Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  5.

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gleicher  oder  doch  annähernd  gleicher  Stufe  stehen"  (Anltg.  IV  S.  18),  mit
derjenigen,  die  man  die  eines  Arbeiters  nennt,  auch  in  Bezug  auf  die  Verftcherungspflicht
  gleich  zu  behandeln  ist.
Die  Nothwendigkeit,  festzustellen,  was  unter  der  Thätigkeit  eines
„Arbeiters"  zu  verstehen  ist,  durch  welche  Arbeiten  also  der  Beschäftigte
den  Charakter  eines  „Arbeiters"  erhält,  tritt  nach  Erlaß  des  I.  u.  A.V.G.
weit  starker  hervor,  als  dies  bis  dahin  der  Fall  ivar,  ivo  von  sozialpolitischen
Gesetzen  nur  diejenigen  über  die  Krankenversicherung  und  Unfallversicherung
bestanden;  zugleich  sind  aber  die  Schivierigkeiten  dieser  Feststellung  weit  größer
geworden;  denn  die  auf  die  Krankenversicherung  und  Unfallversicherung  bezüglichen ­
  Gesetze  begrenzen  den  Kreis  der  zu  versichernden  Personen,  der  „Arbeiter"
e»  Betrlebsbeamten  ist  hier  zunächst  abzusehen),  außer  durch  die  Kennzeichen ­
  de^>  ^eschaftigtwerdens  und  —  für  die  Krankenversicherung  —  des
mm
            
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