Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6.
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reit von wenigstens zehn Jahren erfolgen könne, besteht hinsichtlich der Mög
lichkeit einer Fürsorge im Falle der Dienstunfähigkeit ein Unter,chicd zwl,chen
den Lohnschreibern nnd den etatsmäßig angestellten Kanzleibeamten nicht niebr.
Nebriqens würde eine grundsätzliche Verneinung ihrer Beamteneigenschaft
im Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung die Behandlung der
Lohnschreiber als Beamte auch in den übrigen Beziehungen m Frage stellen.
Die Folge einer solchen Verneinung würde sich also nicht auf die Belastung
des Staats nnd jener Personen mit Versicherungsbeiträgen (§. 19 Abs. 2 des
Gesetzes) beschränken, sondern in einer völligen Umgestaltung ihrer Verhältniße
bestehen, die im Interesse der Kanzleigehilfen wie in dem der Verwaltung als
höchst unerwünscht bezeichnet werden müßte.
Aus den vorstehenden Ausführungen werden sich beachtenswerte An
haltepunkte auch für die Versicherungspflicht von Hilfskräften anderer Ver
waltungen ergeben. .
Sofern im Widerspruch mit den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten
dort bereits Entscheidungen getroffen sein sollten, welche die nach dienstprag
matischen Vorschriften als Beamte anzusehenden Personen der Versicherungs
pflicht auf Grund des I. u. A.V.G. unterwerfen, wollen Ew. rc. gefälligst
in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, daß diese Entscheidungen zurück
genommen oder aufgehoben und durch zutreffendere andere Entscheidungen
ersetzt werden."
Unter Bezugnahme aus den vorstehenden Erlaß hat der preußische
Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 22. November 1891 Fol
gendes verfügt:
„In dem Erlaß vom 13. April d. I. ist die Nothwendigkeit dargelegt
worden, das Urtheil darüber, welchen im Bereich der Staatsbauverwaltung
außerhalb etatsmäßigcr Stellen beschäftigten Personen die Eigenschaft von
Staatsbeamten zukommt, nach gemeingültigen Merkmalen sicher zu stellen. Zu
nächst wurde eine Berichterstattung zu dem Zweck erfordert, über Art und Zahl
der beschäftigten Hilfskräfte einen zuverlässigen Ueberblick zu gewinnen. Es
hat sich danach gezeigt, daß die außerhalb etatsmäßiger Stellen begründeten
Dienstverhältnisse nach Herkommen und Ausfassung der Behörden bisher vor
wiegend auf dem Boden des privaten Arbcits- und Lohnvertrages festgehalten
werden. Insbesondere besteht eine übereinstimmende Dienstpragmatik in An
sehung bestimmter Merkmale, aus welchen auch außerhalb etatsmäßiger Stellen
die Beamteneigenschast hergeleitet würde, im Bereich der Staatsbauvcrwal-
tung nicht.
Unterdessen hat ein Erlaß der Herren Minister des Innern und für
Handel und Gewerbe vom 1. Juni d. I. für die Beurtheilung der Frage, in
wie weit die in der Staatsverwaltung beschäftigten Hilfskräfte die Eigenschaft
von Staatsbeamten haben, allgemein verwerthbare Hinweise ertheilt. Ich
nehme ans diesen Erlaß Bezug und bestimme für das Ressort der Staatsbau
verwaltung Folgendes: .. _ „ . a
In der Regel sollen mit einer Bestallung — welche an dre Stelle des
Dienstvertrages tritt — versehen und mit dem Staatsdienereid belegt werden
diejenigen Hilfskräfte, welche zur Ausübung der Bauaufsicht, der Materialien-
kontrole und zu gleichartigen Geschäften zwecks Wahrung der Malischen und
Ordnungsinteressen bestimmt sind, wenn sie nach dem regelmäßigen Bedurfniße
des Dienstes mit der Absicht dauernder Beibehaltung angenommen sind.
Diejenigen Hilfskräfte, welche auf Grund einer schulmaylg technischen
Vorbildung, die nachgewiesen werden muß, zum Schiffs- und Maschinendienst
angenommen iverden — unter derselben Voraussetzung.
Hiermit wird im Wesentlichen der Kreis derjenigen Per,onen getroffen,
welche" als „Betriebsbeamte" nach dem Sprachgebrauch des Unsallversicherunas-
und des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes den Fiskus gegenüber
Gebhard, Jnvaliditäts- u. «lterSversicherungsgesetz. 6