Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 
treibende,8) welche ihrerseits aus dem Absatz der von dem Haus 
gewerbetreibenden angefertigten Produkte einen Unternehmergewinn 14 ) 
erzielen. 
Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle,der wegen 
Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder 
aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch 
auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden 
Waaren anfertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Viel 
mehr werden der erstere als Lohnarbeiter, die letzteren als selbst 
ständige Unternehmer 16 ) anzusehen sein. Die Frage, ob Personen, 
welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender 
in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder 
bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige Lohnarbeiter 
sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles 
zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestellten Gesichtspunkte 
für die Prüfung der Arbeitgeber-Eigenschaft eines sogenannten Akkor 
danten finden hier entsprechende Anwendung. 
XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten 
zuständig ist, ergiebt sich aus §§. 41 u. 120 des Gesetzes.') Nach 
diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Ver 
sicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsart?) des Ver 
sicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe" 3) 
stattfindet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäf 
tigungsort ausnahmslos, nicht bloß im Zweifel, 4 ) der Sitz des 
Betriebes (§. 41 Abs. 3 des Gesetzes). 
Betriessitz 5 ) ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt 
(wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz 
des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, 
Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Ein- 
Iragungetl im Firmen- oder Gewerberegister zu entuehmen sein. Mit 
dem Wohnsitz ģ) des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht 
zusammen zu sallen. 
Hiernach sind die Arbeiter u. s. w., welche außerhalb des Be- 
triebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten 
stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze 
des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder 
besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiteir an einem von 
dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter 
des selbstständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen 
Mittelpunkt annehmen?) 
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirth- 
schaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im §. 44 Abs. 2 
und 3 des U.V.G. vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132) in Betracht?)
	        
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