Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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die Großmutter die Verpflegung ihrer Enkel auf Grund vertragsmäßigen Ueber«
cinkommens mit deren Eltern besorgte, führt das Reichsversichcrungsamt
darüber in der Nevisionsentscheioung vom 18. Oktober 1892 (Amtl. Nachr.
f. Schlesien 1893 S. 7) aus: „Das Schiedsgericht hat den Begriff des Lohnarbeiters
im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesetzes
durch unrichtige Anwendung verletzt, indem es nicht beachtete, daß für
diesen Begriff die persönliche Unterordnung unter den Willen des Auftraggebers
bei der Ausführung des Auftrages, das Unterstclltsein unter seine Aufsicht
und Disziplin wesentlich ist. Nicht allein darauf kommt es an, daß durch
freien Vertrag eine Leistung gegen Entgelt übernommen bezw. übertragen
ivorden ist, sondern auch darauf, daß der Unternehmer der Leistung dem Anderen
die Herrschaft über seine Arbeitskraft — sei es allgemein, sei es für
einen bestimmten Zweck — eingeräumt hat. Hierfür fehlt im vorliegenden
Fall jeder Anhalt, selbst wenn man von dem nahen verwandtschaftlichen Verhältniß
der Bctheiligtcn zu einander völlig absieht. Die Verpflegung der
Enkelkinder durch die Großmutter in eigener Häuslichkeit kann nicht als eine
unselbstständige Arbeitsleistung aufgefaßt werden; sie erscheint vielmehr, wenn
sie, wie es hier der Fall gewesen zu sein scheint, auf einer ausdrücklichen Vereinbarung
beruht, höchstens als die Ausführung einer gegenüber einem Gleichstehenden
übernommenen Verpflichtung. Die Vergütung, welche die Eltern der zur
Pflege gegebenen Kinder, sei cs in baarem Gelde, sei es in Naturalien, hierfür
etwa gewährt haben, ist nicht ein „Lohn" im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsctzes,
sondern ein für selbstständige Leistungen gegebenes Engelt."
Wegen der Versicherungspflicht von Kinderbewahrerinnen, Kinderpflegerinnen,
„Sechswochenfrauen", Ammen vergl. Anm. IV 10, XIII 1
u. 2, VII 4.
10. Drotträaer und Brotträgerinnen, b. h. Personen, welche das
von den Bäckern gebackene Brot oder sonstige Backwaaren den Konsumenten
in Körben oder auch mittels Fuhrwerks oder sonstiger Transportmittel ins
Haus bringen, gehören je nach der Gestaltung ihrer Vertragsoerhältnisse im
Einzelfalle zu den iu versichcrungspflichtiger Weise beschäftigten Personen oder
zu den selbstständigen Händlern mit Backwaaren. Je nachdeni das auszutragcnde
Brot mit seiner Uebergabe an den Brotträger in dessen Eigenthum
übergeht oder er nur den Auftrag hat, das bis zur Aushändigung an den
Abnehmer im Eigenthum des Bäckers verbleibende Brot dem Abnehmer zu
übergeben, je nachdem der Brotträger oder der Bäcker den Kaufvertrag mit
dem Abnehmer schließt, je nachdem es im freien Willen des Brotträgers liegt,
ob er dem Einzelnen Brot verkaufen will oder er dabei nach Anweisung des
Bäckers zu verfahren hat, je nachdem der Bäcker darüber bestimmt, zu w'elchem
Preise der Brotträger das Brot zu verkaufen hat, oder es dem letzteren überlassen
bleibt, es auch zu einem höheren oder niederen Preise als dem, zu
welchem der Bäcker das Brot verkauft, abzusetzen, je nachdem ferner er auf
seine Gefahr Brot auf Borg abgiebl, oder ihm dies untersagt ist, oder es, soweit
es gestattet ist, auf Gefahr des Bäckers geschieht, je nachdem weiter der
Brotträger die Brotkörbe und sonstigen Beförderungsmittel selbst zu stellen
hat oder sie vom Bäcker geliefert erhält, je nachdem der Bäcker die nicht verkauften
Backivaaren zurückzunehmen hat oder sie dem Brotträger zu selbstständiger
Verwerthung verbleiben, je nachdem endlich die Verabredungen wegen
der von dem Bäcker an den Brotträgcr zu leistenden Entschädigung getroffen
sind, ist der Brotträgcr als Lohnarbeiter oder selbstständiger Händler zu erachten.
Die Entschädigung wird meist in Gestalt von Betheiligung an dem
Erlöse für die abgesetzten oder abzusetzenden Waaren bestimmt, und zwar auch
da, wo sich die Stellung des Brotträgers zweifellos als die eines selbstständigen
Unternehmers darstellt.
Tie einzelnen oben angeführten Umstände kommen nun keineswegs immer