Zu Ziffer I der Anleitung Amu. 12.
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auf verschiedene» städtischen Friedhöfen besorgte: „Für die Selbstständigkeit
oder Unselbstständigkeit eines Erwerbsthätigen ist weniger dre Art der Arbeit
— denn auch Arbeiten einfachster Art können selbstständig ausgeführt werden —,
als vielmehr das persönliche Verhältniß des die Arbeit Verrichtenden zum
Auftraggeber, die persönliche Abhängigkeit des Ersteren vom Letzteren kenn
zeichnend: insbesondere kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der bei
einer Arbeit Thätige der Aufsicht und Dienstleitung des Auftraggebers bei der
Ausführung der Arbeit untersteht und an der Bethätigung des eignen Willens
bei der Arbeitsbesorgung und Arbeitsfolge gehindert ist. , ,
Im vorliegenden Falle bestand die Thätigkeit der Klägerin als Grab-
pflegerin darin, daß sie die auf den Gräbern befindlichen Pflanzen begoß, das
Unkraut jätete, etwaige kahl gewordene Stellen durch Versetzen der Pflanzen
von anderen Stellen ausfüllte, die Gräber rein hielt und sic bei Beginn des
Winters zum Schutze gegen Frost mit Tanncnzwcigen bedeckte. Wenn diese
Thätigkeit im Allgemeinen auch einfacher Art ist, so erfordert sie immerhin
eine gewisse Kenntniß verschiedener Pflanzenarten und ihrer Behandlung: pe
ist deshalb eine über die gewöhnliche Handarbeit sich erhebende, dem gärtne
rischen Beruf sich nähernde gewerbliche Beschäftigung. Die Klägerin hat aber
auch, nachdem sie in jedem Jahre einen besonderen Auftrag zur Grabpflege
erhalten, ihre Thätigkeit unabhängig von den Anordnungen ihrer Auftrag
geber ausgeübt und' einer Aufsicht seitens der Letzteren nicht unterstanden.
Eine solche wäre auch nicht möglich gewesen, da die Verrichtungen an den
einzelnen Gräbern von sehr kurzer Dauer, in ihrem Zeitpunkt mehr zufällig
und wegen der Abhängigkeit von der Fertigstellung der Arbeit auf anderen
Stellen im voraus um so weniger zu bestimmen waren, als die (Gräber auf
drei verschiedenen Kirchhöfen gelegen waren und die Klägerin schließlich die
Pflege von 72 Grabstellen zu besorgen hatte. Sie war hiernach in ihrer
Thätigkeit im Allgemeinen von ihren Auftraggebern unabhängig, sie hatte zu
beurtheilen, was an den einzelnen Gräbern zur Instandhaltung derselben zu
thun war, sie selbst bestimmte, wie sie ihre Arbeitszeit auf die Grabpflcge ver
wenden, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit sie hier oder dort
arbeiten wollte. Durch diese Ungebuudenheit in der Arbeitsemthellung war
ihr die Möglichkeit einer zweckmäßigen und ausgiebigen Verwerthung ihrer
Arbeitskraft gewährt. Wenn endlich erwogen wird, daß die Klägerin nicht
nach der Dauer der auf die Pflege des einzelnen Grabes verwendeten Zelt
befahlt wurde, sondern für jedes Grab eine jährliche Pauschalvergutung bezog,
so rechtfertigt cs sich, sie bezüglich dieser ihrer Thätigkeit als selbstständige
Unternehmerin anzusehen."
Zu dem umgekehrten Ergebniffe kommt das Rclchs-Versicherungsamt (Rev.-
Entsch. Nr. 68 - A. N. f. I. u. AV. 1891 S. 68 — ) in Betreff eines
Straßenkehrers, d. h. im vorliegenden Falle eines Mannes, der neben
anderen Arbeiten niederer Art das Kehren des Stratzendammes für
eine größere Anzahl von städtischen Grundbesitzern besorgt. „Es
läßt sich der Auffassnng nicht beipflichten, daß Arbeiter, welche, wie der Klager,
an demselben Tage regelmäßig bei verschiedenen Arbeitgebern thätig sind, als
der Versicherungspsiicht nicht unterliegende selbstständige Gewerbetreibende zu
erachten seien. 'Ter häusige Wechsel des Arbeitgebers allein kann die Selbst-
ständiqkeit des Arbeiters nicht begründen. Ob eine solche vorhanden ist, wird
sich vielmehr wesentlich nach dem Maße der Abhängigkeit, in die der Arbeiter zu
seinem jedesmaligen Arbeitgeber tritt, sowie nach der herrschenden Verkehrs
anschauung richten, und diese letztere behandelt wohl Fremdenführer, Dienst-
männer, Kofferträger u. s. w. an größeren öffentlichen Verkehrsarten als selbst
ständige Gewerbetreibende, nicht aber einen Mann. der ohne Annahme ivciterer
Hülfskräfte eine bestimmte Straße oder den Theil einer solchen gegen eine
monatlich festgesetzte Vergütung reinigt. Eine solche Person gilt allgemein
und mit Recht als Lohnarbeiter."