Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Aul. Anni. 21 u. Ziffer II der Anl. Anm. 1 u. 2. 55 
einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten", 
nicht als Beschäftigung im Sinne des I. u. A.V.G. anzusehen sind. 
Erläuterungen zu diesen Ausnahmebestimmungen s. in den Anm. VI 25, 
80, 31 u. 32. 
91. Die zu der Schiffsbesatzung von deutschen Fahrzeugen der Binnen 
schiffahrt gehörigen Personen sind, wenn der Sitz des Betriebes, von dem aus 
die Schiffahrt betrieben wird, im Deutschen Reiche liegt, nach §. 41 des I. u. 
A.V.A. versicherungspflichtig, auch während sich diese Fahrzeuge im Auslande 
befinden. 
Vergi, wegen der Versicherung von Personen der Schiffsbesatzung von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Gebhard, die I. u. A.V. der Seeleute Anm. 1 
und 4 zu §. 1, Anni. 4 ju §. 3 und Anm. 2 zu §. 41. 
Zu Ziffer II der Anleitung. 
1 Die freiwillige Begründung des Versicherungsverhältniffes wird im 
Gesetze Selbstversicherung, die freiwillige Fortsetzung oder Erneuerung 
des (in Gemäßheit der Versicherungspflicht oder der Selbstversicherung) be 
gründeten Versicherungsverhältniffes dagegen freiwillige Versicherung ge 
nannt. Vergl. darüber und wegen der verschiedenen Behandlung beider Arten 
der Versicherung Gebhard, Kommentar Anm. zu §.8. 
9. Der Begriff „Betriebsunternehmer" kommt bei der Ausführung 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, während er für die Ausführung der 
Unfallversicherung grundlegende Bedeutung hat, verhältnißmäßig wenig in An 
wendung. Diese beschränkt sich auf die in den §§. 2, 8, 110 und 118 behan 
delten Fragen der Ausdehnung der Vcrsicherungspflicht, der Selbstversicherung 
und der freiwilligen Versicherung. (Außerdem vergl. §. 35 des I. u. A V.G.) 
Für die Ausführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ist dagegen 
von entscheidendem Gewichte der Begriff des „Arbeitgebers" (Anm. 14 S. 24). 
Beide Begriffe, Betriebsunternehmer und Arbeitgeber, decken sich nicht 
vollständig. Meist freilich, aber doch nicht immer treffen beide Eigenschaften, 
die des Betriebsunternehmers und des Arbeitgebers, in derselben Person zu 
sammen. Vergl. über den Unterschied Anm. XVlll 1. Sofern die wegen 
der Selbstversicherung in Betracht kommenden „kleinen Betriebsunternehmer" 
Lohnrabeiter beschäftigen, vereinigen sich jedenfalls in ihrer Person die Eigen 
schaften des Betriebsunternehmcrs und Arbeitgebers. 
Der Unternehmer eines Betriebes ist derjenige, „für dessen 
Rechnung der Betrieb erfolgt" (U.V.G. §. 9 Abs. 2), derjenige also, 
dem das ökonomische Ergebniß des Betriebes Vortheil oder Nach 
theil bringt (A. N. des R.V.A 1885 S. 344, Entsch. Nr. 70), oder der 
jenige, von dem der Betrieb dergestalt abhängig ist, daß ihm der 
wirthschaftliche Ertrag oder Nachtheil, der sich daraus ergiebt, 
unmittelbar zufällt (Gebhard, Seeleute Anm. zu §.2, Bosseu. v.Woedtke, 
Kommentar Anm. 2 zu §. 2). 
Unter einem Betriebe ist nach Ziffer XIV derAnltg. (S. 17) „ein 
Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Thätigkeiten" zu ver 
stehen. (Vergl. dazu Anm. XIV 1 und 2.) Der Umfang, die Ausdehnung dieser 
Thätigkeiten entscheidet nicht über das Vorhandensein oder Nlchtvorhandensem 
eines Betriebes. Es giebt zahlreiche Betriebe auch von geringstem Umfange, 
und gerade auf die Unternehmer solcher kleinsten Betriebe, in welchen gar fern 
Lohnarbeiter oder wenigstens in der Regel kein Lohnarbeiter beschäftigt wird, 
findet die Bestimmung von Ziffer II der Anltg. Anwendung, wonach sie be- 
rechtigt sind, sich selbst zu versichern.
	        
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