Object: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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derartigen Beschluss keine sogenannten «wohlerworbenen 
Rechte » der Aktionäre verletzt. Durch vermehrte Abschrei 
bungen wird in der Tat der Reingewinn vermindert. Eine 
Aktiengesellschaft kann aber nicht auf das Recht verzichten, 
die Abschreibungen, welche sie im Interesse ihres weiteren 
Fortbestehens für notwendig erachtet, vorzunehmen. Eben 
sowenig kann ein Aktionär gegen eine Massregel prote 
stieren, von welcher alle im gleichen Masse profitieren. 
§ 14. 
Die technische Seite der Amortisation. 
Um den nur das Innenverhältnis zwischen den Aktionären 
und der Gesellschaft betreffenden Vorgang der Amorti 
sation der Aktien auch äusserlich in der Bilanz zur Dar 
stellung zu bringen und zu dokumentieren, sind verschiedene 
Methoden angewendet worden. Wenn nämlich die Aktiven 
der Gesellschaft unverändert bleiben, und nur der Nominal 
betrag des Grundkapitals sich vermindert, so würde bei 
entsprechender Buchung sich sofort ein verteilbarer Rein 
gewinn ergeben, was gar nicht beabsichtigt ist 1 ). Das 
würde in einer absehbaren Reihe von Jahren zum Unter 
gänge der Gesellschaft führen, indem ihre Vermögens 
substanz nach und nach aufgezehrt würde; welches Ver 
fahren, da mit der gesetzlichen Konstanz des Grundkapitals 
sur le bendfice disponible. L’amortissement de l’action et la crdation 
d’actions de jouissance ne sont possibles que s’ils sont prevus par 
les Statuts primitifs ou acceptds par l’unanimitö des actionnaires. 
') Das wird am besten durch ein Beispiel klar: 
Aktiven: Passiven: 
1. Gebäude .... 500,000 1. Grundkapital . . 1,000,000 
2. Waren etc. . . . 500,000 2. Aktivsaldo . . . 100,000 
3. Kassa 100,000 
Summa 1,100,000 Summa 1,100,000 
Werden nun Fr. 50,000 als Dividende verteilt und die andern 
Fr. 50,000 zur Amortisation der Aktien verwendet, so bleiben die 
Aktivposten 1 und 2 unverändert, während auf der Passivseite der
	        
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