Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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Rede stehende Zweig des Schneiderhandwerks genommen hat, im Allgemeinen
und unbeschadet derjenigen Ausnahmefälle, deren eigenartige Verhältnisse eine
abweichende Beurtheilung erheischen, davon auszugehen, daß Hausschneider,
auch wenn sie sich vorwiegend mit Flickarbeiten beschäftigen und hauptsächlich
in den Häusern ihrer Kunden arbeiten, nicht als Arbeiter im Sinne des Jn-
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes, sondern als selbstständige Gewerbe
treibende zu behandeln sind."
In gleicher Weise wird die Angelegenheit von dem württembergischen
Landes-Versicherungsamt in seinem Bescheide vom 7. Oktober 1892
(Mitth. f. Württemberg III. S. 4 und I. u A.D. im D. R. III. S. 59) behandelt.
Dasselbe geht, wenn cs auch die Behandlung der auf der Stör arbeitenden
Flickschuster und Flickschneider als Lohnarbeiter nicht ganz in Abrede stellt,
doch davon ans, daß „bei Arbeiten, welche handwerksmäßige Fertigkeit voraus
setzen, bei denen in der Regel nur das Ergebniß der Arbeit, nicht aber die
Art und Weise der Ausführung durch die Kunden bestimmt wird, regelmäßig
anzunehmen ist, daß auch die im Hause des Kunden verrichtete Arbeit zum
selbstständigen Gewerbebetriebe gehört, und dies namentlich dann, wenn die
in Frage stehenden Personen in der Regel zu Hause und nur zeitweise bei
ihren Kunden arbeiten".
Dagegen vertritt das badische Landes-Versicherungsamt in seiner
Entscheidung vom 8. April 1891 (Arb.Bers. VIII. S. 273) den entgegengesetzten
Standpunkt. Es führt darüber aus: „In Uebereinstimmung mit dem Vor
stand der Versicherungsanstalt Baden haben wir uns bereits in einem früheren
Falle dahin ausgesprochen, daß die Thätigkeit der in den Häusern der Kunden
gegen Lohn in Geld arbeitenden Schneider und Schuhmacher in der Regel
eine im Sinne des §. 1 I. u. A.P.G. als versicherungspflichtig zu behandelnde
Lohnarbeit sei; es trifft dies msbcsondere dann zu, wenn der im Hause der
Kunden, auf der Stör, arbeitende Schneider oder Schuhmacher hinsichtlich der
Zeit und Art der von ihm zu besorgenden Arbeiten der Anweisung des Auf
traggebers unterworfen, also unselbstständiger Arbeiter ist, und wenn das ihm
gewährte Entgelt sich im Wesentlichen als ein nach Art und Tauer der
Arbeit bemessener Arbeitslohn, nicht als ein Akkord- oder Kaufpreis dar
stellt, ivelchen der Besteller für das ihm seitens des selbstständigen Gewerbe
unternehmers zu liefernde und zu bearbeitende Material zu entrichten hat.
Wenn in Ziffer VII der Anltg. des R.B.A. vom 31. Oktober v. Is. und
in Ziffer 1 des mit Erlaß Großh. Ministeriums des Inner» vom 6. Dezember
v. Js. Nr. 29134 bekannt gegebenen Beschlusses der verbündeten Regierungen
festgestellt worden ist, daß Näherinnen, Büglerinnen und Schneiderinnen, weiche
Kleidungsstücke u. dergl. in den Hausern ihrer Kunden bearbeiten, sofern sie
nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, nicht als selbst
ständige Gewerbetreibende, sondern als Lohnarbeiter und damit als versiche
rungspflichtig zu behandeln seien, so gelangt man von dem hierin zum Aus
druck gebrachten Gesichtspunkte aus zu dem Ergebnisse, daß unter den gleichen
Voraussetzungen auch die auf der Stör arbeitenden Schuhmacher und Schneider
als versicherungspflichtig zu behandeln sind.
Dagegen sind diese Personen, so lange sie in ihrer eigenen Behausung
auf Bestellung für Kunden arbeiten, in der Regel als selbstständige Gewerbe
treibende zu betrachten; denn es wird bei dieser Art der Arbeitsleistung meist
die das Beschäftigungsverhältniß als unselbstständige Lohnarbeit kennzeichnende
Abhängigkeit von den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art und
der Zeit der Geschäftsbesorgung fehlen, und die Vergütung für das abgelieferte
Arbeitsergebniß sich nicht als ein Arbeitslohn, sondern als ein Gewinn
des selbstständigen Gewerbeunternehmers darstellen. Wenn ein Schuhmacher
oder Schneider den größten Theil seiner Zeit in dieser Weise selbstständig in
der eigenen Wohnung für Kunden arbeitet, so werden unter Umständen auch
Gkbhard, JnvaltditätS- u. «ltersversicherungsgrsetz. g