Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Amu. 12. 
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auf verschiedene» städtischen Friedhöfen besorgte: „Für die Selbstständigkeit 
oder Unselbstständigkeit eines Erwerbsthätigen ist weniger dre Art der Arbeit 
— denn auch Arbeiten einfachster Art können selbstständig ausgeführt werden —, 
als vielmehr das persönliche Verhältniß des die Arbeit Verrichtenden zum 
Auftraggeber, die persönliche Abhängigkeit des Ersteren vom Letzteren kenn 
zeichnend: insbesondere kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der bei 
einer Arbeit Thätige der Aufsicht und Dienstleitung des Auftraggebers bei der 
Ausführung der Arbeit untersteht und an der Bethätigung des eignen Willens 
bei der Arbeitsbesorgung und Arbeitsfolge gehindert ist. , , 
Im vorliegenden Falle bestand die Thätigkeit der Klägerin als Grab- 
pflegerin darin, daß sie die auf den Gräbern befindlichen Pflanzen begoß, das 
Unkraut jätete, etwaige kahl gewordene Stellen durch Versetzen der Pflanzen 
von anderen Stellen ausfüllte, die Gräber rein hielt und sic bei Beginn des 
Winters zum Schutze gegen Frost mit Tanncnzwcigen bedeckte. Wenn diese 
Thätigkeit im Allgemeinen auch einfacher Art ist, so erfordert sie immerhin 
eine gewisse Kenntniß verschiedener Pflanzenarten und ihrer Behandlung: pe 
ist deshalb eine über die gewöhnliche Handarbeit sich erhebende, dem gärtne 
rischen Beruf sich nähernde gewerbliche Beschäftigung. Die Klägerin hat aber 
auch, nachdem sie in jedem Jahre einen besonderen Auftrag zur Grabpflege 
erhalten, ihre Thätigkeit unabhängig von den Anordnungen ihrer Auftrag 
geber ausgeübt und' einer Aufsicht seitens der Letzteren nicht unterstanden. 
Eine solche wäre auch nicht möglich gewesen, da die Verrichtungen an den 
einzelnen Gräbern von sehr kurzer Dauer, in ihrem Zeitpunkt mehr zufällig 
und wegen der Abhängigkeit von der Fertigstellung der Arbeit auf anderen 
Stellen im voraus um so weniger zu bestimmen waren, als die (Gräber auf 
drei verschiedenen Kirchhöfen gelegen waren und die Klägerin schließlich die 
Pflege von 72 Grabstellen zu besorgen hatte. Sie war hiernach in ihrer 
Thätigkeit im Allgemeinen von ihren Auftraggebern unabhängig, sie hatte zu 
beurtheilen, was an den einzelnen Gräbern zur Instandhaltung derselben zu 
thun war, sie selbst bestimmte, wie sie ihre Arbeitszeit auf die Grabpflcge ver 
wenden, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit sie hier oder dort 
arbeiten wollte. Durch diese Ungebuudenheit in der Arbeitsemthellung war 
ihr die Möglichkeit einer zweckmäßigen und ausgiebigen Verwerthung ihrer 
Arbeitskraft gewährt. Wenn endlich erwogen wird, daß die Klägerin nicht 
nach der Dauer der auf die Pflege des einzelnen Grabes verwendeten Zelt 
befahlt wurde, sondern für jedes Grab eine jährliche Pauschalvergutung bezog, 
so rechtfertigt cs sich, sie bezüglich dieser ihrer Thätigkeit als selbstständige 
Unternehmerin anzusehen." 
Zu dem umgekehrten Ergebniffe kommt das Rclchs-Versicherungsamt (Rev.- 
Entsch. Nr. 68 - A. N. f. I. u. AV. 1891 S. 68 — ) in Betreff eines 
Straßenkehrers, d. h. im vorliegenden Falle eines Mannes, der neben 
anderen Arbeiten niederer Art das Kehren des Stratzendammes für 
eine größere Anzahl von städtischen Grundbesitzern besorgt. „Es 
läßt sich der Auffassnng nicht beipflichten, daß Arbeiter, welche, wie der Klager, 
an demselben Tage regelmäßig bei verschiedenen Arbeitgebern thätig sind, als 
der Versicherungspsiicht nicht unterliegende selbstständige Gewerbetreibende zu 
erachten seien. 'Ter häusige Wechsel des Arbeitgebers allein kann die Selbst- 
ständiqkeit des Arbeiters nicht begründen. Ob eine solche vorhanden ist, wird 
sich vielmehr wesentlich nach dem Maße der Abhängigkeit, in die der Arbeiter zu 
seinem jedesmaligen Arbeitgeber tritt, sowie nach der herrschenden Verkehrs 
anschauung richten, und diese letztere behandelt wohl Fremdenführer, Dienst- 
männer, Kofferträger u. s. w. an größeren öffentlichen Verkehrsarten als selbst 
ständige Gewerbetreibende, nicht aber einen Mann. der ohne Annahme ivciterer 
Hülfskräfte eine bestimmte Straße oder den Theil einer solchen gegen eine 
monatlich festgesetzte Vergütung reinigt. Eine solche Person gilt allgemein 
und mit Recht als Lohnarbeiter."
	        
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