Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 77 
d) Daß den Direktivbehörden überlassen werde, den Zeitpunkt der in 
§ 29 des Regulativs für die Ermittlung des Zvllbetrages vorgeschriebenen 
halbjährigen Termine nach ihrem Ermessen zu vertagen. 
Theils durch die Aenderung des Zolltarifs im Jahre 1879, theils durch 
die Verkehrsverhältnisse und die Anschreibung der Waarenmengen nach Kilv- 
gramm war der Bnndesrath veranlaßt, das Regulativ vvii 1868 bezw. 
§ 2 durch Beschluß vom 3. Juni 1882 abzuändern?) 
Für Lübeck war bereits 1868 ein besonderes Regulativ genehmigt worden, 
welches im Jahre 1878 und 1882 Aenderungen erfuhr.-) 
22. Bei Gelegenheit der laufenden Konten wird es am Platze sein, auch 
die sog. Meßkvnte n der Meßplätze Leipzig, Frankfurt a. O., Frankfurt a. M. 
und Braunschweig, welche durch den Artikel 14 des Vertrages vom 8. Juli 
1867 und Ziffer 12 des Schlnßprot. hiezu ihre fernere Giltigkeit behalten 
haben, einer Besprechung zu unterziehen. 
Das bei der Gründung des Zollvereins nach langen Verhandlungen und 
vielfachen Schwierigkeiten angenommene System der sog. Meßkvnten war aus 
der Nothwendigkeit hervorgegangen, einzelnen Meßplätzen, auf welchen sich 
ein bedeutender Zwischenhandel mit fremden Waaren gebildet hatte, diesen 
wichtigen Berkehr zu erhalten?) Da dieselben nur ans die Meßzeit beschränkt 
waren, so mußte man, um den Zweck zu erreichen, sowohl in Bezug auf die 
kontofähigen Waaren, als auch in Bezug auf die Benutzung der Vergünstigung 
durch jeden Besucher der Messe, also auch Auswärtige, vielfache Ausnahmen 
von den vertragsmäßigen und gesetzlichen Verabredungen machen. 
Für die Meßkvnten sind daher besondere Meßordnungen von den 
einzelnen Regierungen erlassen worden und zwar für Frankfurt a. D. am 
31. März 1832/) für Frankfurt a M. vom 5. März 1836, für Leipzig 
vom 4. Dezember 1833 und für Braunschweig vom 21. Dezember 1841. 
Da zur Zeit für die fortlaufenden Konti, für welche die Vorschriften mit 
in die Meßvrdnungen aufgenommen sind, wie bereits ausgeführt worden ist, 
ein besonderes Regulativ erlassen worden ist, so können diese Ordnungen nur 
in Bezug auf die Meßkontos und soweit keine zollgesetzlichen Bestimmungen 
entgegenstehen, noch in Geltung sein. 
Sämmtliche 4 Meßvrdnungen stimmen mit wenig Ausnahmen fast voll 
ständig mit der für Leipzig am 4. Dezember 1833 erlassenen überein. 
Während die Leipziger Meßordnung und diejenige für Frankfurt a. M. 
in 43 Paragraphen zerfällt, haben diejenigen für Braunschweig und Frank 
furt a. O. 56 resp. 52 Paragraphen, was daher kommt, daß die letztgenannten 
eine etwas andere Eintheilung der Paragraphen enthalten und weil für die 
Packkammern, für polizeiliche Bestimmungen, Meßkommissionen, wegen der 
Dauer der Messen, wegen des freien Handels und der Polizei und Gerichts 
behörden besondere Vorschriften gegeben sind, die aber eigentlich auf die Meß- 
kvnti keinen Einfluß haben 
‘) S. Zentralbl. des Reichs 1882 S. 277, wo die Aenderungen abgedruckt sind. 
*) S. Drucks, des Bundesraths 1808 Nr. 92 Beil. II und Drucks, v. Í877 Nr. 125 u. 
Prot. u. 7. Januar 1878 § 17, § 573 des Prot. o. 1879. Zentralblatt des Reichs 1882 
Ş. 279. 
s ) Siehe Weber's „Oieschichte des Deutschen Zollvereins", Leipzig 1869. S 97 fs. 
*) Durch Kabinetsordrc vom 28. Febr. 1834 ist der sog. Meşirabatt in Frankfurt a. O. 
ausgehoben worden. Zur Zeit besteht kein Meftkvnto mehr in Franksurt a. C. und Braun 
schweig.
	        
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