Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Amu.  12.

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auf  verschiedene»  städtischen  Friedhöfen  besorgte:  „Für  die  Selbstständigkeit
oder  Unselbstständigkeit  eines  Erwerbsthätigen  ist  weniger  dre  Art  der  Arbeit
—  denn  auch  Arbeiten  einfachster  Art  können  selbstständig  ausgeführt  werden  —,
als  vielmehr  das  persönliche  Verhältniß  des  die  Arbeit  Verrichtenden  zum
Auftraggeber,  die  persönliche  Abhängigkeit  des  Ersteren  vom  Letzteren  kennzeichnend: ­
  insbesondere  kommt  es  darauf  an,  ob  und  in  welchem  Maße  der  bei
einer  Arbeit  Thätige  der  Aufsicht  und  Dienstleitung  des  Auftraggebers  bei  der
Ausführung  der  Arbeit  untersteht  und  an  der  Bethätigung  des  eignen  Willens
bei  der  Arbeitsbesorgung  und  Arbeitsfolge  gehindert  ist.  ,  ,
Im  vorliegenden  Falle  bestand  die  Thätigkeit  der  Klägerin  als  Grabpflegerin
  darin,  daß  sie  die  auf  den  Gräbern  befindlichen  Pflanzen  begoß,  das
Unkraut  jätete,  etwaige  kahl  gewordene  Stellen  durch  Versetzen  der  Pflanzen
von  anderen  Stellen  ausfüllte,  die  Gräber  rein  hielt  und  sic  bei  Beginn  des
Winters  zum  Schutze  gegen  Frost  mit  Tanncnzwcigen  bedeckte.  Wenn  diese
Thätigkeit  im  Allgemeinen  auch  einfacher  Art  ist,  so  erfordert  sie  immerhin
eine  gewisse  Kenntniß  verschiedener  Pflanzenarten  und  ihrer  Behandlung:  pe
ist  deshalb  eine  über  die  gewöhnliche  Handarbeit  sich  erhebende,  dem  gärtnerischen ­
  Beruf  sich  nähernde  gewerbliche  Beschäftigung.  Die  Klägerin  hat  aber
auch,  nachdem  sie  in  jedem  Jahre  einen  besonderen  Auftrag  zur  Grabpflege
erhalten,  ihre  Thätigkeit  unabhängig  von  den  Anordnungen  ihrer  Auftraggeber ­
  ausgeübt  und'  einer  Aufsicht  seitens  der  Letzteren  nicht  unterstanden.
Eine  solche  wäre  auch  nicht  möglich  gewesen,  da  die  Verrichtungen  an  den
einzelnen  Gräbern  von  sehr  kurzer  Dauer,  in  ihrem  Zeitpunkt  mehr  zufällig
und  wegen  der  Abhängigkeit  von  der  Fertigstellung  der  Arbeit  auf  anderen
Stellen  im  voraus  um  so  weniger  zu  bestimmen  waren,  als  die  (Gräber  auf
drei  verschiedenen  Kirchhöfen  gelegen  waren  und  die  Klägerin  schließlich  die
Pflege  von  72  Grabstellen  zu  besorgen  hatte.  Sie  war  hiernach  in  ihrer
Thätigkeit  im  Allgemeinen  von  ihren  Auftraggebern  unabhängig,  sie  hatte  zu
beurtheilen,  was  an  den  einzelnen  Gräbern  zur  Instandhaltung  derselben  zu
thun  war,  sie  selbst  bestimmte,  wie  sie  ihre  Arbeitszeit  auf  die  Grabpflcge  verwenden, ­
  an  welchen  Tagen  und  zu  welcher  Tageszeit  sie  hier  oder  dort
arbeiten  wollte.  Durch  diese  Ungebuudenheit  in  der  Arbeitsemthellung  war
ihr  die  Möglichkeit  einer  zweckmäßigen  und  ausgiebigen  Verwerthung  ihrer
Arbeitskraft  gewährt.  Wenn  endlich  erwogen  wird,  daß  die  Klägerin  nicht
nach  der  Dauer  der  auf  die  Pflege  des  einzelnen  Grabes  verwendeten  Zelt
befahlt  wurde,  sondern  für  jedes  Grab  eine  jährliche  Pauschalvergutung  bezog,
so  rechtfertigt  cs  sich,  sie  bezüglich  dieser  ihrer  Thätigkeit  als  selbstständige
Unternehmerin  anzusehen."
Zu  dem  umgekehrten  Ergebniffe  kommt  das  Rclchs-Versicherungsamt  (Rev.-Entsch.
  Nr.  68  -  A.  N.  f.  I.  u.  AV.  1891  S.  68  —  )  in  Betreff  eines
Straßenkehrers,  d.  h.  im  vorliegenden  Falle  eines  Mannes,  der  neben
anderen  Arbeiten  niederer  Art  das  Kehren  des  Stratzendammes  für
eine  größere  Anzahl  von  städtischen  Grundbesitzern  besorgt.  „Es
läßt  sich  der  Auffassnng  nicht  beipflichten,  daß  Arbeiter,  welche,  wie  der  Klager,
an  demselben  Tage  regelmäßig  bei  verschiedenen  Arbeitgebern  thätig  sind,  als
der  Versicherungspsiicht  nicht  unterliegende  selbstständige  Gewerbetreibende  zu
erachten  seien.  'Ter  häusige  Wechsel  des  Arbeitgebers  allein  kann  die  Selbstständiqkeit
  des  Arbeiters  nicht  begründen.  Ob  eine  solche  vorhanden  ist,  wird
sich  vielmehr  wesentlich  nach  dem  Maße  der  Abhängigkeit,  in  die  der  Arbeiter  zu
seinem  jedesmaligen  Arbeitgeber  tritt,  sowie  nach  der  herrschenden  Verkehrsanschauung ­
  richten,  und  diese  letztere  behandelt  wohl  Fremdenführer,  Dienstmänner,
  Kofferträger  u.  s.  w.  an  größeren  öffentlichen  Verkehrsarten  als  selbstständige ­
  Gewerbetreibende,  nicht  aber  einen  Mann.  der  ohne  Annahme  ivciterer
Hülfskräfte  eine  bestimmte  Straße  oder  den  Theil  einer  solchen  gegen  eine
monatlich  festgesetzte  Vergütung  reinigt.  Eine  solche  Person  gilt  allgemein
und  mit  Recht  als  Lohnarbeiter."
            
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