Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 77
d) Daß den Direktivbehörden überlassen werde, den Zeitpunkt der in
§ 29 des Regulativs für die Ermittlung des Zvllbetrages vorgeschriebenen
halbjährigen Termine nach ihrem Ermessen zu vertagen.
Theils durch die Aenderung des Zolltarifs im Jahre 1879, theils durch
die Verkehrsverhältnisse und die Anschreibung der Waarenmengen nach Kilv-
gramm war der Bnndesrath veranlaßt, das Regulativ vvii 1868 bezw.
§ 2 durch Beschluß vom 3. Juni 1882 abzuändern?)
Für Lübeck war bereits 1868 ein besonderes Regulativ genehmigt worden,
welches im Jahre 1878 und 1882 Aenderungen erfuhr.-)
22. Bei Gelegenheit der laufenden Konten wird es am Platze sein, auch
die sog. Meßkvnte n der Meßplätze Leipzig, Frankfurt a. O., Frankfurt a. M.
und Braunschweig, welche durch den Artikel 14 des Vertrages vom 8. Juli
1867 und Ziffer 12 des Schlnßprot. hiezu ihre fernere Giltigkeit behalten
haben, einer Besprechung zu unterziehen.
Das bei der Gründung des Zollvereins nach langen Verhandlungen und
vielfachen Schwierigkeiten angenommene System der sog. Meßkvnten war aus
der Nothwendigkeit hervorgegangen, einzelnen Meßplätzen, auf welchen sich
ein bedeutender Zwischenhandel mit fremden Waaren gebildet hatte, diesen
wichtigen Berkehr zu erhalten?) Da dieselben nur ans die Meßzeit beschränkt
waren, so mußte man, um den Zweck zu erreichen, sowohl in Bezug auf die
kontofähigen Waaren, als auch in Bezug auf die Benutzung der Vergünstigung
durch jeden Besucher der Messe, also auch Auswärtige, vielfache Ausnahmen
von den vertragsmäßigen und gesetzlichen Verabredungen machen.
Für die Meßkvnten sind daher besondere Meßordnungen von den
einzelnen Regierungen erlassen worden und zwar für Frankfurt a. D. am
31. März 1832/) für Frankfurt a M. vom 5. März 1836, für Leipzig
vom 4. Dezember 1833 und für Braunschweig vom 21. Dezember 1841.
Da zur Zeit für die fortlaufenden Konti, für welche die Vorschriften mit
in die Meßvrdnungen aufgenommen sind, wie bereits ausgeführt worden ist,
ein besonderes Regulativ erlassen worden ist, so können diese Ordnungen nur
in Bezug auf die Meßkontos und soweit keine zollgesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen, noch in Geltung sein.
Sämmtliche 4 Meßvrdnungen stimmen mit wenig Ausnahmen fast voll
ständig mit der für Leipzig am 4. Dezember 1833 erlassenen überein.
Während die Leipziger Meßordnung und diejenige für Frankfurt a. M.
in 43 Paragraphen zerfällt, haben diejenigen für Braunschweig und Frank
furt a. O. 56 resp. 52 Paragraphen, was daher kommt, daß die letztgenannten
eine etwas andere Eintheilung der Paragraphen enthalten und weil für die
Packkammern, für polizeiliche Bestimmungen, Meßkommissionen, wegen der
Dauer der Messen, wegen des freien Handels und der Polizei und Gerichts
behörden besondere Vorschriften gegeben sind, die aber eigentlich auf die Meß-
kvnti keinen Einfluß haben
‘) S. Zentralbl. des Reichs 1882 S. 277, wo die Aenderungen abgedruckt sind.
*) S. Drucks, des Bundesraths 1808 Nr. 92 Beil. II und Drucks, v. Í877 Nr. 125 u.
Prot. u. 7. Januar 1878 § 17, § 573 des Prot. o. 1879. Zentralblatt des Reichs 1882
Ş. 279.
s ) Siehe Weber's „Oieschichte des Deutschen Zollvereins", Leipzig 1869. S 97 fs.
*) Durch Kabinetsordrc vom 28. Febr. 1834 ist der sog. Meşirabatt in Frankfurt a. O.
ausgehoben worden. Zur Zeit besteht kein Meftkvnto mehr in Franksurt a. C. und Braun
schweig.