Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  6.

„sich  erheben".  Durch  diesen  Zusatz  kommt  ein  neues  Moment  zur  Erscheinung,
welches  aber  an  und  für  sich  dem  im  Gesetze  zum  Ausdrucke  gebrachten  Grundgedanken ­
  nicht  innewohnt.  Die  „soziale"  Ueber-  und  Unterordnung  als
entscheidendes  Merkmal  zur  Anwendung  zu  bringen,  dazu  liegt  die  Nothwendigkeit ­
  kaum  vor,  bedenklich  aber  ist  die  Einbeziehung  dieses  Umstandes,  weil
dadurch  der  Betheiligung  an  der  Versicherung  leicht  der  Makel  einer  besonders
tiefen  Stellung  in  der  „sozialen"  Abstufung  angeheftet  ivird.  Es  würden
dadurch  die  Schwierigkeiten  der  Begrenzung  des  Kreises  der  Versicherungspflichtigen ­
  aber  auch  noch  erhöht,  da  neben  dem  Hanptgrundsatze  der  Entscheidung ­
  nach  der  Beschäftigungsart  und  dem,  wie  im  Obigen  hervorgehoben, ­
  zu  seiner  Ergänzung  dienenden  zweiten  Grundsätze  der  Entscheidung
nach  gewissen  persönlichen  Eigenschaften  des  Beschäftigten  (Anm.  I  2
S.  22)  noch  ein  dritter  Grundsatz,  der  der  Entscheidung  nach  Maßgabe  der
„sozialen",  d.  h.  gesellschaftlichen  Gliederung  hinzukäme.
Ohne  Bezugnahme  auf  das  Moment  der  gesellschaftlichen  Uebcrund
  Unterordnung  bezeichnen  Landmann  und  Rasp  (Kommentar  Anm.  5
zu  §.  1)  die  Arbeiter  als  „die  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  mechanischen ­
  oder  körperlichen  Dienstleistungen  beschäftigten  Personen".  Will  man
aber  den  in  der  Anleitung  unter  Ziffer  IV  eingeschlagenen  Weg  gehen,  so  würde
man  doch  jedenfalls  von  der  Berücksichtigung  der  gesellschaftlichen  Unterordnung
der  Personen  des  Arbeiterstandes  unter  andere  Stände  bei  der  Handhabung
nur  einen  besonders  vorsichtigen  Gebrauch  machen  dürfen,  wenn  man  nicht  zu
falschen  Ergebnissen  kommen  will.
«.  Die  Bezeichnung  „Arbeiter"  kommt  im  I.  u.  A.V.G.  nur  an  wenigen
Stellen  vor,  nämlich  außer  unter  Ziffer  1  von  §.  1  (entsprechend  Ziffer  1  unter
III  der  Anltg.),  noch  in  den  §§.  4  und  133.  An  letzterer  Stelle  wird  die  dem
Unfallversicherungsgesetze  entsprechende  Bezeichnung  „Vertreter  der  Betriebsunternehmer ­
  und  Arbeiter"  gebraucht;  Arbeiter  sind  hier  mithin  die  auf
Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  im
Allgemeinen.  §.  4  ferner  spricht  von  „Personen  des  Soldatenstandes,  welche
dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden".  Die  Beschäftigung  als  Arbeiter
drückt  also  den  Gegensatz  zu  der  Beschäftigung  als  Soldat  aus;  der  Betreffende
bleibt  zwar  Soldat,  seine  Beschäftigung  ist  aber  während  der  Dauer  der  Verwendung ­
  als  Arbeiter  nicht  die  eines  Soldaten.  Gleichwohl  soll  in  solchem
Falle,  obwohl  die  Beschäftigung  an  sich  ja  eine  versichcrnngspflichtige  sein
würde,  die  Versicherung  nicht  eintreten.  Auch  hier  wird  das  Wort  „Arbeiter"
mithin  in  dem  ganz  allgemeinen  Sinne,  von  versicherungspflichtigen
Personen  angewandt.
In  der  Regel  werden  im  I.  u.  A.V.G.  die  versicherten  Personen  ohne
Unterscheidung  nach  der  Art  der  Beschäftigung  „Versicherte"  (§§.9,10,11,12u.s  w.)
genannt;  daneben  kommt  die  Bezeichnung  „Arbeitnehmer"  (§.  122),  „beschäftigte ­
  Personen"  (§.  126)  und  „beschäftigte,  dem  Vcrsicherungszwange  unterliegende ­
  Personen"  (§.  148)  vor.  Im  §.  13  des  I.  u.  A.V.G.  ivird  von  den
„in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeitern",  in  den
§§.  4,  9  und  22  von  „gewöhnlichen  Tagearbeitern"  und  in  den  §§.  2  und  118
von  „Lohnarbeitern"  gehandelt.
Zu  den  Arbeitern  unter  Ziffer  l  der  Anltg.  bezw.  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.
gehört  nicht  jeder,  der  gegen  Lohn  oder  Gehalt  nach  Anweisung  eines  Anderen
arbeitet  (Gebhard,  Kommentar  Anm.  4  zu  §.  1);  vielmehr  sind  darunter
diejenigen  Personen  des  Arbeiterstandes  in  dem  in  Anm.  6  erläuterten  Sinne
zu  verstehen,  welche  nicht  unter  eine  der  übrigen  Bezeichnungen,  die
auf  die  zu  versichernden  Personen  Anwendung  finden  (Gehilfen,
Gesellen  u.  s.  m.),  fallen.
Unter  der  dem  Kr.V.G.  entnommenen  Bezeichnung  „gewöhnliche  Tagcarbeiter" ­
  werden  diejenigen  Personen  verstanden,  welche  tageweise  oder  nach
            
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