lohnarbeiter
sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles
zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte
für die Prüfung der Arbeitgeber-Eigenschaft eines sogenannten Akkor
danten finden hier entsprechende Anwendung.
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten
zuständig ist, ergiebt sich aus §§. 41 u. 120 des Gesetzes.') Nach
diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Ver
sicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsart?) des Ver
sicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe" 3)
stattfindet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäf
tigungsort ausnahmslos, nicht bloß im Zweifel, 4 ) der Sitz des
Betriebes (§. 41 Abs. 3 des Gesetzes).
Betriessitz 5 ) ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt
(wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz
des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen,
Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Ein-
Iragungetl im Firmen- oder Gewerberegister zu entuehmen sein. Mit
dem Wohnsitz ģ) des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht
zusammen zu sallen.
Hiernach sind die Arbeiter u. s. w., welche außerhalb des Be-
triebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten
stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze
des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder
besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiteir an einem von
dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter
des selbstständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen
Mittelpunkt annehmen?)
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirth-
schaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im §. 44 Abs. 2
und 3 des U.V.G. vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132) in Betracht?)