Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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es  sich  um  Altersrentenansprüche  von  Winzern  aus  verschiedenen  Gegenden
Deutschlands  handelte,  im  Anschlüsse  an  die  vorstehende  Rev.Entsch.  125  die
Versicherungspflicht  dieser  Personen  wiederholt  anerkannt.
„In  einem  Falle,  welcher  einen  „Bauweingärtner"  in  Württemberg
betraf,  wich  die  Beschäftigung  des  Klägers  von  der  des  lothringischen  Winzers
der  Revisionsentscheidung  125  insofern  ab,  als  derselbe  nicht  bei  einem,  sondern
bei  mehreren  Weinbergsbesitzern,  deren  Zahl  allerdings  eine  beschränkte  war,
die  Besorgung  der  Weingärten  dauernd  gegen  einen  nach  der  Morgenzahl  bestimmten ­
  Pauschalsatz  übernommen  hatte.  In  Folge  dessen  entbehrte  seine
Stellung  nicht  einer  gewissen  Freiheit,  indem  er  die  Arbeit  auf  die  verschiedenen
Weingärten  selbst  vertheilen,  mithin  nach  eigenem  Ermessen  heute  hier,  morgen
dort  arbeiten  konnte.  Allein  hierin  war  noch  kein  Moment  zu  erblicken,  welches
gegen  die  Annahme  der  Unselbstständigkeit  und  damit  der  Persicherungspflichtigkeit
  der  Arbeit  spräche.  Denn  thatsächlich  blieb  dieses  freie  Ermessen
in  der  Auswahl  der  jeweiligen  Arbeitsstätte  für  den  einzelnen  Tag  oder  Tagestheil ­
  ein  sehr  beschränktes,  da  die  natürliche  Entwickelung  der  Erzengnisse  der
Weingärtner  es  mit  sich  bringt,  dag  bestimmte  Arbeiten  zu  bestimmten  Zeiten
vorgenommen  werden  müssen,  ohne  einen  irgendwie  längeren  Aufschub  zuzulassen. ­
  Auch  pflegen  erfahrungsmäßig  in  weinreichen  Gegenden  sogar  die
kleineren  Besitzer,  die  ihre  Weingärten  nicht  persönlich  bewirthschaften,  im
Allgemeinen  eine  ausreichende  Kenntniß  und  Erfahrung  in  den  Weinbauarbeiten
zu  besitzen,  um  sowohl  die  Einhaltung  der  richtigen  Zeit  für  die  einzelnen
Arbeiten,  wie  auch  die  Güte  der  Ausführung  derselben  kontroliren  zu  können,  und
sie  üben  diese  Kontrole  auch  thatsächlich  in  größerem  oder  geringerem  Maße  aus.
Allerdings  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Uebernahme  der  gesummten
Arbeiten  in  fremden  Weinbergen  durch  Personen  erfolgen  kann,  die  ihrer  ganzen
Stellung  nach  zweifellos  als  Unternehmer  anzusehen  sind.  Diese  werden  aber
—  ähnlich  wie  beispielsweise  selbstständige  Handelsgärtner,  welche  die
Instandhaltung  der  Ziergärten  von  Privatpersonen  auf  das  ganze  Jahr  zu
übernehmen  pflegen  —  außerdem  in  der  Regel  ein  selbstständiges  Hauptgeschäft,
insbesondere  eigenen  oder  doch  selbstbewirthschafteten  Grundbesitz  haben.  Diesem
werden  sie  vielfach  das  für  die  Bewirthschaftung  der  fremden  Gärten  erforderliche ­
  Material  unter  entsprechender  Anrechnung  des  Werthes  desselben  entnehmen; ­
  sie  werden  eigene  Gehilfen  beschäftigen  und  dergleichen  mehr.  Ob
ein  in  diesem  Sinne  selbstständiger  Gewerbebetrieb,  oder  ob  bloße  Lohn-  beziehungsweise ­
  Akkordarbeit  vorliegt,  kann  nur  von  Fall  zu  Fall  an  der  Hand
der  thatsächlichen  Verhältnisse  beurtheilt  werden.  In  dem  hier  entschiedenen
Falle  hatte  der  Bauweingärtner  keinen  eigenen  oder  gepachteten  Grundbesitz,
lieferte  keine  Materialien  aus  eigenen  Mitteln,  beschäftigte  keine  Gehilfen  und
führte  im  Uebrigen  gewöhnliche  Tagelöhnerarbeiten  aus.  Es  fehlten  daher
bei  ihm  diejenigen  Merkmale,  welche  für  die  Annahme  der  Unternehmereigenschaft ­
  in  solchen  Fällen  bezeichnend  sind."
Aus  ähnlichen  Erwägungen  wurde  in  einem  anderen  Falle  die  Versicherungspflicht ­
  eines  „Winzermeisters"  zu  Grünberg  i.  Schl,  bejaht.
„An  dem  genannten  Orte  ist  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Weingartenbesitzer ­
  zusammengetreten,  um  einen  einheitlichen  Lohnsatz  —  1  Mark  50  Pf.
täglich  —  für  die  sogenannten  Winzermeister  zu  vereinbaren.  Die  letzteren,
welche  bei  der  Zersplitterung  des  dortigen  Weinbergsbesitzcs  die  Instandhaltung
der  Gärten  meist  für  eine  größere  Zahl  von  Besitzern,  etwa  15  bis  20,  zu
übernehmen  pflegen,  nehmen  ihrerseits  die  weiter  erforderlichen  Arbeiter  an,
regeln  deren  Lohn,  der  sich  bei  erwachsenen  männlichen  Arbeitern  durchschnittlich ­
  auf  1  Mark  20  Pf.  täglich  stellt,  und  stellen  diesen  demnächst  dem  Weinbergsbesitzer ­
  in  Rechnung.  '  Irgend  einen  sonstigen  besonderen  Vortheil  bezieht
der  Winzermeister  nicht.  Unter  diesen  Umständen  war  nicht  anzunehmen,  daß
er  den  Hilfskräften  gegenüber  als  Arbeitgeber  oder  Unternehmer  auftritt.
            
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