Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Vorbemerkungen. 
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p) anderen aber dieje Möglichkeit aus recht8holitiidhen Gründen entzogen {ft, 
jo daß fie au8fchließliH durch unmittelbare Erfüllung getilgt merden Können. 
Das BGB. kennt Naturalobligationen [owohl de8 ftärkeren Grades («) al8 and) des 
ihmächeren (8). Naturalobligationen im Sinne von b, «x find: die verjährte Forderung ($ 223), 
ferner alle Anfbrüche, die einer bloß fittlichen Pilicht oder auf den Anftand zu nehHmenden 
Kückjicht entipredjen ($ 814). Bal. S& 1624 Abi. 1. Dagegen find Naturalobligationen in 
Sinne von b, 8: die Spiel- und Wettihuld (S 762}, da3 fvg. Teine Differenzgefchäft (S 764) 
und der Ehematellohn (S 656). In diefen Fällen Handelt eS fi um Verbindlichkeiten, deren 
Eingehung der Gejeggeber reprobiert, wenngleich jeine Migßbilligung nicht fo weit gebt, auch 
die Leifjtungen für kondizierbar zu erflären, wie beifpiel8mweife daS {pätere röm. R. e8 bezüglich 
der Spieljhulden tat. In den Fällen zu b, « dagegen mipbilligt zwar der Gefekgeber die 
Berbindlichteit nicht, aber er verweigert dem natlirlihen Gläubiger bi8 auf weiteres b. h. bis 
zur freiwilligen Nebernahme einer Haftung den rehtliGen Zwang. 
Reine Naturalobligation ijt anzunehmen bei BVerftoß gegen bie efjentiellen Fornm- 
vorfriften der 88 313, 518, 766. In diefen Füllen wird vielmehr urfprünglide Nichtigkeit 
durch fpätere Srfühlung völlig geheilt, [o daß ex post Nagbare Obligationen feitzufteNen find, mas 
bei $ 313 bezüglich der Forderung auf die Gegenleiftung und bei 5 518 bezüglich der Forderung 
auf Erfüllung der Auflage praktiid erheblich wird. Auch im Falle des 8 110 (Erfüllung durch 
einen Minderjährigen) ift keine Naturalobligation anzunehmen, ebenfowenig ijt die Forderung 
auf eine übermäßige Bertragsfirafe eine Magloje Naturalobligation, vielmehr {ft im lekteren 
Sale eine an fi Magbare Verbindlichleit vorhanden, die nur vor der Leijftung durch richter- 
lide8 Urteil (nach & 343) Herabgefegt werden kann. Val. Enneccerus IL 226 Note 2 (gegen 
Windiheid-Kipp 8 289). 
Aug der Mechtfprechung: Eingehend erörtert findet fih der Begriff der natürliden Ver: 
bindlichfeit in RGE. Bd. 42, Nr. 28 S. 118 f. (Rechtsverbindlichkeit des Veriprechen? der 
Nachzahlung der durch ZwangsSvergleich erlaffenen Schuldquote; e$ liegt eine natürliche VBer- 
bindlichfeit im Sinne von b, « oben vor). Val. ferner RGE. Bd. 51 Nr. 70 S. 288. 
(Natlirlidje Berhindlihteit aus einem ohne vormundfchaftliche Genehmigung abgefhloffenen 
Gejhäft eineS Minderjährigen wird verneint; die Verneinung dürfte aber wohl nur im Sinne 
von b, «, nicht im Sinne von b, £ oben gemeint fein). 
10. BejHränkung der Haftung anf einen Teil des Vermögens: BereitS unter I1 oben 
{ft Herborgehoben morden, daß die Haftung des Schuldners für die Schuld, welde Heutzutage 
grundjäglig Bermögen? haftung ift, in befonderen Fällen gefeblich auf einen BermögenS- 
teil befchränkt jein kann. Aus dem BGB. gehören Hierher die VBorjchriften über die be: 
IOränfte Haftung des Erben gegenüber den Nachlaßgläubigern. Val. 88 1975—1992, 2014 
2015; ferner die Grund: und RNentenjhuld (88 1191 ff., 1199 ff), Die Frage, ob eine 
analoge Befchränkung der Haftung auch durch Bertrag herbeigeführt merden kann, ift 
mit land, S. 7, 8, Dertmann S. 7 Bem. 6 zu bejahen. In8befondere fteht Hiernach nichts 
im Wege, daß Mitglieder eine8 nicht rechtsfähigen BereinZ bei Eingehung einer Ber: 
pilichtung für diejen vereinbaren, nur mit dem Vereinzbermögen haften zu wollen. € liegt 
allerdings im Interefje des Gläubiger3, in derartige Verträge aud die Beftimmung auf- 
zunehmen, daß ihm der Schuldner für die Verwaltung des betr. GegenftandeS oder Teils 
jeine8 BermögenZ3 in ähnlicher Art berantwortlich fein Joll, mie der Erbe den Nachlaß 
aläubigern nach 81991 verantwortlich ift. Ohne au8drücliche Vereinbarung der Art ericheint 
sine ent{predende Anwendung des 8 1991 ausgefchloffen, 
Au untericheiden {ft zwiflden a) gegenftändlid befchränkter Haftung und b) 
vednerifd bejhränkter Haftung: 
a) die erftece befhränkt den Zugriff de8 Gläubiger? entweder 
a) auf einen beftmmten Bermögen3kombler oder feinen Wert (VBereins- 
vermögen, Handelsvermögen) oder 
ß) auf einzelne bejtimmte Sachen (SGrundihuld, Bodmereivertrag); reine 
Sach bhaftuna.
	        
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