Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 5.
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gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen" (Anltg. IV S. 18), mit
derjenigen, die man die eines Arbeiters nennt, auch in Bezug auf die Verftcherungspflicht
gleich zu behandeln ist.
Die Nothwendigkeit, festzustellen, was unter der Thätigkeit eines
„Arbeiters" zu verstehen ist, durch welche Arbeiten also der Beschäftigte
den Charakter eines „Arbeiters" erhält, tritt nach Erlaß des I. u. A.V.G.
weit starker hervor, als dies bis dahin der Fall ivar, ivo von sozialpolitischen
Gesetzen nur diejenigen über die Krankenversicherung und Unfallversicherung
bestanden; zugleich sind aber die Schivierigkeiten dieser Feststellung weit größer
geworden; denn die auf die Krankenversicherung und Unfallversicherung bezüglichen
Gesetze begrenzen den Kreis der zu versichernden Personen, der „Arbeiter"
e» Betrlebsbeamten ist hier zunächst abzusehen), außer durch die Kennzeichen
de^> ^eschaftigtwerdens und — für die Krankenversicherung — des
mm