Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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die  Großmutter  die  Verpflegung  ihrer  Enkel  auf  Grund  vertragsmäßigen  Ueber«
cinkommens  mit  deren  Eltern  besorgte,  führt  das  Reichsversichcrungsamt
darüber  in  der  Nevisionsentscheioung  vom  18.  Oktober  1892  (Amtl.  Nachr.
f.  Schlesien  1893  S.  7)  aus:  „Das  Schiedsgericht  hat  den  Begriff  des  Lohnarbeiters ­
  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesetzes
  durch  unrichtige  Anwendung  verletzt,  indem  es  nicht  beachtete,  daß  für
diesen  Begriff  die  persönliche  Unterordnung  unter  den  Willen  des  Auftraggebers ­
  bei  der  Ausführung  des  Auftrages,  das  Unterstclltsein  unter  seine  Aufsicht ­
  und  Disziplin  wesentlich  ist.  Nicht  allein  darauf  kommt  es  an,  daß  durch
freien  Vertrag  eine  Leistung  gegen  Entgelt  übernommen  bezw.  übertragen
ivorden  ist,  sondern  auch  darauf,  daß  der  Unternehmer  der  Leistung  dem  Anderen ­
  die  Herrschaft  über  seine  Arbeitskraft  —  sei  es  allgemein,  sei  es  für
einen  bestimmten  Zweck  —  eingeräumt  hat.  Hierfür  fehlt  im  vorliegenden
Fall  jeder  Anhalt,  selbst  wenn  man  von  dem  nahen  verwandtschaftlichen  Verhältniß ­
  der  Bctheiligtcn  zu  einander  völlig  absieht.  Die  Verpflegung  der
Enkelkinder  durch  die  Großmutter  in  eigener  Häuslichkeit  kann  nicht  als  eine
unselbstständige  Arbeitsleistung  aufgefaßt  werden;  sie  erscheint  vielmehr,  wenn
sie,  wie  es  hier  der  Fall  gewesen  zu  sein  scheint,  auf  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung ­
  beruht,  höchstens  als  die  Ausführung  einer  gegenüber  einem  Gleichstehenden ­
  übernommenen  Verpflichtung.  Die  Vergütung,  welche  die  Eltern  der  zur
Pflege  gegebenen  Kinder,  sei  cs  in  baarem  Gelde,  sei  es  in  Naturalien,  hierfür
etwa  gewährt  haben,  ist  nicht  ein  „Lohn"  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsctzes,
  sondern  ein  für  selbstständige  Leistungen  gegebenes  Engelt."
Wegen  der  Versicherungspflicht  von  Kinderbewahrerinnen,  Kinderpflegerinnen, ­
  „Sechswochenfrauen",  Ammen  vergl.  Anm.  IV  10,  XIII  1
u.  2,  VII  4.
10.  Drotträaer  und  Brotträgerinnen,  b.  h.  Personen,  welche  das
von  den  Bäckern  gebackene  Brot  oder  sonstige  Backwaaren  den  Konsumenten
in  Körben  oder  auch  mittels  Fuhrwerks  oder  sonstiger  Transportmittel  ins
Haus  bringen,  gehören  je  nach  der  Gestaltung  ihrer  Vertragsoerhältnisse  im
Einzelfalle  zu  den  iu  versichcrungspflichtiger  Weise  beschäftigten  Personen  oder
zu  den  selbstständigen  Händlern  mit  Backwaaren.  Je  nachdeni  das  auszutragcnde
  Brot  mit  seiner  Uebergabe  an  den  Brotträger  in  dessen  Eigenthum
übergeht  oder  er  nur  den  Auftrag  hat,  das  bis  zur  Aushändigung  an  den
Abnehmer  im  Eigenthum  des  Bäckers  verbleibende  Brot  dem  Abnehmer  zu
übergeben,  je  nachdem  der  Brotträger  oder  der  Bäcker  den  Kaufvertrag  mit
dem  Abnehmer  schließt,  je  nachdem  es  im  freien  Willen  des  Brotträgers  liegt,
ob  er  dem  Einzelnen  Brot  verkaufen  will  oder  er  dabei  nach  Anweisung  des
Bäckers  zu  verfahren  hat,  je  nachdem  der  Bäcker  darüber  bestimmt,  zu  w'elchem
Preise  der  Brotträger  das  Brot  zu  verkaufen  hat,  oder  es  dem  letzteren  überlassen ­
  bleibt,  es  auch  zu  einem  höheren  oder  niederen  Preise  als  dem,  zu
welchem  der  Bäcker  das  Brot  verkauft,  abzusetzen,  je  nachdem  ferner  er  auf
seine  Gefahr  Brot  auf  Borg  abgiebl,  oder  ihm  dies  untersagt  ist,  oder  es,  soweit ­
  es  gestattet  ist,  auf  Gefahr  des  Bäckers  geschieht,  je  nachdem  weiter  der
Brotträger  die  Brotkörbe  und  sonstigen  Beförderungsmittel  selbst  zu  stellen
hat  oder  sie  vom  Bäcker  geliefert  erhält,  je  nachdem  der  Bäcker  die  nicht  verkauften ­
  Backivaaren  zurückzunehmen  hat  oder  sie  dem  Brotträger  zu  selbstständiger ­
  Verwerthung  verbleiben,  je  nachdem  endlich  die  Verabredungen  wegen
der  von  dem  Bäcker  an  den  Brotträgcr  zu  leistenden  Entschädigung  getroffen
sind,  ist  der  Brotträgcr  als  Lohnarbeiter  oder  selbstständiger  Händler  zu  erachten. ­
  Die  Entschädigung  wird  meist  in  Gestalt  von  Betheiligung  an  dem
Erlöse  für  die  abgesetzten  oder  abzusetzenden  Waaren  bestimmt,  und  zwar  auch
da,  wo  sich  die  Stellung  des  Brotträgers  zweifellos  als  die  eines  selbstständigen ­
  Unternehmers  darstellt.
Tie  einzelnen  oben  angeführten  Umstände  kommen  nun  keineswegs  immer
            
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