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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 6.
oder welche nach den vom Bundesrath auf Grund des §.3 Abs. 8 des Gesetzes
erlassenen, vom Reichskanzler unterm 27. November 1890 bekannt gemachten
Bestimmungen wegen vorübergehender Beschäftigungen befreit sind." '
In anderen Bundesstaaten sind für den ganzen Staatsbetrieb oder von
den einzelnen Ministerien für ihren Geschäftsbereich getrennt Verfügungen
wegen der Beamteneigenschaft der staatsseitig Beschäftigten erlassen, und dabei
sind entweder die einzelnen Arten der beschäftigten Personen je nach der Znge-
hörigkeit zu der einen oder anderen Klasse aufgeführt oder die allgemeinen
Grundsätze aufgestellt, nach denen die untergebenen Behörden die Entscheidung
für die einzelne beschäftigte Person zu treffen haben. S. die Erlasse der würt-
te m b er g is ch e n Ministerien bei Schicker S. 247 ff., des b adisch en Ministeriums
des Innern ui der amtlichen Ausgabe des I. u. A.V.G. für Baden S. 134 (auf
S. 145 ein „Verzeichniß der im staatlichen Dienste verivendeten Kategorien von
Personen, ivelche der Versicherungspslicht unterliegen"), des hessischen Mi-
nisteriums des Innern und der Justiz bei Zeller und F en, Ansführungs
vorschriften S. 105.
Die preußischen Ministerien haben sich beschränkt, Bestimmungen wegen
solcher Arten von beschäftigten Personen zu geben, welche besonderen Anlaß
zu Zweifeln darüber geben, ob sie die Bcamteneigenschaft haben oder nicht.
Vergi, darüber die in den Rev.Entsch. Nr. 50 ss. o. S. 73), Nr. 62 ss. o.
S. 75), Nr. 99 ss. o. S. 77) und Nr. 156 ss. o. S. 76) angeführten Erlasse des
Justizministers, Finanzministers und Ministers der geistlichen,
Unterrichts- und Medizi nal an gelegenst eiten und die iveiter unten
zum Abdruck gebrachten Erlasse des Ministers der öffentlichen
Arbeiten vom 22. November 1891 und der Minister des Innern und für
Handel und Gewerbe vom 2. Juli 1892. Von allgemeiner Bedeutung für
die in der preußischen Staatsverwaltung beschäftigten Hilfskräfte sind die
Rnndcrlasse des preußischen Justizministers vom 22. Dezember 1890 und
der preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe
vom 1. Juni 1891 sin Uebereinstimmung mit der Rev.Entsch. Nr. 50 — s. o.
S. 3). 3)ec Erlaß des Justizministers vom 22. Dezember 1890 lautet:
„In verschiedenen Berichten ist meine Entscheidung darüber eingeholt, ob
einige näher bezeichnete Hilfsarbeiter im Sinne des Gesetzes über die Jn-
validitäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, R.G.Bl. S. 97) als
versicherungspflichtig zu erachten seien oder nicht.
Dies veranlaßt mich, Euer Hochwohlgeboren darauf aufmerksam zu
machen, daß die Entscheidnng darüber, ob ein Arbeiter, Gehilfe u. s. iv. zu
einer Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten hat und event, nach welcher
Lohnklassc die letzteren zu bemessen sind, endgültig den Verivaltungsbehürden
zusteht (§. 122 des Gesetzes). Den Justizbehörden, bei welchen Arbeiter oder
Gehilfen beschäftigt werden, liegt mithin nur ob, die Versicherung der be
treffenden Personen in die Wege zu leiten und diejenigen Erhebungen zu ver
anlassen, ivelche für die Beilrtheilung der Versicherungspflicht von Bedeutung
sind. Es gehören dazu die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses, die Er
mittelung über die Höhe der Bezüge, sowie die Feststellung, ob die betreffenden
Arbeiter ctiva zu den Staatsbeamten gerechnet werden müssen. Schwierig
keiten können sich hierbei wohl nur hinsichtlich der Frage der Beamtenqualität
ergeben, und es ist anzuerkennen, daß dieselbe in einzelnen Fällen zu Meinungs
verschiedenheiten führen kann.
Bei der Verschiedenartigkeit des Beschäftigungsverhältnisscs der in der
Justizverwaltnug thätigen Personen ist es nicht möglich, in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise allgemein zu bestimmen, welche Personen als Beamte
im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind.
Indessen iverden, ivcun nicht besondere Umstände entgegenstehen, hierzu
alle diejenigen Personen zu rechnen sein, rvelche sich danernd in einer Be-