Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 3 u. 4.
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sie, wenn von der anderen Person betrieben, deren Versicherungspslicht nicht
hervorruft. Es kommt hinzu, daß ein Theil dieser die Ausnahmen von der
Versicherungspslicht begründenden, persönlichen Eigenschaften vorübergehender
Art ist, so daß dieselbe Lohnarbeit, von derselben Person ausgeführt, zu der
einen Zeit die Versicherungspslicht begründet, zu der anderen nicht.
Eine Folge dieser Sachlage ist es, daß die Entscheidung darüber, ob die
Ausübung von Lohnarbeit die Versicherung hervorruft, stets die Prüfung
des einzelnen Falles nach den Besonderheiten sowohl der Beschäftigung
selbst, als auch der beschäftigten Person verlangt.
& Die Bestimmung, wonach die zu versichernde Person das sechs
zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß, ist eine absolut bindende; cs
giebt im Gesetze auch keine Bestimmung, wonach durch freiwillige Betheili
gung an der Versicherung das Erforderniß der Zurücklegung des sechszehntcu
Lebensjahres beseitigt werden könnte. Versicherungsleistungen, welche für
jüngere Personen gemacht sind, sind werthlos, die verwendeten Beitrags
marken werden bei der Berechnung der Renten nicht mit in An
rechnung gebracht. (Vor der Vollendung des sechszehnten Lebensjahres
liegende Bcschäftigungswochen, welche in die für die Gewährung der Inva
lidenrente auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes entscheidende
vorgesetzliche Zeit fallen (§. 156), kommen auch für die Abkürzung der Warte
zeit nicht in Betracht. Vergl. Rev.Enlsch. vom 24. Oktober 1892 Nr. 189 —
A.N. f. I.- u. A.V. 1892 S. 134.)
Ueber die Erstattung der Beiträge, welche für Personen, die jünger
als 16 Jahre sind, geleistet werden, ergiebt sich aus dem Gesetze Nichts. Im
Allgemeinen wird in dieser Beziehung der Grundsatz zu beobachten sein, welcher
für die Rückerstattung der Beiträge auch sonst gilt, daß nämlich Beiträge,
welche gutgläubig für Personeu geleistet sind, die als versicherungspflichtig
angenommen sind, deren Nichtversicherungspflichtigkeit sich aber nachträglich
herausstellt, auf Antrag von der Versicherungsanstalt gegen Vernichtung der
betreffenden Beitragsmarken zurückerstattet werden.
Die Versicherungspflicht beginnt beim Vorhandensein der übrigen Vor
aussetzungen mit dem ersten Tage des siebcnzehnten Lebensjahres.
-t. Voraussetzungen der Versicherungspslicht sind, außer dem Vor
handensein des erforderlichen Alters (s. die vorhergehende Anmerkung):
a) Beschäftigung in Gestalt des DeschäftigtwerdenS (f. dieserhalb Anm. I
12 n. 13 3.28);
b) Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn (s. dieserhalb Anm. I 11
S. 28 u. Anltg. X S. 15);
f) Beschäftigung in einer der imtz. I des I. u. A.V.G. unter Ziffer I
ôìs 3 (Anltg. Ziffer l l bis3 — 3.11 —) bezeichneten Stellungen.
Die unter solchen Voraussetzungen beschäftigten Personen sind Lohn
arbeiter. Diese Bezeichtlting wird auch in weiterem Sinne gebraucht. Vergl.
darüber Anm. I 6 3. 26. Dadurch, daß eine Person, die sich in einer der unter
1 bis 3 im I. u. A.V.G. aufgeführten Stellungen befindet, beschäftigt wird,
mcht aber sich selbst beschäftigt, und daß sie nur Entgelt für geleistete
Arbeit, nicht aber Unternehmergewinn bezieht, demnach für fremde Rech
nung arbeitet, unterscheidet sich der Lohnarbeiter vom Betriebsunter
nehmer. Vergl. Anm. XIX 1.
Bei den im §. 1 des I. u. A.V.G. unter 1 bis 3 bezeichneten Beschäftiguugs-
uiciieit befindet sich der Beschäftigte in unselbstständiger Stellung und
entbehrt der eigenen Betriebsstätte (auch wenn er unter Umständen
Allette, ihm nicht vom Arbeilgeber, sondern von ihm selbst beschaffte
-uroeltsstätte hat). Durch dieses Merkzeichen unterscheidet sich der Lohn-
arvclter vom Hausgewerbetreibenden, mit dem er die Beschäftigung