Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 6. 
„sich erheben". Durch diesen Zusatz kommt ein neues Moment zur Erscheinung, 
welches aber an und für sich dem im Gesetze zum Ausdrucke gebrachten Grund 
gedanken nicht innewohnt. Die „soziale" Ueber- und Unterordnung als 
entscheidendes Merkmal zur Anwendung zu bringen, dazu liegt die Nothwendig 
keit kaum vor, bedenklich aber ist die Einbeziehung dieses Umstandes, weil 
dadurch der Betheiligung an der Versicherung leicht der Makel einer besonders 
tiefen Stellung in der „sozialen" Abstufung angeheftet ivird. Es würden 
dadurch die Schwierigkeiten der Begrenzung des Kreises der Versicherungs 
pflichtigen aber auch noch erhöht, da neben dem Hanptgrundsatze der Ent 
scheidung nach der Beschäftigungsart und dem, wie im Obigen hervor 
gehoben, zu seiner Ergänzung dienenden zweiten Grundsätze der Entscheidung 
nach gewissen persönlichen Eigenschaften des Beschäftigten (Anm. I 2 
S. 22) noch ein dritter Grundsatz, der der Entscheidung nach Maßgabe der 
„sozialen", d. h. gesellschaftlichen Gliederung hinzukäme. 
Ohne Bezugnahme auf das Moment der gesellschaftlichen Uebcr- 
und Unterordnung bezeichnen Landmann und Rasp (Kommentar Anm. 5 
zu §. 1) die Arbeiter als „die ausschließlich oder vorwiegend mit mecha 
nischen oder körperlichen Dienstleistungen beschäftigten Personen". Will man 
aber den in der Anleitung unter Ziffer IV eingeschlagenen Weg gehen, so würde 
man doch jedenfalls von der Berücksichtigung der gesellschaftlichen Unterordnung 
der Personen des Arbeiterstandes unter andere Stände bei der Handhabung 
nur einen besonders vorsichtigen Gebrauch machen dürfen, wenn man nicht zu 
falschen Ergebnissen kommen will. 
«. Die Bezeichnung „Arbeiter" kommt im I. u. A.V.G. nur an wenigen 
Stellen vor, nämlich außer unter Ziffer 1 von §. 1 (entsprechend Ziffer 1 unter 
III der Anltg.), noch in den §§. 4 und 133. An letzterer Stelle wird die dem 
Unfallversicherungsgesetze entsprechende Bezeichnung „Vertreter der Betriebs 
unternehmer und Arbeiter" gebraucht; Arbeiter sind hier mithin die auf 
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versicherten Personen im 
Allgemeinen. §. 4 ferner spricht von „Personen des Soldatenstandes, welche 
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden". Die Beschäftigung als Arbeiter 
drückt also den Gegensatz zu der Beschäftigung als Soldat aus; der Betreffende 
bleibt zwar Soldat, seine Beschäftigung ist aber während der Dauer der Ver 
wendung als Arbeiter nicht die eines Soldaten. Gleichwohl soll in solchem 
Falle, obwohl die Beschäftigung an sich ja eine versichcrnngspflichtige sein 
würde, die Versicherung nicht eintreten. Auch hier wird das Wort „Arbeiter" 
mithin in dem ganz allgemeinen Sinne, von versicherungspflichtigen 
Personen angewandt. 
In der Regel werden im I. u. A.V.G. die versicherten Personen ohne 
Unterscheidung nach der Art der Beschäftigung „Versicherte" (§§.9,10,11,12u.s w.) 
genannt; daneben kommt die Bezeichnung „Arbeitnehmer" (§. 122), „beschäf 
tigte Personen" (§. 126) und „beschäftigte, dem Vcrsicherungszwange unter 
liegende Personen" (§. 148) vor. Im §. 13 des I. u. A.V.G. ivird von den 
„in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitern", in den 
§§. 4, 9 und 22 von „gewöhnlichen Tagearbeitern" und in den §§. 2 und 118 
von „Lohnarbeitern" gehandelt. 
Zu den Arbeitern unter Ziffer l der Anltg. bezw. §. 1 des I. u. A.V.G. 
gehört nicht jeder, der gegen Lohn oder Gehalt nach Anweisung eines Anderen 
arbeitet (Gebhard, Kommentar Anm. 4 zu §. 1); vielmehr sind darunter 
diejenigen Personen des Arbeiterstandes in dem in Anm. 6 erläuterten Sinne 
zu verstehen, welche nicht unter eine der übrigen Bezeichnungen, die 
auf die zu versichernden Personen Anwendung finden (Gehilfen, 
Gesellen u. s. m.), fallen. 
Unter der dem Kr.V.G. entnommenen Bezeichnung „gewöhnliche Tagc 
arbeiter" werden diejenigen Personen verstanden, welche tageweise oder nach
	        
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