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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 10—12.
Ueber den Begriff „Dienstbote" vergl. Anltg. XIII. S. 16.
11. Lohn oder Gehalt ist der Entgelt, welcher für geleistete
Arbeit, auf Grund vertragsmäßigen Uebereinkommens mit dem
Arbeitgeber, von diesem an den Arbeitnehmer zu leisten ist. Be
grifflich ist kein Unterschied zwischen Lohn und Gehalt. Nach dem Sprach-
gebrauche bezeichnet man mit Gehalt das Entgelt, das bei Arbeitsverhältnissen
gewährt wird, die auf längere Zeit geschlossen sind und auf Arbeitsleistungen
gerichtet sind, die über die des gewöhnlichen Handarbeiters, Gewerbsgehilfen,
Dienstboten u. s. w. hinausgehen. Das diesen gezahlte Entgelt wird Lohn
genannt.
Ueber die verschiedenen Arten von Lohn oder Gehalt vergl. Anltg. X
S. 15, über den Begriff Lohnarbeiter Anm. I 6 S. 26.
Personen, welche aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege Unterstühungen
beziehen, sind nach reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, auf
Anweisung der zuständigen Behörde ihren Kräften angemessene Arbeiten zu ver
richten. Wird von derartiger Befngnisi Gebrauch gemacht, so erhält dadurch
die gewährte Unterstützung nicht den Charakter von Lohn oder Ge
halt, der Unterstützte wird dadurch nicht zum Lohnarbeiter. Andererseits ver-
liert der für Ausübung von Arbeiten gewährte Entgelt dadurch nicht den
Charakter des Lohnes, daß die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist,
um die anderenfalls unterstützungsbedürftig werdende Person vor dem Eintritte
der Unterstützungsbedürftigkcit zu bewahren. Es sind also z. B. Arbeiten,
welche zu Nothstandszeiten den von Noth bedrohten Personen durch die zu
ständigen Behörden zugewiesen werden, um dieser Veranlassung willen nicht
von der Versicherung ausgenommen, denn es handelt sich auch in solchem Falle
stets um eine gegen Entgelt geübte Beschäftigung. Eine solche liegt dagegen
nicht vor bei der Verwendung von sog. Veteranen, wie sie z. B. in Hamburg
stattfindet, d. h. von alten Männern, welche in Folge ihres körperlichen Zu
standes ausier Stande sind, ihren Lebensunterhalt zu erwerben und deshalb
von der Armenanstalt durch regelmäsiige Geldzahlungen unterstützt werden,
zugleich aber den Auftrag erhalten, dafür zu gewissen Tagesstunden Aufsicht in
den öffentlichen Anlagen zu üben, bei der Erhaltung der Sauberkeit in denselben
mitzuwirken und ähnliche Verrichtungen wahrzunehmen. Trotz dieser Be
schäftigung sind die Veteranen als Arm enp fl eg lin ge, nicht als gegen Lohn
beschäftigte Arbeiter zu betrachten. Entsch. der Polizeibehörde in Hamburg
vom 80. Januar 1893.
Als Lohn oder Gehalt ist ferner eine Zahlung nicht aufzufassen, die,
wenn auch äußerlich die Form der Lohnzahlung annehmend, doch nicht als
Gegenleistung gegen geleistete Arbeit in einem Arbeits- oder Dienstverhältnisse
gewährt wird. Ein Dienstbote, der vorzeitig aus dem Dienste entlassen wird
und dem deshalb der Betrag seiner vierteljährlichen Lohnforderung als Ent
schädigung für die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses
zu zahlen ist, empfängt damit keinen Lohn.
1«. Beschäftigt werden. Wie bereits in Anm. I 4 S. 23 hervor-
gehoben ist, unterscheidet die hierdurch ausgedrückte Unselbstständigkeit in der
Beschäftigung, verbunden mit dem Bezüge von Lohn und Gehalt, unter Aus
schluß von Unternehmergewinn, die versicherungspflichtigen Lohnarbeiter von
den nichtversicherungspflichtigen Betriebsunternehmern. Es giebt nun aber
eine große Zahl von Beschäftigungsarten, welche selbstständig betrieben iverden,
jedoch in einer solchen Gestalt, daß dieser Betrieb nahe an das Beschäftigt
werden des Lohnarbeiters grenzt und es sorgfältiger Unterscheidung im
Einzelfalle bedarf, um die nichtversicherungspflichtigen von den versicherungs
pflichtigen Beschäftigungen zu unterscheiden. Es gehören hicher z. B. fol
gende Fälle:
1. Für Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneide-