Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

Wohnung  beschäftigt  werden.  Der  oben  erwähnte  Erlaß  der  Landeszentralbehorden
  will  „vielmehr  zum  Ausdrucke  bringen,  daß  die  bezeichneten  Personen
dann  nicht  versicherungspflichtig  sind,  wenn  sie  in  der  eigenen  Behausung ­
  (sei  es  allein,  sei  es  mit  Hilfe  von  Lohnarbeitern)  für  ihre  Kunden
arbeiten,  oder  wenn  sic  als  Hansgeiverbetreibende  in  der  eigenen  Behausung ­
  (in  eigener  Betricbsstätte)  selbstständig,  aber  im  Aufträge  und
für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender,  Ladengeschäfte  ».  s.  w.  thätig  sind.
Die  Kundenarbeit  der  Wäscherinnen,  Schneiderinnen  u.  s.  w.  soll  als  selbstständiger ­
  Gewerbebetrieb  gellen,  soweit  diese  Kundenarbeit  in  der  eigenen
Behau,nng,  nicht  „n  Hause  des  Kunden  ausgeführt  wird.  Solche  Schneiderinnen, ­
  Wäscherinnen  u.  s.  w.  dagegen,  welche  nicht  selbstständig,  sondern
als  L  ohnarbciterinneii  anderer  Ge  iv  er  betreiben  der  außerhalb  der
Betriebsstatteu  der  letzteren  (also  auch  im  eigenen  Hause)  beschäftigt
werden,  '-nterliegen  der  Versicherungspflicht."  (Rundschreiben  der
preußlschen^Ministcr  fur  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern  vom  80.  Januar
.  Ş-  Arb.Vers.  VIII.  S.  102—.)  Ueber  den  Betrieb  der  Schneiderei,
Waicherei  u.  s.  w.  als  Heimarbeiterbeschäftigung  vergi.  Anni.  VIII  2  u.  3  und
über  den  ^Betrieb  als  Hausgewcrbebetrieb  vergl.  XIX.  1.  u.  2.
.  .  Flickschneider  und  Flickschuster  iverden  in  manchen  Gegenden  in
derselben  Weise  wie  Schneiderinnen  u.s.  w.  in  den  Häusern  ihrerKunden
(ln  wuddeut,chland:  „auf  der  Stör")  gegen  Tagelohn  und  freie  Kost,  auch
wohl  Gewährung  von  Nachtquartier,  mit  Herstellung,  Umarbeitung  und  Ansbeperung
  von  Kleidungsstücken  beschäftigt.  Sehr  häufig  sind  die'  so  beschäftigten ­
  Personen  ältere  Schuhmacher  oder  Schneider,  welche  vorher  ihr  Gewerbe ­
  selbstständig  betrieben  nnd  in  eigener  Betricbsstätte  für  Kunden  gearbeitet
haben.  Gleichwohl  konnte  cs  nahe  liegen,  auf  sie  dieselben  Grundsätze  anwenden ­
  zu  wollen,  welche  unter  1  für  Schneiderinnen  u.  s.  w.  entwickelt  sind
da  der  Ucbergang  von  versichernngspflichtiger  Beschäftigungsweise  zu  nichtversicherungspflichtiger ­
  und  umgekehrt  der  Uebergang  von  dieser  zu  jener
innerhalb  desselben  Gewerbes  durchaus  angängig  ist.
Gegen  diesen  Standpunkt  hat  sich  jedoch  das  Reichs-Versichernngsamt  in
der  Rev.Entsch.  vom  3.  November  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  l.  S.  60),  ganz  besonder- ­
  aber  in  derjenigen  vom  19.  Dezember  1892  Nr.  236  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1893  S.  81)  erklärt.  In  letzterer  heißt  es:
des  Schiedsgerichtes,  daß  alle  sogenannten  Hausschneider,
gleichviel  ob  sie  sich  lediglich  mit  dem  Ansbcssern  alter  Kleidungsstücke  oder
mit  der  Anfertigung  neuer  beschäftigen,  als  unselbstständige  Lohnarbeiter
anzusehen  seien,  stützt  sich  hauptsächlich  auf  die  Erwägung,  daß  der  die  Vcrsichcrungspslicht
  der  Wäscherinnen,  Plätterinnen,  Schneiderinnen  und  Näherinnen
betreffende  Bundesrathsbeschluß  vom  27.  November  1890  auch  auf  die  in
diesen  Eriverbsziveigen  beschäftigten  Männer  Anwendung  finden  müsse,  dergestalt, ­
  daß  auch  hier  die  Beschäftigung  in  der  Wohnung  der  Kunden  nnd  die
dadurch  bewirkte  Unterstellung  des  Schneiders  rc.  unter  die  Hansordnung  und
die  Disziplin  des  Hanshaltungsvorstandes  die  Dersichernngspflicht  begründen
Der  bezeichnete  Beschluß  des  Bundesraths  geht  dahin,  die  Bundesregierungen ­
  zu  ersuchen,  ihre  Behörden  anzuweisen,
1.  daß  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen  oder  Plätterinnen  (Büqlerinnen),
  Schneiderinnen  oder  Näherinnen  Wäsche  oder  Kleidungsstücke
bearbeiten  oder  herstellen,  sofern  sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen
ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht  regelmäßig  ivenigstens  einen  Lohnarbeiter ­
  beschäftigen,  als  versichernngspflichtig  behandelt  werden;
2.  daß  die  selbstständigen  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen),  Schneiderinnen, ­
  Näherinnen  und  ähnliche  Personell,  soiveit  sie  nicht  unter
Ziffer  1  fallen,  als  Betriebsunternehmer  behandelt  werden.
Abgesehen  nun  davon,  daß  dieser  Beschluß  keineswegs  eine  auf  Grund
            
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