Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
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Rede stehende Zweig des Schneiderhandwerks genommen hat, im Allgemeinen 
und unbeschadet derjenigen Ausnahmefälle, deren eigenartige Verhältnisse eine 
abweichende Beurtheilung erheischen, davon auszugehen, daß Hausschneider, 
auch wenn sie sich vorwiegend mit Flickarbeiten beschäftigen und hauptsächlich 
in den Häusern ihrer Kunden arbeiten, nicht als Arbeiter im Sinne des Jn- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes, sondern als selbstständige Gewerbe 
treibende zu behandeln sind." 
In gleicher Weise wird die Angelegenheit von dem württembergischen 
Landes-Versicherungsamt in seinem Bescheide vom 7. Oktober 1892 
(Mitth. f. Württemberg III. S. 4 und I. u A.D. im D. R. III. S. 59) behandelt. 
Dasselbe geht, wenn cs auch die Behandlung der auf der Stör arbeitenden 
Flickschuster und Flickschneider als Lohnarbeiter nicht ganz in Abrede stellt, 
doch davon ans, daß „bei Arbeiten, welche handwerksmäßige Fertigkeit voraus 
setzen, bei denen in der Regel nur das Ergebniß der Arbeit, nicht aber die 
Art und Weise der Ausführung durch die Kunden bestimmt wird, regelmäßig 
anzunehmen ist, daß auch die im Hause des Kunden verrichtete Arbeit zum 
selbstständigen Gewerbebetriebe gehört, und dies namentlich dann, wenn die 
in Frage stehenden Personen in der Regel zu Hause und nur zeitweise bei 
ihren Kunden arbeiten". 
Dagegen vertritt das badische Landes-Versicherungsamt in seiner 
Entscheidung vom 8. April 1891 (Arb.Bers. VIII. S. 273) den entgegengesetzten 
Standpunkt. Es führt darüber aus: „In Uebereinstimmung mit dem Vor 
stand der Versicherungsanstalt Baden haben wir uns bereits in einem früheren 
Falle dahin ausgesprochen, daß die Thätigkeit der in den Häusern der Kunden 
gegen Lohn in Geld arbeitenden Schneider und Schuhmacher in der Regel 
eine im Sinne des §. 1 I. u. A.P.G. als versicherungspflichtig zu behandelnde 
Lohnarbeit sei; es trifft dies msbcsondere dann zu, wenn der im Hause der 
Kunden, auf der Stör, arbeitende Schneider oder Schuhmacher hinsichtlich der 
Zeit und Art der von ihm zu besorgenden Arbeiten der Anweisung des Auf 
traggebers unterworfen, also unselbstständiger Arbeiter ist, und wenn das ihm 
gewährte Entgelt sich im Wesentlichen als ein nach Art und Tauer der 
Arbeit bemessener Arbeitslohn, nicht als ein Akkord- oder Kaufpreis dar 
stellt, ivelchen der Besteller für das ihm seitens des selbstständigen Gewerbe 
unternehmers zu liefernde und zu bearbeitende Material zu entrichten hat. 
Wenn in Ziffer VII der Anltg. des R.B.A. vom 31. Oktober v. Is. und 
in Ziffer 1 des mit Erlaß Großh. Ministeriums des Inner» vom 6. Dezember 
v. Js. Nr. 29134 bekannt gegebenen Beschlusses der verbündeten Regierungen 
festgestellt worden ist, daß Näherinnen, Büglerinnen und Schneiderinnen, weiche 
Kleidungsstücke u. dergl. in den Hausern ihrer Kunden bearbeiten, sofern sie 
nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, nicht als selbst 
ständige Gewerbetreibende, sondern als Lohnarbeiter und damit als versiche 
rungspflichtig zu behandeln seien, so gelangt man von dem hierin zum Aus 
druck gebrachten Gesichtspunkte aus zu dem Ergebnisse, daß unter den gleichen 
Voraussetzungen auch die auf der Stör arbeitenden Schuhmacher und Schneider 
als versicherungspflichtig zu behandeln sind. 
Dagegen sind diese Personen, so lange sie in ihrer eigenen Behausung 
auf Bestellung für Kunden arbeiten, in der Regel als selbstständige Gewerbe 
treibende zu betrachten; denn es wird bei dieser Art der Arbeitsleistung meist 
die das Beschäftigungsverhältniß als unselbstständige Lohnarbeit kennzeichnende 
Abhängigkeit von den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art und 
der Zeit der Geschäftsbesorgung fehlen, und die Vergütung für das abgelieferte 
Arbeitsergebniß sich nicht als ein Arbeitslohn, sondern als ein Gewinn 
des selbstständigen Gewerbeunternehmers darstellen. Wenn ein Schuhmacher 
oder Schneider den größten Theil seiner Zeit in dieser Weise selbstständig in 
der eigenen Wohnung für Kunden arbeitet, so werden unter Umständen auch 
Gkbhard, JnvaltditätS- u. «ltersversicherungsgrsetz. g
	        
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