Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  ber  Anleitung  Sinnt.  11.

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hierbei  ist  noch  die  Hilfe  von  zwei  Personen  erforderlich,  von  denen  die  eine
vorn  das  Zugvieh  leitet,  die  andere  hinten  dem  Holzstamm  die  einzuhaltende
Richtung  giebt.  Auf  diese  Holzbeifubr  hat  sich  die  Thätigkeit  des  Klägers
seit  dem  1.  Oktober  1888  beschränkt,  und  zwar  hat  er,  da  feine  Arbeitskräfte
nachließen,  so  daß  er  nicht  mehr  wie  bisher  mit  den  übrigen  Arbeitern  in  der  Arbeit
gleichen  Schritt  halten  konnte,  den  Holztransport  selbst  mit  einem  Knecht  unter
Benutzung  von  einem  oder  zwei  Pferden  oder  Ochsen  ausgeführt,  welche  er  sich
aus  dem  vom  Forstsiskus  ihm  verpachteten  Antheile  am  sogenannten  Fürsatzhof
halten  konnte  Tie  Verpachtung  dieses  Gütchens  war  an  den  Kläger  deshalb
erfolgt,  weil  in  den  entlegenen  Gegenden  des  Schwarzwaldes,  insbesondere
am  Feldberg,  die  in  der  Forstwirthschaft  unentbehrlichen  Arbeitskräfte  nur
schwer  zu  gewinnen  sind,  und  deshalb  gerade  im  Interesse  der  Forstverwaltung
die  Ansiedlung  von  Forstarbcitern  als  der  einzig  aussichtsvolle  Weg  erscheint,
um  sich  die  nothwendigen  Arbeitskräfte  dauernd  zu  sichern.  Aus  diesem  Grunde
wurde  an  den  Kläger  auch  nicht  der  ganze  Fürsatzhof  verpachtet,  sondern  von
dessen  Gebäuden  und  Feldgrundstücken  nur  so  viel,  als  nöthig  war,  um  ihn
in  den  Stand  zu  setzen,  Futter  für  das  Zugvieh  zu  gewinnen,  dessen  er  zum
Transport  des  fiskalischen  Holzes  bedurfte.
Bei  dieser  Sachlage  erscheint  die  Annahme  eines  selbstständigen  Fuhrwerksbetriebes
  des  Klägers  ausgeschlossen.  Wie  bereits  in  der  Rev.Entsch.
124  ausgeführt  ist,  muß  daran  festgehalten  werden,  daß  der  Begriff  des  Arbeiters ­
  gegenüber  dem  des  Unternehmers  oder  Arbeitgebers  im  Bereiche  der
gesammlen  Arbeitervcrsicherungsgesetze  im  Wesentlichen  die  gleiche  Bedeutung
hat,  und  es  ist  deshalb  auch  für  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  davon
auszugehen,  daß,  wie  in  dem  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  erlassenen
Bescheide  46  (91.  N.  des  R.B.A.  1885  S.  209)  ausgesprochen  ist,  es  bet  Beantwortung ­
  der  Frage,  ob  Jemand  Unternehmer  oder  unselbstständiger  Sir*
beiter  ist,  es  nicht  wesentlich  darauf  ankommt,  in  welcher  Weise  die  Arbeit
gelohnt  wird,  sondern  im  Allgemeinen  nur  darauf,  ob  der  Betrieb,  in  dem  er
arbeitet,  für  seine  oder  eines  Anderen  Rechnung  erfolgt.  In  dieser  Beziehung
kann  es  nun  lticht  ziveifelhaft  sein,  daß  der  Kläger,  welcher  in  Anbetracht  der
ganzen  örtlichen  Verhältnisse  auf  den  Forstsiskus  als  Arbeitgeber  allein  angewiesen
war,  utld  dessen  Arbeilsthätigkeit  mit  Knecht  und  Spannvieh,  abgesehen  von
den  wenigen  auf  seine  Pachtwirthschaft  zu  verwendenden  Arbeitstagen,  vollständig ­
  in  dem  fiskalischen  Betriebe  sich  vollzog,  lediglich  als  Arbeiter  anzusehen ­
  ist.  Er  erhielt  seine  Arbeitsleistung  offenbar  nur  nach  ihrem  Durchschnittswerthe
  unter  Berücksichtigung  der  Mitarbeit  seines  Knechtes  und  der  Unterhaltungskosten ­
  seines  Spannviehs  vergütet;  ein  Unternehmergewinn  war  mithin
auf  seiner  Seite  ausgeschlossen.  Es  bestand  aber  für  ihn  nicht  nur  eine  wirthschaftlichc
  Abhängigkeit  von  der  Forstverivaltung,  sondern  auch  eine  persönliche:
bei  der  Arbeitsausführung,  insbesondere  bei  dem  Herbeischaffen  des  Holzes,
welches,  wie  dargelegt,  nicht  durch  den  Knecht  allein  besorgt  werden  konnte,
sondent  die  Hilfe  des  Klägers  erforderte,  war  er  den  Weisungen  des  beaufsichtigenden ­
  Forstpersouals  unterworfen  und  mußte  dessen  näheren  Anordnungen
über  die  Einreihung  des  Holzes  sowie  bezüglich  der  Maßregeln  zum  Schutze
des  Waldes,  der  Wege  und  Gräben  Folge  leisten."
Bergl.  wegen  eines  verwandten,  jedoch  in  entgegengesetzter  Weise  beurtheilten ­
  Beschäftigungsvcrhältnisses  Mitth.  f  Württemberg  l.  S.  47.
RI.  Der  Umstand,  daß  eine  versicherungspflichtige  Beschäftiung  von
mehreren  Personen,  die  sich  zu  deren  Verrichtung  vereinigen,  vorgenommen ­
  wird,  macht  die  Beschäftigten  in  der  Regel  nicht  allgemein  zu
Unternehmern.  Unter  Umständen  ist  hierin  aber  and)  ein  Merkmal  der  Unternchmereigenschaft
  erblickt  tvorden;  so  sind  insbesondere  Vereinigungen,  Gesellschaften ­
  und  Korporationen,  deren  Mitglieder  sich  mit  Geschäften  der  Güterpacker,
  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,  Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer,
            
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