Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  10—12.

Ueber  den  Begriff  „Dienstbote"  vergl.  Anltg.  XIII.  S.  16.
11.  Lohn  oder  Gehalt  ist  der  Entgelt,  welcher  für  geleistete
Arbeit,  auf  Grund  vertragsmäßigen  Uebereinkommens  mit  dem
Arbeitgeber,  von  diesem  an  den  Arbeitnehmer  zu  leisten  ist.  Begrifflich ­
  ist  kein  Unterschied  zwischen  Lohn  und  Gehalt.  Nach  dem  Sprachgebrauche
  bezeichnet  man  mit  Gehalt  das  Entgelt,  das  bei  Arbeitsverhältnissen
gewährt  wird,  die  auf  längere  Zeit  geschlossen  sind  und  auf  Arbeitsleistungen
gerichtet  sind,  die  über  die  des  gewöhnlichen  Handarbeiters,  Gewerbsgehilfen,
Dienstboten  u.  s.  w.  hinausgehen.  Das  diesen  gezahlte  Entgelt  wird  Lohn
genannt.
Ueber  die  verschiedenen  Arten  von  Lohn  oder  Gehalt  vergl.  Anltg.  X
S.  15,  über  den  Begriff  Lohnarbeiter  Anm.  I  6  S.  26.
Personen,  welche  aus  Mitteln  der  öffentlichen  Armenpflege  Unterstühungen
beziehen,  sind  nach  reichs-  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  verpflichtet,  auf
Anweisung  der  zuständigen  Behörde  ihren  Kräften  angemessene  Arbeiten  zu  verrichten. ­
  Wird  von  derartiger  Befngnisi  Gebrauch  gemacht,  so  erhält  dadurch
die  gewährte  Unterstützung  nicht  den  Charakter  von  Lohn  oder  Gehalt, ­
  der  Unterstützte  wird  dadurch  nicht  zum  Lohnarbeiter.  Andererseits  verliert
  der  für  Ausübung  von  Arbeiten  gewährte  Entgelt  dadurch  nicht  den
Charakter  des  Lohnes,  daß  die  Zuweisung  der  Arbeitsgelegenheit  erfolgt  ist,
um  die  anderenfalls  unterstützungsbedürftig  werdende  Person  vor  dem  Eintritte
der  Unterstützungsbedürftigkcit  zu  bewahren.  Es  sind  also  z.  B.  Arbeiten,
welche  zu  Nothstandszeiten  den  von  Noth  bedrohten  Personen  durch  die  zuständigen ­
  Behörden  zugewiesen  werden,  um  dieser  Veranlassung  willen  nicht
von  der  Versicherung  ausgenommen,  denn  es  handelt  sich  auch  in  solchem  Falle
stets  um  eine  gegen  Entgelt  geübte  Beschäftigung.  Eine  solche  liegt  dagegen
nicht  vor  bei  der  Verwendung  von  sog.  Veteranen,  wie  sie  z.  B.  in  Hamburg
stattfindet,  d.  h.  von  alten  Männern,  welche  in  Folge  ihres  körperlichen  Zustandes ­
  ausier  Stande  sind,  ihren  Lebensunterhalt  zu  erwerben  und  deshalb
von  der  Armenanstalt  durch  regelmäsiige  Geldzahlungen  unterstützt  werden,
zugleich  aber  den  Auftrag  erhalten,  dafür  zu  gewissen  Tagesstunden  Aufsicht  in
den  öffentlichen  Anlagen  zu  üben,  bei  der  Erhaltung  der  Sauberkeit  in  denselben
mitzuwirken  und  ähnliche  Verrichtungen  wahrzunehmen.  Trotz  dieser  Beschäftigung ­
  sind  die  Veteranen  als  Arm  enp  fl  eg  lin  ge,  nicht  als  gegen  Lohn
beschäftigte  Arbeiter  zu  betrachten.  Entsch.  der  Polizeibehörde  in  Hamburg
vom  80.  Januar  1893.
Als  Lohn  oder  Gehalt  ist  ferner  eine  Zahlung  nicht  aufzufassen,  die,
wenn  auch  äußerlich  die  Form  der  Lohnzahlung  annehmend,  doch  nicht  als
Gegenleistung  gegen  geleistete  Arbeit  in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse
gewährt  wird.  Ein  Dienstbote,  der  vorzeitig  aus  dem  Dienste  entlassen  wird
und  dem  deshalb  der  Betrag  seiner  vierteljährlichen  Lohnforderung  als  Entschädigung ­
  für  die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
zu  zahlen  ist,  empfängt  damit  keinen  Lohn.
1«.  Beschäftigt  werden.  Wie  bereits  in  Anm.  I  4  S.  23  hervorgehoben
  ist,  unterscheidet  die  hierdurch  ausgedrückte  Unselbstständigkeit  in  der
Beschäftigung,  verbunden  mit  dem  Bezüge  von  Lohn  und  Gehalt,  unter  Ausschluß ­
  von  Unternehmergewinn,  die  versicherungspflichtigen  Lohnarbeiter  von
den  nichtversicherungspflichtigen  Betriebsunternehmern.  Es  giebt  nun  aber
eine  große  Zahl  von  Beschäftigungsarten,  welche  selbstständig  betrieben  iverden,
jedoch  in  einer  solchen  Gestalt,  daß  dieser  Betrieb  nahe  an  das  Beschäftigtwerden ­
  des  Lohnarbeiters  grenzt  und  es  sorgfältiger  Unterscheidung  im
Einzelfalle  bedarf,  um  die  nichtversicherungspflichtigen  von  den  versicherungspflichtigen ­
  Beschäftigungen  zu  unterscheiden.  Es  gehören  hicher  z.  B.  folgende ­
  Fälle:
1.  Für  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen),  Schneide-
            
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