Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Sinnt.  12.

Wegen  der  Versicherungspflichtigkeit  von  Steinklopfarbeiten  aus
Akkord  vergl.  Nachtrag.
7.  Zu  mehrfachen  Entscheidungen  des  Reich-Vsersichernngsamtes  und  der
zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörden  hat  die  Beschäftigung  solcher  Winzer
Anlast  gegeben,  welche  für  Weingutsbesitzer,  in  der  Regel  für  deren  mehrere,
die  zur  Instandhaltung  des  Weinguts  erforderlichen  Arbeiten  gegen  jährliche
Pauschalsummen  übernehmen  und  diese  Arbeiten  in  Verbindung  mit  ihren
Familienangehörigen  oder  von  ihnen  angenommenen  Arbeitskräften  besorgen.
Trotz  dieser  Umstände  sind  diese  Winzer  als  Arbeiter  erachtet,  ivelche  beschäftigt
lverden,  nicht  als  selbstständige  Unternehmer.
Das  Neichs-Versicheruiigsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  28.  März  1892
Nr.  125  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  86)  in  Betreff  eines  lothringischen
Winzers,  welchem  von  der  außerhalb  wohnenden  Besitzerin  die  Unterhaltung
und  Bewirthschaftung  mehrerer  Weinberge  gegen  Gewährung  freier  Wohnung
und  eines  bestimmten,  theils  in  baarem  Gelde,  theils  in  der  Nutzung  einiger
Grundparzellen  bestehenden  jährlichen  Lohnes  übertragen  ivar,  seine,  die  Persicherungspflicht ­
  bejahende  Entscheidung  folgendermaßen  begründet:  „Für  die
Behauptung,  daß  die  Thätigkeit  des  Klägers  als  Winzer  eine  selbstständige
Erwerbsthätigkeit  bilde,  hat  die  Beklagte  einmal  das  Fehlen  einer  Arbeitskontrole,
  sodann  die  Art  der  Lohnzahlung  und  endlich  den  Umstand,  daß  der
Kläger  berechtigt  war,  seine  Familienmitglieder  bei  der  Arbeit  heranzuziehen,
geltend  gemacht.
Keines  dieser  Momente  ist  geeignet,  die  Auffassung  der  Beklagten  zu
rechtfertigen.
Das  Fehlen  einer  Arbeitskoutrole  ist,  wie  der  Vorderrichter  zutreffend
ausführt,  ans  zufällige  Umstande,  insbesondere  das  entfernte  Wohnen  der
Arbeitgeberin  zurückzuführen,  durch  das  Wesen  des  zwischen  ihr  und  dem  Kläger
bestehenden  Arbeitsverhältnisses  aber  nicht  bedingt.  Schon  die  Thatsache,  daß
Letzterer  freie  Wohnung  erhält,  läßt  darauf  schließen,  das;  ein  hohes  Maß
persönlicher  Abhängigkeit  zwischen  ihm  und  der  Arbeitgeberin  besteht,  und  es
kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  diese  rechtlich  befugt  ist,  die  Arbeitsthätigkeit ­
  des  Klägers  im  Einzelneu  zu  überwachen  und  zu'  bestimmen.  Seine
Stellung  läßt  sich  mit  der  eines  Gutsverivalters,  ivelchem  von  dem  abwesenden
Gutsbesitzer  oft  eine  weitgehende  Selbstständigkeit  bei  Ausübung  der  Verwaltungsgeschäfte ­
  übertragen  ist,  vergleichen.  So  wenig  dieser  ungeachtet
seiner  thatsächlichen  Befugnis;,  in  Abwesenheit  seines  Prinzipals  Wirthschaftsmaßregeln ­
  aller  Art  treffen  zu  können,  als  Unternehmer  anzusehen  sein  wird,
so  wenig  ist  diese  Eigenschaft  dem  Kläger  zuzusprechen.  Was  ferner  den  dem
Kläger  gewährten  Lohn  anlangt,  so  befinden  sich  sowohl  die  Versicherungsanstalt ­
  ime  auch  das  Schiedsgericht  in  einem  Rechtsirrthum,  wenn  sie  denselben ­
  als  Akkordlohn  bezeichnen.  Der  Begriff  des  letzteren  setzt  voraus,  daß
das  Arbeitsentgelt  nach  dem  Ergebniß  der  Arbeitsleistung  bemessen  wird.  Im
vorliegenden  Falle  ist  aber  umgekehrt  ein  in  seiner  Höhe  bestimmter  Jahreslohn ­
  ohne  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der  Weinernte  verabredet  und  geleistet
worden.  Eine  derart  sixirte  Vergütung  für  unbestimmte  Arbeitsleistungen  ist
gerade  das  Kennzeichen  eines  festen  Dienstverhältnisses.  Der  Annahme  eines
solchen  steht  endlich  auch  die  Mitbeschäftiguug  der  Familienmitglieder  des
Klägers  nicht  entgegen,  da  diese  mit  Genehmigung  der  Arbeitgeberin  erfolgt
ist.  Es  werden  vielmehr  —  ähnlich  wie  in  dem  Falle  des  Bescheides  14
(Amtliche  Nachrichten  des  N.V.A.  I.  u.  A.V.  1891  S.  124)  —  die  Familienmitglieder ­
  des  Klägers  gleichfalls  als  Arbeiter  der  Weinbergsbesitzerin  anzusehen
sein,  woraus  weiter  folgt,  daß  allerdings  als  Arbeitslohn  des  Klägers  selbst  nur
derjenige  Betrag  zu  gelten  hat,  der  auf  seine  eigenen  Arbeitsleistungen  entfällt."
Zufolge  Rev.Entsch.  203  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1898  S.  8)  hat  das  Neichs-Versicheruugsamt
  unter  dem  24.  Oktober  1892  in  mehreren  Fällen,  in  welchen
            
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