Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  3  u.  4.

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sie,  wenn  von  der  anderen  Person  betrieben,  deren  Versicherungspslicht  nicht
hervorruft.  Es  kommt  hinzu,  daß  ein  Theil  dieser  die  Ausnahmen  von  der
Versicherungspslicht  begründenden,  persönlichen  Eigenschaften  vorübergehender
Art  ist,  so  daß  dieselbe  Lohnarbeit,  von  derselben  Person  ausgeführt,  zu  der
einen  Zeit  die  Versicherungspslicht  begründet,  zu  der  anderen  nicht.
Eine  Folge  dieser  Sachlage  ist  es,  daß  die  Entscheidung  darüber,  ob  die
Ausübung  von  Lohnarbeit  die  Versicherung  hervorruft,  stets  die  Prüfung
des  einzelnen  Falles  nach  den  Besonderheiten  sowohl  der  Beschäftigung
selbst,  als  auch  der  beschäftigten  Person  verlangt.
&  Die  Bestimmung,  wonach  die  zu  versichernde  Person  das  sechszehnte ­
  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  muß,  ist  eine  absolut  bindende;  cs
giebt  im  Gesetze  auch  keine  Bestimmung,  wonach  durch  freiwillige  Betheiligung ­
  an  der  Versicherung  das  Erforderniß  der  Zurücklegung  des  sechszehntcu
Lebensjahres  beseitigt  werden  könnte.  Versicherungsleistungen,  welche  für
jüngere  Personen  gemacht  sind,  sind  werthlos,  die  verwendeten  Beitragsmarken ­
  werden  bei  der  Berechnung  der  Renten  nicht  mit  in  Anrechnung ­
  gebracht.  (Vor  der  Vollendung  des  sechszehnten  Lebensjahres
liegende  Bcschäftigungswochen,  welche  in  die  für  die  Gewährung  der  Invalidenrente ­
  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmungen  des  Gesetzes  entscheidende
vorgesetzliche  Zeit  fallen  (§.  156),  kommen  auch  für  die  Abkürzung  der  Wartezeit ­
  nicht  in  Betracht.  Vergl.  Rev.Enlsch.  vom  24.  Oktober  1892  Nr.  189  —
A.N.  f.  I.-  u.  A.V.  1892  S.  134.)
Ueber  die  Erstattung  der  Beiträge,  welche  für  Personen,  die  jünger
als  16  Jahre  sind,  geleistet  werden,  ergiebt  sich  aus  dem  Gesetze  Nichts.  Im
Allgemeinen  wird  in  dieser  Beziehung  der  Grundsatz  zu  beobachten  sein,  welcher
für  die  Rückerstattung  der  Beiträge  auch  sonst  gilt,  daß  nämlich  Beiträge,
welche  gutgläubig  für  Personeu  geleistet  sind,  die  als  versicherungspflichtig
angenommen  sind,  deren  Nichtversicherungspflichtigkeit  sich  aber  nachträglich
herausstellt,  auf  Antrag  von  der  Versicherungsanstalt  gegen  Vernichtung  der
betreffenden  Beitragsmarken  zurückerstattet  werden.
Die  Versicherungspflicht  beginnt  beim  Vorhandensein  der  übrigen  Voraussetzungen ­
  mit  dem  ersten  Tage  des  siebcnzehnten  Lebensjahres.
-t.  Voraussetzungen  der  Versicherungspslicht  sind,  außer  dem  Vorhandensein ­
  des  erforderlichen  Alters  (s.  die  vorhergehende  Anmerkung):
a)  Beschäftigung  in  Gestalt  des  DeschäftigtwerdenS  (f.  dieserhalb  Anm.  I
12  n.  13  3.28);
b)  Beschäftigung  gegen  Gehalt  oder  Lohn  (s.  dieserhalb  Anm.  I  11
S.  28  u.  Anltg.  X  S.  15);
f)  Beschäftigung  in  einer  der  imtz.  I  des  I.  u.  A.V.G.  unter  Ziffer  I
ôìs  3  (Anltg.  Ziffer  l  l  bis3  —  3.11  —)  bezeichneten  Stellungen.
Die  unter  solchen  Voraussetzungen  beschäftigten  Personen  sind  Lohnarbeiter. ­
  Diese  Bezeichtlting  wird  auch  in  weiterem  Sinne  gebraucht.  Vergl.
darüber  Anm.  I  6  3.  26.  Dadurch,  daß  eine  Person,  die  sich  in  einer  der  unter
1  bis  3  im  I.  u.  A.V.G.  aufgeführten  Stellungen  befindet,  beschäftigt  wird,
mcht  aber  sich  selbst  beschäftigt,  und  daß  sie  nur  Entgelt  für  geleistete
Arbeit,  nicht  aber  Unternehmergewinn  bezieht,  demnach  für  fremde  Rechnung ­
  arbeitet,  unterscheidet  sich  der  Lohnarbeiter  vom  Betriebsunternehmer. ­
  Vergl.  Anm.  XIX  1.
Bei  den  im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  unter  1  bis  3  bezeichneten  Beschäftiguugsuiciieit
  befindet  sich  der  Beschäftigte  in  unselbstständiger  Stellung  und
entbehrt  der  eigenen  Betriebsstätte  (auch  wenn  er  unter  Umständen
Allette,  ihm  nicht  vom  Arbeilgeber,  sondern  von  ihm  selbst  beschaffte
-uroeltsstätte  hat).  Durch  dieses  Merkzeichen  unterscheidet  sich  der  Lohnarvclter
  vom  Hausgewerbetreibenden,  mit  dem  er  die  Beschäftigung
            
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