Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
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reit von wenigstens zehn Jahren erfolgen könne, besteht hinsichtlich der Mög 
lichkeit einer Fürsorge im Falle der Dienstunfähigkeit ein Unter,chicd zwl,chen 
den Lohnschreibern nnd den etatsmäßig angestellten Kanzleibeamten nicht niebr. 
Nebriqens würde eine grundsätzliche Verneinung ihrer Beamteneigenschaft 
im Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung die Behandlung der 
Lohnschreiber als Beamte auch in den übrigen Beziehungen m Frage stellen. 
Die Folge einer solchen Verneinung würde sich also nicht auf die Belastung 
des Staats nnd jener Personen mit Versicherungsbeiträgen (§. 19 Abs. 2 des 
Gesetzes) beschränken, sondern in einer völligen Umgestaltung ihrer Verhältniße 
bestehen, die im Interesse der Kanzleigehilfen wie in dem der Verwaltung als 
höchst unerwünscht bezeichnet werden müßte. 
Aus den vorstehenden Ausführungen werden sich beachtenswerte An 
haltepunkte auch für die Versicherungspflicht von Hilfskräften anderer Ver 
waltungen ergeben. . 
Sofern im Widerspruch mit den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten 
dort bereits Entscheidungen getroffen sein sollten, welche die nach dienstprag 
matischen Vorschriften als Beamte anzusehenden Personen der Versicherungs 
pflicht auf Grund des I. u. A.V.G. unterwerfen, wollen Ew. rc. gefälligst 
in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, daß diese Entscheidungen zurück 
genommen oder aufgehoben und durch zutreffendere andere Entscheidungen 
ersetzt werden." 
Unter Bezugnahme aus den vorstehenden Erlaß hat der preußische 
Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 22. November 1891 Fol 
gendes verfügt: 
„In dem Erlaß vom 13. April d. I. ist die Nothwendigkeit dargelegt 
worden, das Urtheil darüber, welchen im Bereich der Staatsbauverwaltung 
außerhalb etatsmäßigcr Stellen beschäftigten Personen die Eigenschaft von 
Staatsbeamten zukommt, nach gemeingültigen Merkmalen sicher zu stellen. Zu 
nächst wurde eine Berichterstattung zu dem Zweck erfordert, über Art und Zahl 
der beschäftigten Hilfskräfte einen zuverlässigen Ueberblick zu gewinnen. Es 
hat sich danach gezeigt, daß die außerhalb etatsmäßiger Stellen begründeten 
Dienstverhältnisse nach Herkommen und Ausfassung der Behörden bisher vor 
wiegend auf dem Boden des privaten Arbcits- und Lohnvertrages festgehalten 
werden. Insbesondere besteht eine übereinstimmende Dienstpragmatik in An 
sehung bestimmter Merkmale, aus welchen auch außerhalb etatsmäßiger Stellen 
die Beamteneigenschast hergeleitet würde, im Bereich der Staatsbauvcrwal- 
tung nicht. 
Unterdessen hat ein Erlaß der Herren Minister des Innern und für 
Handel und Gewerbe vom 1. Juni d. I. für die Beurtheilung der Frage, in 
wie weit die in der Staatsverwaltung beschäftigten Hilfskräfte die Eigenschaft 
von Staatsbeamten haben, allgemein verwerthbare Hinweise ertheilt. Ich 
nehme ans diesen Erlaß Bezug und bestimme für das Ressort der Staatsbau 
verwaltung Folgendes: .. _ „ . a 
In der Regel sollen mit einer Bestallung — welche an dre Stelle des 
Dienstvertrages tritt — versehen und mit dem Staatsdienereid belegt werden 
diejenigen Hilfskräfte, welche zur Ausübung der Bauaufsicht, der Materialien- 
kontrole und zu gleichartigen Geschäften zwecks Wahrung der Malischen und 
Ordnungsinteressen bestimmt sind, wenn sie nach dem regelmäßigen Bedurfniße 
des Dienstes mit der Absicht dauernder Beibehaltung angenommen sind. 
Diejenigen Hilfskräfte, welche auf Grund einer schulmaylg technischen 
Vorbildung, die nachgewiesen werden muß, zum Schiffs- und Maschinendienst 
angenommen iverden — unter derselben Voraussetzung. 
Hiermit wird im Wesentlichen der Kreis derjenigen Per,onen getroffen, 
welche" als „Betriebsbeamte" nach dem Sprachgebrauch des Unsallversicherunas- 
und des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes den Fiskus gegenüber 
Gebhard, Jnvaliditäts- u. «lterSversicherungsgesetz. 6
	        
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