II. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 673
Fiskus gebracht, der die Zwangseintreibung veranlaßt. Der Beamte
ist verpflichtet, 5 Prozent Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
3. Kautionen. Alle Beamte, die mit der Verwaltung von
Geldern betraut sind, also namentlich die bei den Kassen ange-
stellten Beamten, sind in einzelnen Staaten zur Sicherung der
treuen Verwaltung verpflichtet, Kaution zu erlegen. Dieses System
hat jedenfalls den Vorteil, daß es das Verantwortlichkeitsgefühl
des Beamten erhöht. Trotzdem werden gegen dieses System auch
gewichtige Gründe angeführt. Vor allem, daß der Erlag dieser
Kautionen für die Beamten eine große Last bildet, ja dieselben
oft zur Aufnahme von Schulden treibt. Demgegenüber ist zu be-
achten, daß Kassenmanko doch selten vorkommt und wenn es vor-
kommt, nur zum kleinsten Teile aus der Kaution gedeckt wird.
In den meisten Fällen kann der Fehlbetrag nur aus dem Vermögen
des Betreffenden oder aus Gehaltsabzügen gedeckt werden. Hierzu
kommt, daß die Verwaltung dieser Kautionen für den Staat eine
große Last bildet. Auch ist vor Augen zu halten, daß die Kaution
im Grunde geringfügig ist, und daß die sonstigen Folgen einer
sorglosen oder treulosen Geldverwaltung, wie Verlust des Amtes,
der Pension, der Ehre, ferner Strafe, viel schwerer wiegen und
daher abschreckender wirken als die Kaution. Auch wird mit
Recht betont, daß auch viele in der Staatsverwaltung verwendeten,
in anderen Eigenschaften tätigen Beamten dem Staate große
materielle Schäden und Verluste verursachen können, ohne daß
diese zum Erlage der Kaution verpflichtet werden, also hier werden
jene Folgen als genügend betrachtet, die den Beamten in Fällen
der Pflichtverletzung treffen. Darum verbreitet sich immer mehr
die Ansicht, daß das Kautionssystem abzuschaffen ist. Der Staat
sorgt wie im Falle der Selbstversicherung der Großunternehmer
oder der Besitzer vieler Vermögensgegenstände für den eventuellen
Schaden und entfernt durch eine fachgemäße, strenge und verläß-
liche Kontrolle und Aufsicht jede Gefahr. So sehen wir, daß in
neuerer Zeit einzelne Staaten, so das Deutsche Reich, Preußen,
Sachsen, Ungarn usw. das Kautionssystem abgeschafft haben.
3. Finanzielle Verantwortlichkeit. Eine doppelte
Verantwortlichkeit lastet auf der Finanzverwaltung: a) Dem Staate
gegenüber ist sie für jede Unterlassung verantwortlich, die ihr zur
Last fällt. Zur Sicherung der Verantwortlichkeit dienen ver-
schiedene Methoden. Namentlich wichtig ist in neuerer Zeit, wo
im allgemeinen die Staatstätigkeit, insbesondere aber die wirtschaft-
liche Tätigkeit des Staates an Umfang und Bedeutung gewinnt,
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 43