Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  5.

anspruch  auch  sonstige  Einwendungen  nicht  bestehen,  ans  Zurückweisung  der
Revision  zn  erkennen."
In  Nr.  131  (SI.  N.  f.  I.  u.  SI.S3.  1892  S.  44)  verneint  dus  Reichs-Versichcrungsamt
  die  Versicherungspflicht  in  einem  Falle,  wo  es  sich
um  eine»  in  der  elsuff  -  lothringischen  Steuerverwultung  beschäftigten
Sten  erb  oten  haudelt,  aus  folgenden  Gründen:
„Die  Entscheidung  über  die  Beamtencigenschaft  und  damit  auch  über  die
Versichcrniigspslicht  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  a.  a.  O.  ist  im  Wesentlichen  von
dem  öffentlichen  Recht  desjenigen  Staates,  in  dessen  Diensten  die  Person  steht,
und  sofern  es  in  diesem  Staate  an  allgemeinen,  für  sämmtliche  Ressorts  gleichmäßig ­
  geltenden  Merkmalen  fehlt,  von  den  dienstpragmatischen  Vorschriften,
d.  h.  den  von  den  zuständigen  Stellen  für  die  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung ­
  ausdrücklich  festgesetzten  Normen,  abhängig.  Für  den  Kläger
kommen,  da  es  an  diesbezüglichen  allgemeinen  Vorschriften  in  der  elsaß-lothringischen ­
  Landesverwaltung  fehlt,  die  besonderen  Bestimmungen  in  Betracht,
welche  der  Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen  in  der  Verfügung  vom
28.  März  1877  —  Oberpräsidialbekanntmachungen  1877  S.  31  —  bezüglich  der
dienstlichen  und  Einkommcnsverhältnisse  der  Stenerboten  erlassen  hat.  Im  §.  1
dieser  Verfügung  wird  die  Zahl  der  bei  der  Verwaltung  der  direkten  Stenern
anzustellenden  Stenerboten  auf  45  für  das  ganze  Land  begrenzt.  Nach  dem
Schlußsatz  des  §.  2  haben  die  Stenerboten  von  den  Steuerkassen  und  von  den
Kassen  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  Slufträge  anzunehmen.
Der  Stenerdirektor  ernennt  sie  und  stellt  sie  ans  sechswöchcntttche  Kündigung
an,  und  der  Kreisdirektor  vereidigt  sie  (§.  8).  Die  §§.  4  und  5  regeln  die  Einkvmmensvcrhältnisse
  in  der  Weise,  daß  den  Steuerboten  ein  Mindesteinkommen
von  1800  Mark  jährlich  gewährleistet  und,  sofern  dieser  Betrag  durch  Gcbührenbezügc
  nicht  erreicht  ist,  der  Ausfall  aus  Landesmitteln  gedeckt  wird.  Im
Laufe  des  Jahres  wird  den  Steucrboten  der  Betrag  von  125  Mark  monatlich ­
  vorausbezahlt  unter  Slnrechnuug  der  im  Laufe  des  Jahres  zahlbar  gewordenen ­
  Gebühren.  Hiernach  stellen  sich  die  elsaß-lothringischen  Steuerboten
als  Personen  dar,  welche  für  bestimmte  Stellen  mit  örtlich  begrenztem  Wirkungskreise ­
  nach  Maßgabe  des  §.  21  des  Gesetzes  vom  80.  Dezember  1871,  betreffend
die  Einrichtung  der  Verwaltung  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1872  S.  49),
von  der  Direktivbehördc  angestellt  werden.  Solche  Personen'müssen  aber  als
Landesbeamte  angesehen  werden.  Daß  die  Anstellung  nur  auf  Kündigung
erfolgt,  vermag  hieran,  wie  sich  schon  aus  dem  §.  87  des  durch  Gesetz  'vom
23.  Dezember  1873  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1873  S.  479)  in  Elsaß-Lothringen
  als  Landcsgesetz  eingeführten  Reichsgesetzcs  vom  81.  März  1873,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  ergiebt,  cbcnsoivcnig  etwas
zn  ändern,  wie  der  Umstand,  daß  eine  Besoldung  aus  Laudesmitteln,  'auf  die
es  für  den  Beamtenbegriff  überhaupt  nicht  ankommt,  nur  subsidiär  vorgesehen
ist.  Hiernach  steht  fest,  daß  der  Kläger  elsaß-lothringischer  Landesbcamter  und
als  solcher  auf  Grund  des  §.  4  Abs.  1  des  I  u.  A.V.G.  von  der  Vcrsichernngspflicht
  befreit  war."
In  Betreff  eines  bei  einem  preußischen  Steueramte  als  Hilfsaufseher
  im  Bewachuugs-  und  Schiffsbegleitungsdicuste  Beschäftigten, ­
  den  das  Reichs-Versicherungsamt  als  Beamten  erachtet,  bemerkt  die  Rev.-Entsch.
  Nr.  156  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  112),  nachdem  ähnlich,  wie  dies  in
den  Rev.Entsch.  50  und  62  (s.  oben)  geschehen,  ausgeführt  ist,  daß  für  die  Beurtheilung ­
  der  Beamteneigeuschaft  einer  Person  die  dienstpragmatischcn
Vorschriften,  d.  h.  die  von  den  zuständigen  Stellen  für  die  einzelnen  Zweige
der  Staatsverwaltung  ausdrücklich  festgesetzten  Normen,  von  entscheidender  Bedeutung ­
  seien,  Folgendes:
„Diese  Normen  sind  enthalten  in  den  Erlassen  des  Königlich  preußischen
Finanzministers  vom  21.  Mai  und  11.  Juli  1891,  wonach  die  bei  der  Ver-
            
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