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Zu Ziffer I der Anleitung Sinnt. 12.
Wegen der Versicherungspflichtigkeit von Steinklopfarbeiten aus
Akkord vergl. Nachtrag.
7. Zu mehrfachen Entscheidungen des Reich-Vsersichernngsamtes und der
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden hat die Beschäftigung solcher Winzer
Anlast gegeben, welche für Weingutsbesitzer, in der Regel für deren mehrere,
die zur Instandhaltung des Weinguts erforderlichen Arbeiten gegen jährliche
Pauschalsummen übernehmen und diese Arbeiten in Verbindung mit ihren
Familienangehörigen oder von ihnen angenommenen Arbeitskräften besorgen.
Trotz dieser Umstände sind diese Winzer als Arbeiter erachtet, ivelche beschäftigt
lverden, nicht als selbstständige Unternehmer.
Das Neichs-Versicheruiigsamt hat in der Rev.Entsch. vom 28. März 1892
Nr. 125 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 86) in Betreff eines lothringischen
Winzers, welchem von der außerhalb wohnenden Besitzerin die Unterhaltung
und Bewirthschaftung mehrerer Weinberge gegen Gewährung freier Wohnung
und eines bestimmten, theils in baarem Gelde, theils in der Nutzung einiger
Grundparzellen bestehenden jährlichen Lohnes übertragen ivar, seine, die Per
sicherungspflicht bejahende Entscheidung folgendermaßen begründet: „Für die
Behauptung, daß die Thätigkeit des Klägers als Winzer eine selbstständige
Erwerbsthätigkeit bilde, hat die Beklagte einmal das Fehlen einer Arbeits-
kontrole, sodann die Art der Lohnzahlung und endlich den Umstand, daß der
Kläger berechtigt war, seine Familienmitglieder bei der Arbeit heranzuziehen,
geltend gemacht.
Keines dieser Momente ist geeignet, die Auffassung der Beklagten zu
rechtfertigen.
Das Fehlen einer Arbeitskoutrole ist, wie der Vorderrichter zutreffend
ausführt, ans zufällige Umstande, insbesondere das entfernte Wohnen der
Arbeitgeberin zurückzuführen, durch das Wesen des zwischen ihr und dem Kläger
bestehenden Arbeitsverhältnisses aber nicht bedingt. Schon die Thatsache, daß
Letzterer freie Wohnung erhält, läßt darauf schließen, das; ein hohes Maß
persönlicher Abhängigkeit zwischen ihm und der Arbeitgeberin besteht, und es
kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese rechtlich befugt ist, die Arbeits
thätigkeit des Klägers im Einzelneu zu überwachen und zu' bestimmen. Seine
Stellung läßt sich mit der eines Gutsverivalters, ivelchem von dem abwesenden
Gutsbesitzer oft eine weitgehende Selbstständigkeit bei Ausübung der Ver
waltungsgeschäfte übertragen ist, vergleichen. So wenig dieser ungeachtet
seiner thatsächlichen Befugnis;, in Abwesenheit seines Prinzipals Wirthschafts
maßregeln aller Art treffen zu können, als Unternehmer anzusehen sein wird,
so wenig ist diese Eigenschaft dem Kläger zuzusprechen. Was ferner den dem
Kläger gewährten Lohn anlangt, so befinden sich sowohl die Versicherungs
anstalt ime auch das Schiedsgericht in einem Rechtsirrthum, wenn sie den
selben als Akkordlohn bezeichnen. Der Begriff des letzteren setzt voraus, daß
das Arbeitsentgelt nach dem Ergebniß der Arbeitsleistung bemessen wird. Im
vorliegenden Falle ist aber umgekehrt ein in seiner Höhe bestimmter Jahres
lohn ohne Rücksicht auf das Ergebniß der Weinernte verabredet und geleistet
worden. Eine derart sixirte Vergütung für unbestimmte Arbeitsleistungen ist
gerade das Kennzeichen eines festen Dienstverhältnisses. Der Annahme eines
solchen steht endlich auch die Mitbeschäftiguug der Familienmitglieder des
Klägers nicht entgegen, da diese mit Genehmigung der Arbeitgeberin erfolgt
ist. Es werden vielmehr — ähnlich wie in dem Falle des Bescheides 14
(Amtliche Nachrichten des N.V.A. I. u. A.V. 1891 S. 124) — die Familien
mitglieder des Klägers gleichfalls als Arbeiter der Weinbergsbesitzerin anzusehen
sein, woraus weiter folgt, daß allerdings als Arbeitslohn des Klägers selbst nur
derjenige Betrag zu gelten hat, der auf seine eigenen Arbeitsleistungen entfällt."
Zufolge Rev.Entsch. 203 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 8) hat das Neichs-
Versicheruugsamt unter dem 24. Oktober 1892 in mehreren Fällen, in welchen