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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 6.
„sich erheben". Durch diesen Zusatz kommt ein neues Moment zur Erscheinung,
welches aber an und für sich dem im Gesetze zum Ausdrucke gebrachten Grundgedanken
nicht innewohnt. Die „soziale" Ueber- und Unterordnung als
entscheidendes Merkmal zur Anwendung zu bringen, dazu liegt die Nothwendigkeit
kaum vor, bedenklich aber ist die Einbeziehung dieses Umstandes, weil
dadurch der Betheiligung an der Versicherung leicht der Makel einer besonders
tiefen Stellung in der „sozialen" Abstufung angeheftet ivird. Es würden
dadurch die Schwierigkeiten der Begrenzung des Kreises der Versicherungspflichtigen
aber auch noch erhöht, da neben dem Hanptgrundsatze der Entscheidung
nach der Beschäftigungsart und dem, wie im Obigen hervorgehoben,
zu seiner Ergänzung dienenden zweiten Grundsätze der Entscheidung
nach gewissen persönlichen Eigenschaften des Beschäftigten (Anm. I 2
S. 22) noch ein dritter Grundsatz, der der Entscheidung nach Maßgabe der
„sozialen", d. h. gesellschaftlichen Gliederung hinzukäme.
Ohne Bezugnahme auf das Moment der gesellschaftlichen Uebcrund
Unterordnung bezeichnen Landmann und Rasp (Kommentar Anm. 5
zu §. 1) die Arbeiter als „die ausschließlich oder vorwiegend mit mechanischen
oder körperlichen Dienstleistungen beschäftigten Personen". Will man
aber den in der Anleitung unter Ziffer IV eingeschlagenen Weg gehen, so würde
man doch jedenfalls von der Berücksichtigung der gesellschaftlichen Unterordnung
der Personen des Arbeiterstandes unter andere Stände bei der Handhabung
nur einen besonders vorsichtigen Gebrauch machen dürfen, wenn man nicht zu
falschen Ergebnissen kommen will.
«. Die Bezeichnung „Arbeiter" kommt im I. u. A.V.G. nur an wenigen
Stellen vor, nämlich außer unter Ziffer 1 von §. 1 (entsprechend Ziffer 1 unter
III der Anltg.), noch in den §§. 4 und 133. An letzterer Stelle wird die dem
Unfallversicherungsgesetze entsprechende Bezeichnung „Vertreter der Betriebsunternehmer
und Arbeiter" gebraucht; Arbeiter sind hier mithin die auf
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versicherten Personen im
Allgemeinen. §. 4 ferner spricht von „Personen des Soldatenstandes, welche
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden". Die Beschäftigung als Arbeiter
drückt also den Gegensatz zu der Beschäftigung als Soldat aus; der Betreffende
bleibt zwar Soldat, seine Beschäftigung ist aber während der Dauer der Verwendung
als Arbeiter nicht die eines Soldaten. Gleichwohl soll in solchem
Falle, obwohl die Beschäftigung an sich ja eine versichcrnngspflichtige sein
würde, die Versicherung nicht eintreten. Auch hier wird das Wort „Arbeiter"
mithin in dem ganz allgemeinen Sinne, von versicherungspflichtigen
Personen angewandt.
In der Regel werden im I. u. A.V.G. die versicherten Personen ohne
Unterscheidung nach der Art der Beschäftigung „Versicherte" (§§.9,10,11,12u.s w.)
genannt; daneben kommt die Bezeichnung „Arbeitnehmer" (§. 122), „beschäftigte
Personen" (§. 126) und „beschäftigte, dem Vcrsicherungszwange unterliegende
Personen" (§. 148) vor. Im §. 13 des I. u. A.V.G. ivird von den
„in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitern", in den
§§. 4, 9 und 22 von „gewöhnlichen Tagearbeitern" und in den §§. 2 und 118
von „Lohnarbeitern" gehandelt.
Zu den Arbeitern unter Ziffer l der Anltg. bezw. §. 1 des I. u. A.V.G.
gehört nicht jeder, der gegen Lohn oder Gehalt nach Anweisung eines Anderen
arbeitet (Gebhard, Kommentar Anm. 4 zu §. 1); vielmehr sind darunter
diejenigen Personen des Arbeiterstandes in dem in Anm. 6 erläuterten Sinne
zu verstehen, welche nicht unter eine der übrigen Bezeichnungen, die
auf die zu versichernden Personen Anwendung finden (Gehilfen,
Gesellen u. s. m.), fallen.
Unter der dem Kr.V.G. entnommenen Bezeichnung „gewöhnliche Tagcarbeiter"
werden diejenigen Personen verstanden, welche tageweise oder nach