Zu Ziffer I der Aul. Anni. 21 u. Ziffer II der Anl. Anm. 1 u. 2. 55
einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten",
nicht als Beschäftigung im Sinne des I. u. A.V.G. anzusehen sind.
Erläuterungen zu diesen Ausnahmebestimmungen s. in den Anm. VI 25,
80, 31 u. 32.
91. Die zu der Schiffsbesatzung von deutschen Fahrzeugen der Binnen
schiffahrt gehörigen Personen sind, wenn der Sitz des Betriebes, von dem aus
die Schiffahrt betrieben wird, im Deutschen Reiche liegt, nach §. 41 des I. u.
A.V.A. versicherungspflichtig, auch während sich diese Fahrzeuge im Auslande
befinden.
Vergi, wegen der Versicherung von Personen der Schiffsbesatzung von
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Gebhard, die I. u. A.V. der Seeleute Anm. 1
und 4 zu §. 1, Anni. 4 ju §. 3 und Anm. 2 zu §. 41.
Zu Ziffer II der Anleitung.
1 Die freiwillige Begründung des Versicherungsverhältniffes wird im
Gesetze Selbstversicherung, die freiwillige Fortsetzung oder Erneuerung
des (in Gemäßheit der Versicherungspflicht oder der Selbstversicherung) be
gründeten Versicherungsverhältniffes dagegen freiwillige Versicherung ge
nannt. Vergl. darüber und wegen der verschiedenen Behandlung beider Arten
der Versicherung Gebhard, Kommentar Anm. zu §.8.
9. Der Begriff „Betriebsunternehmer" kommt bei der Ausführung
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, während er für die Ausführung der
Unfallversicherung grundlegende Bedeutung hat, verhältnißmäßig wenig in An
wendung. Diese beschränkt sich auf die in den §§. 2, 8, 110 und 118 behan
delten Fragen der Ausdehnung der Vcrsicherungspflicht, der Selbstversicherung
und der freiwilligen Versicherung. (Außerdem vergl. §. 35 des I. u. A V.G.)
Für die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ist dagegen
von entscheidendem Gewichte der Begriff des „Arbeitgebers" (Anm. 14 S. 24).
Beide Begriffe, Betriebsunternehmer und Arbeitgeber, decken sich nicht
vollständig. Meist freilich, aber doch nicht immer treffen beide Eigenschaften,
die des Betriebsunternehmers und des Arbeitgebers, in derselben Person zu
sammen. Vergl. über den Unterschied Anm. XVlll 1. Sofern die wegen
der Selbstversicherung in Betracht kommenden „kleinen Betriebsunternehmer"
Lohnrabeiter beschäftigen, vereinigen sich jedenfalls in ihrer Person die Eigen
schaften des Betriebsunternehmcrs und Arbeitgebers.
Der Unternehmer eines Betriebes ist derjenige, „für dessen
Rechnung der Betrieb erfolgt" (U.V.G. §. 9 Abs. 2), derjenige also,
dem das ökonomische Ergebniß des Betriebes Vortheil oder Nach
theil bringt (A. N. des R.V.A 1885 S. 344, Entsch. Nr. 70), oder der
jenige, von dem der Betrieb dergestalt abhängig ist, daß ihm der
wirthschaftliche Ertrag oder Nachtheil, der sich daraus ergiebt,
unmittelbar zufällt (Gebhard, Seeleute Anm. zu §.2, Bosseu. v.Woedtke,
Kommentar Anm. 2 zu §. 2).
Unter einem Betriebe ist nach Ziffer XIV derAnltg. (S. 17) „ein
Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Thätigkeiten" zu ver
stehen. (Vergl. dazu Anm. XIV 1 und 2.) Der Umfang, die Ausdehnung dieser
Thätigkeiten entscheidet nicht über das Vorhandensein oder Nlchtvorhandensem
eines Betriebes. Es giebt zahlreiche Betriebe auch von geringstem Umfange,
und gerade auf die Unternehmer solcher kleinsten Betriebe, in welchen gar fern
Lohnarbeiter oder wenigstens in der Regel kein Lohnarbeiter beschäftigt wird,
findet die Bestimmung von Ziffer II der Anltg. Anwendung, wonach sie be-
rechtigt sind, sich selbst zu versichern.