Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
Tienstverhältniß und der Dienstbezeichnung von Beamten, Unterbeamten und 
Arbeitern vorgenommen; alsdann ist durch Verfügung Nr. 96 des l-taats- 
sekretärs des Reichspostamtes vom I I. Dezember 1890 (a. a O S 375) 
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der bei der Reichs-Postverwaltung 
beschäftigten, nicht imBeamtenverhaltniß stehenden Personen geregelt 
Tie beiden Verfügungen, soweit sie für die Frage nach der Versicherungspflicht 
in Betracht l-at-n- Bà, 4. Dezember, 1890. 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Invalidité und 
Altersversicherung vom 22. Juni 1889, treten in dem Dienstverhaltniß und der 
Tienstbezeichnung von Beamten, Unterbeamten und Urbertern der Reichs-ş0st- 
und Telcgraphenverwaltung die nachstehenden Aenderungen ein. 
I. Vom 1. Januar 1891 ab führen die im Fernsprechdienst beschäftigten 
Hilssarbciterinnen die Dienstbezeichnung als Fernsprechgehilfinnen. Tie nach 
dem gedachten Zeitpunkt im Fernsprechdienst und im Post- oder Telegraphen 
betriebsdienst noch in Beschäftigung bleibenden sogenannten Hilfsschreiber 
(Hilfsarbeiter) werden als Fernsprechgehilfen und als Posthilfsbeamte be 
zeichnet. Die Fernsprechgehilfen, Fernsprechgehilfinnen und Posthilfsbeamten 
werden zu den Beamten gerechnet. 
Die im Kanzleidienst der Ober-Postdirektionen vorübergehend beschäftigten 
Hilfsschreiber heißen Lohnschreiber und haben nicht die Eigenschaft als 
^.eamte. ^ gedachten Zeitpunkt sind durch Po st hilfsboten die Ver 
richtungen der Bahnpostwagenreiniger, Drucker, Hausdiener, Nachtwächter, 
Magazinarbeiter, Apparatputzer, Rohrpostnraschinenheizer und Heizer der 
Centralheizungs- oder der elektrischen Beleuchtungsanlagen wahrzunehmen, 
desgleichen diejenigen der voll oder überwiegend beschäftigten Eilboten und 
Tclegrammbesteller. Auch solche zur Hilfsleistung im Unterbcamtendienst wegen 
eingetretener Erkrankungen oder vermehrter Geschäfte einzustellende Personen, 
für welche auf andauernde Gelegenheit zur Beschäftigung zu rechnen ist, sind 
als Posthilfsboten anzunehmen. r . _ 
Die Postboten und die Privat-Postunterbcamten werden künftig ebenfalls 
als Posthilfsboten geführt und bezeichnet. 
Die aus der Postkaffe unmittelbar bezahlten Posthilfsbotcn werden, wo 
eine Unterscheidung von den übrigen nöthig ist, als Posthilfsboten auf Tage 
geld, diejenigeu Posthilfsboten hingegen, welche aus einer dem Amtsvorsteher 
gewahrten Bauschsumme ihre Besoldung erhalten, als Posthilfsboten aus Ver 
gütung bezeichnet. Posthilfsboten, welche theils aus der Postkaffe, theils aus 
einer Bauschvergütung des Amtsvorstehers ihre Besoldung erhalten, sind 
gegebenenfalls als Posthilfsboten auf Tagegeld und Vergütung zu bezeichnen. 
In derselben Weise ,verden bei den Postgehilfen die Bezeichnungen Post- 
gehilfe auf Tagegeld, Postgehilfe auf Vergütung und bei unentgeltlicher Be- 
schaftlgiing^ àx^â^àeâeamten^im"Vertragsverhältniß (kontraktlichen Diener) 
kommt in Wegfall. Die Benennungen: „Privat-Postunterbeamter" , Pr.vat- 
Postbote", „Privat-Postgehilfe" finden für lin Beamtenverhaltniß stehende 
Personen im dienstlichen Berkehr nicht mehr Anwendung: eben,o fallen die 
Heizer als Amtstitel von Unterbeamten künftig fort. 
Zu den Unterbeamten treten neu hinzu: die Telegraphenvorarbel er. 
UI. Folgende Personen werden nicht als rm Beamtenverhaltniß 
şi^"'di?Wag^nwascher, Hoffeger, Ofenheizer Lampenreiniger, 
die im Unterbeamtendienste zu vorübergehenden Aushilfen und
	        
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