fullscreen: Gesellschaftslehre

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Die-wichtigsten historischen Formen der Gruppe. 
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44. Staat und Gesellschaft. 
1. In der Abgrenzung des Begriffs „Staat“ gehen die Anschauun- 
gen und Gepflogenheiten leider auseinander. Der überwiegende Sprach- 
gebrauch schränkt den Begriff ein auf solche Organisationsformen, die 
einen ausgesprochenen Herrschafts- und Klassencharakter besigen und 
sich genetisch wenigstens im allgemeinen auf Eroberungen zurückführen 
lassen. Dem staatlichen Zustand wird dann ein vorstaatlicher Zustand 
gegenübergestellt, in dem ebenfalls bereits eine gewisse Führung oder 
Regierung vorhanden ist, die Macht der Organisation über die einzelnen 
und die Teilgruppen jedoch verhältnismäßig schwach und das Ganze 
nicht herrschaftlich, sondern genossenschaftlich organisiert ist. Andere 
Fachmänner sprechen auch hier bereits von einem Staat. Im ganzen 
haben wir jedenfalls drei Begriffe und ihnen entsprechend drei 
Arten von Gebilden zu unterscheiden, nämlich eine genossenschaftliche 
und eine herrschaftliche Organisationsform und endlich den Oberbegriff 
für beide (oder vielmehr sein reales Gegenstück), den man etwa als 
politische Organisation schlechtweg bezeichnen kann. Der Oberbegriff 
umfaßt dann die beiden Begriffe der genossenschaftlichen und der herr- 
schaftlichen Organisation. Der überwiegende Sprachgebrauch versteht 
dann unter „Staat“ die herrschaftliche Organisation, ein anderer darunter 
die politische Organisation schlechtweg. Hinter der sprachlichen Ver- 
schiedenheit steht zum großen Teil eine Verschiedenheit der sachlichen 
Anschauungen. Sie bezieht sich darauf, ob diejenigen Eigenschaften, die 
man für die wesentlichen Eigentümlichkeiten des Staates hält, auch den 
genossenschaftlichen politischen Organisationen zukommen oder nicht. 
Wundt enthält den Begriff des Staates diesem Typus vor. Für Wundt 
ist der Staat durch die folgenden vier Eigenschaften gekennzeichnet. Zwei 
von ihnen sind freilich nicht individueller, sondern genereller Art, d. h. 
nicht bloß der politischen Gruppe, sondern allen Gruppen oder minde- 
stens einer ganzen Gattung solcher eigen. Erstens ist im Staate ein Ge- 
samtwille vorhanden, und zwar speziell in der Form, daß ein „Vollzug 
des Gesamtwillens durch den Einzelwillen bestimmter mit diesem Recht 
ausgerüsteter Personen“ stattfindet‘). Tatsächlich ist diese Form des Ge- 
samtwillens freilich eine Eigentümlichkeit aller organisierten Gruppen. 
Anderseits darf man nicht außer acht lassen, daß der tatsächliche Zustand 
sich von dem hier vorschwebenden Idealtypus erheblich entfernen kann. 
Für die herrschaftliche Organisation ist in dieser Beziehung anzumer- 
ken, daß an dem Gruppenwillen die obere Schicht mehr mit einer aktiven 
und die untere Schicht mehr mit einer passiven Färbung beteiligt ist. — 
1) Wundt. Völkerpsychologie Bd. 7, S. 66 fg., Bd. 8, S. 5 fg., Bd. 9, S. 510
	        
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