Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 5. 
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gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen" (Anltg. IV S. 18), mit 
derjenigen, die man die eines Arbeiters nennt, auch in Bezug auf die Ver- 
ftcherungspflicht gleich zu behandeln ist. 
Die Nothwendigkeit, festzustellen, was unter der Thätigkeit eines 
„Arbeiters" zu verstehen ist, durch welche Arbeiten also der Beschäftigte 
den Charakter eines „Arbeiters" erhält, tritt nach Erlaß des I. u. A.V.G. 
weit starker hervor, als dies bis dahin der Fall ivar, ivo von sozialpolitischen 
Gesetzen nur diejenigen über die Krankenversicherung und Unfallversicherung 
bestanden; zugleich sind aber die Schivierigkeiten dieser Feststellung weit größer 
geworden; denn die auf die Krankenversicherung und Unfallversicherung bezüg 
lichen Gesetze begrenzen den Kreis der zu versichernden Personen, der „Arbeiter" 
e» Betrlebsbeamten ist hier zunächst abzusehen), außer durch die Kenn 
zeichen de^> ^eschaftigtwerdens und — für die Krankenversicherung — des 
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