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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
Wohnung beschäftigt werden. Der oben erwähnte Erlaß der Landeszentralbehorden
will „vielmehr zum Ausdrucke bringen, daß die bezeichneten Personen
dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie in der eigenen Behausung
(sei es allein, sei es mit Hilfe von Lohnarbeitern) für ihre Kunden
arbeiten, oder wenn sic als Hansgeiverbetreibende in der eigenen Behausung
(in eigener Betricbsstätte) selbstständig, aber im Aufträge und
für Rechnung anderer Gewerbetreibender, Ladengeschäfte ». s. w. thätig sind.
Die Kundenarbeit der Wäscherinnen, Schneiderinnen u. s. w. soll als selbstständiger
Gewerbebetrieb gellen, soweit diese Kundenarbeit in der eigenen
Behau,nng, nicht „n Hause des Kunden ausgeführt wird. Solche Schneiderinnen,
Wäscherinnen u. s. w. dagegen, welche nicht selbstständig, sondern
als L ohnarbciterinneii anderer Ge iv er betreiben der außerhalb der
Betriebsstatteu der letzteren (also auch im eigenen Hause) beschäftigt
werden, '-nterliegen der Versicherungspflicht." (Rundschreiben der
preußlschen^Ministcr fur Handel und Gewerbe und des Innern vom 80. Januar
. Ş- Arb.Vers. VIII. S. 102—.) Ueber den Betrieb der Schneiderei,
Waicherei u. s. w. als Heimarbeiterbeschäftigung vergi. Anni. VIII 2 u. 3 und
über den ^Betrieb als Hausgewcrbebetrieb vergl. XIX. 1. u. 2.
. . Flickschneider und Flickschuster iverden in manchen Gegenden in
derselben Weise wie Schneiderinnen u.s. w. in den Häusern ihrerKunden
(ln wuddeut,chland: „auf der Stör") gegen Tagelohn und freie Kost, auch
wohl Gewährung von Nachtquartier, mit Herstellung, Umarbeitung und Ansbeperung
von Kleidungsstücken beschäftigt. Sehr häufig sind die' so beschäftigten
Personen ältere Schuhmacher oder Schneider, welche vorher ihr Gewerbe
selbstständig betrieben nnd in eigener Betricbsstätte für Kunden gearbeitet
haben. Gleichwohl konnte cs nahe liegen, auf sie dieselben Grundsätze anwenden
zu wollen, welche unter 1 für Schneiderinnen u. s. w. entwickelt sind
da der Ucbergang von versichernngspflichtiger Beschäftigungsweise zu nichtversicherungspflichtiger
und umgekehrt der Uebergang von dieser zu jener
innerhalb desselben Gewerbes durchaus angängig ist.
Gegen diesen Standpunkt hat sich jedoch das Reichs-Versichernngsamt in
der Rev.Entsch. vom 3. November 1892 (A. N. f. Sachsen l. S. 60), ganz besonder-
aber in derjenigen vom 19. Dezember 1892 Nr. 236 (A. N. f. I. u. A.V.
1893 S. 81) erklärt. In letzterer heißt es:
des Schiedsgerichtes, daß alle sogenannten Hausschneider,
gleichviel ob sie sich lediglich mit dem Ansbcssern alter Kleidungsstücke oder
mit der Anfertigung neuer beschäftigen, als unselbstständige Lohnarbeiter
anzusehen seien, stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, daß der die Vcrsichcrungspslicht
der Wäscherinnen, Plätterinnen, Schneiderinnen und Näherinnen
betreffende Bundesrathsbeschluß vom 27. November 1890 auch auf die in
diesen Eriverbsziveigen beschäftigten Männer Anwendung finden müsse, dergestalt,
daß auch hier die Beschäftigung in der Wohnung der Kunden nnd die
dadurch bewirkte Unterstellung des Schneiders rc. unter die Hansordnung und
die Disziplin des Hanshaltungsvorstandes die Dersichernngspflicht begründen
Der bezeichnete Beschluß des Bundesraths geht dahin, die Bundesregierungen
zu ersuchen, ihre Behörden anzuweisen,
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büqlerinnen),
Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke
bearbeiten oder herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen
ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig ivenigstens einen Lohnarbeiter
beschäftigen, als versichernngspflichtig behandelt werden;
2. daß die selbstständigen Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen,
Näherinnen und ähnliche Personell, soiveit sie nicht unter
Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer behandelt werden.
Abgesehen nun davon, daß dieser Beschluß keineswegs eine auf Grund