Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

artige,  sich  wiederholende,  aber  immer  nur  kurze  Zeit  währende  Beschäftigung
eines  Lohnarbeiters  schließt  die  Befugniß  des  Betriebsunternehmers,  sich  selbst
zu  versichern,  nicht  aus.
Im  Interesse  der  betheiligten  Kreise  ist  wünschenswerth,  daß  nicht  durch
zu  enge  Auslegung  der  Kreis  der  unter  §§.  2  und  8  fallenden  Personen  entgegen ­
  der  Absicht  des  Gesetzes  zu  sehr  eingeschränkt  wird.  Nicht  bloß  die  Befugniß
  der  betreffenden  Personen  zur  Selbstverstcherung  würde  dadurch  eingeengt, ­
  sondern  auch  die  Befugniß  des  Bundesrathes  zur  Erstreckung  der
Vcrsicherungspslicht  auf  kleine  Betriebsunternehmer.  Die  Befugniß  zur  Selbstversicherung, ­
  also  zum  freiwilligen  Eintritte  in  die  Versicherung,  wird  allerdings
ihre  hauptsächliche  Bedeutung  nur  in  den  ersten  Jahrzehnten  nach  dem  Inkrafttreten ­
  des  Gesetzes  haben,  da  in  dieser  Zeit  der  Weg  der  Selbstversicherung
der  einzige  ist,  auf  welchem  die  „kleinen  Betriebsunternehmer"  (und  selbstständigen ­
  Hausgewerbetreibenden),  soweit  nicht  der  Bundesrath  von  seinem
Rechte,  die  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  auf  sie  zu  verfügen,  Gebrauch
macht,  zur  Versicherung  gelangen  können.  In  späterer  Zeit  werden  die  meisten
von  ihnen,  bevor  sie  in  die  Stellung  von  Betriebsunternehmern  (oder  Hausgewerbetreibenden) ­
  kommen,  in  unselbstständigem  Lohnarbeiterverhältnisse  versicherungspflichtig ­
  gewesen  sein,  und  es  kommt  dann  für  sie  vielmehr  die  freiwillige ­
  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses  in  Betracht
—  Sten.Verh.  S.  1158  ff.  —  (Gebhard,  Kommentar  Anm.  1  zu  §.8).  Die
Befugniß  des  Bundesrathes  zur  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  kleine
Betriebsunternehmer  wird  aber  dauernd  von  Bedeutung  sein.
«.  Zu  den  Betriebsunternehmern  gehören  auch  zahlreiche  Personen,
deren  Beschäftigung  in  der  Ausführung  von  gewissen  Dienstleistungen  gegen  Entschädigung ­
  besteht  und  welche  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  entweder  der
obrigkeitlichen  Zulassung  bedürfen  oder  welche  ihr  Gewerbe  zwar  frei  betreiben,
aber  damit  sie  dabei  öffentlichen  Glauben  genießen,  unter  gewissen  Voraussetzungen
eine  obrigkeitliche  Bestallilng  erhalten.  Fälle  der  letzteren  Art  ergeben  sich  aus  der
Anwendung  des  §.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung,  dessen  erster  Absatz  lautet:
„Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,  derjenigen,  welche  den  Feingehalt ­
  edler  Metalle  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung
von  Waaren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,  Schaffer,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  rc.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es  bleiben
jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden
oder  Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe  betreiben ­
  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen
und  öffentlich  anzustellen."
Dadurch  daß  die  vorbezeichneten  Gewerbetreibenden  ihre  Thätigkeit  auf
fremde  Waaren  zu  richten  haben  und  gleichartige  Thätigkeit  auch  von  Lohnarbeitern ­
  (vergi.  Anm.  Vii  2)  vorgenommen  werden,  nähert  sich  ihr  Betrieb
in  vielen  Fällen  der  Lohnarbeiterbeschästigung.  Das  Reichs-Versicherungsamt ­
  hat  bei  Handhabung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  wegen  der  Unterscheidung  der  Betriebe
der  selbstständigen  Güterlader  rc.  von  der  Thätigkeit  von  Arbeitern  in
fremdem  Betriebe  Folgendes  festgestellt  (Handbuch.  Ausdehn.Ges.  §.  1  Anm.  64
u.  65  S.  480):  „Gegen  die  Unternehmereigenschaft  spricht  nicht  in  ausschlaggebender ­
  Weise,  daß  der  Betreffende  sich  in  seiner  sozialen  Stellung  wenig  oder
gar  nicht  über  den  Arbeiterstand  erhebt,  daß  er  gleich  seinen  Arbeiten:  selbst
mitarbeitet  —  eine  Erscheinung,  welche  auch  in  der  Landwirtschaft,  ebenso
bei  kleinen  Fuhrwerksbetrieben  häufig  vorkommt  —,  daß  der  Betrieb  häufigen
Unterbrechungen  ausgesetzt  und  nicht  von  langer  Dauer  ist,  daß  der  Güterpacker ­
  rc.  während  der  Zeit,  wo  der  Betrieb  ruht  oder  unterbrochen  ist,  als
gewöhnlicher  Tagearbeiter  seinen  Unterhalt  sich  verdient  oder  auch  als  Arbeiter
in  einen  anderen  Güterpacker-  rc.  Betrieb  zeitweise  übertritt.
            
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