Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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eine handwerksmäßige Fertigkeit voraussetzten und über die Leistungen eines
gewöhnlichen Tagearbeiters hinausgingen.
Wenngleich er sich dabei im Allgemeinen an die Anweisungen ,einer
Kunden gehalten haben mag, so leitete er doch offenbar die technische Aus-
sührunq im Einzelnen selbstständig und auf eigene Verantwortung. Tag ihm
das Material zu den Arbeiten meist von den Kunden geliefert wurde,
daß er sich im Wesentlichen aus Reparaturarbeiten beschränken mußte, und
das; er ohne Gehilfen und in der Regel nicht gegen einen im Voraus be
stimmten Gesammtpreis, sondern gegen einen auf den Tag bemessenen -ohnfatz
arbeitete, schließt die Annahme der Selbstständigkeit des Gewerbebetriebes nicht
aus, sondern spricht nur dasür, daß der Umfang desselben und die Art feiner
Ausübung geringfügig waren. Der Kläger, welcher überdies ein „Gewerbe
patent" besaß, mithin auch in gewerbepolizeilicher und gewerbesteuerlicher Be
ziehung als selbstständiger Unternehmer behandelt worden ist, kann daher zur
Klaffe der Lohnarbeiter nicht gerechnet werden." r v m ^ .
Im Gegensatze zu den zuletzt angeführten Personen sind die Dachdecker
für Stroh- und Rohrdächer, welche außer durch ihre, nicht das ganze
Jahr zur Ausübung kommenden Tachdeckerarbeiter ihren Erwerb als kleine
landwirthschaftliche Unternehmer oder als landwirthschaftliche Tagelöhner finden,
vom Reichs-Versicherungsamte wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Besch.
IUI u. Rev.Entsch. 943, A. N. f. U.V. 1889 S. 194, 1891 S. 185), so auf dem
der I. u. A.B. (Rev.Entsch. v. 16. Januar 1893 Nr. 234 - A. N. f. I. u. A.B.
1893 6.80—) regelmäßig alsLohnarbeiter angesehen: „Für die Entscheidung der
Frage ob Personen, welche, wie der Kläger, Arbeiten an ländlichen Gebäuden
ausführen, ohne bei einem Meister ihres Geiverbes in Lohn und Arbeit zu
stehen, als selbstständige Unternehmer oder als versicherungspfllchtige Arbeiter
anzusehen sind, lassen sich allgemein dnrchschlagende Gesichtspunkte nicht aul
stellen. Vielmehr ivird in jedem einzelnen Falle eine genaue Prüfung der Vor
bildung und der technisckien Fähigkeiten des Rentenbewerbers, der Art und
des Umfangs seiner Arbeitsleistungen und seines Arbeitsverdienstes, fonne
seines Verhältnisses zu den jeweiligen Anftraggebern stattfinden müssen und ,e
und) dem Inbegriff der auf diesem Wege ermittelten Umstände dem Kläger
seine Stellung als Lohnarbeiter oder als selbstständiger Unternehmer anzu
weisen sein. Die Annahme, daß der Kläger nach den Anordnungen seiner
Arbeitgeber gearbeitet, ist nicht ausführlicher begründet worden; indes,en be
rechtigte mangels entgegenstehender thatsächlicher Anführungen schon die Natur
der kläqerischen Arbeitsleistungen zu dieser Annahme. Tenn das Decken land-
wirthschaftlicher Gebäude mit Stroh, wobei es sich überhaupt nur noch selten
um völlige Neudcckungen zu handeln pflegt, ist eine verhältnißmäßig einfache
Arbeit, welche besondere technische Kenntnisse lind Fertigkeiten nicht bedingt
und daher vielfach von den landwirthschastlichen Besitzern selbst allein oder
mit ihrem ständigen landwirthschastlichen Personal ausgeführt wird. Wo aber
fremde Hülsskräftc dazu herangezogen werden, pflegt der Besitzer die Aus
führung der Arbeit auch im Einzelnen zu überwachen und zu leiten und i,t
hierzu jedenfalls fast stets im Stande. Es handelt sich dabei nicht sowohl um
eine eigentliche handwerksmäßige Thätigkeit, als um eine besondere Art land-
wirthschaftlicher Tagelöhnerarbeiten."
Versicherilngspflichtig sind ferner solche Handwerker, die, wie es nament
lich in größeren landwirthschastlichen Betrieben häufig vorkommt, gegen festen
Jahreslohn angenommen sind, um die in dem Betriebe vorkommenden Ar
beiten, welche in ihr Handwerk schlagen, auszuführen (Guts-Stellmacher,
-Schmied, -Maurer u. s. w); auch würde daran Nichts geändert, wenn sie
nebenher auch hin und wieder Arbeiten für sonstige Auftraggeber ausführten.
Umgekehrt muß dagegen ein solcher Fall behandelt werden, wo ein derartiger
Handwerker sein Gewerbe regelmäßig selbstständig betreibt, gewisse Arbeiten