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Die-wichtigsten historischen Formen der Gruppe.
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44. Staat und Gesellschaft.
1. In der Abgrenzung des Begriffs „Staat“ gehen die Anschauun-
gen und Gepflogenheiten leider auseinander. Der überwiegende Sprach-
gebrauch schränkt den Begriff ein auf solche Organisationsformen, die
einen ausgesprochenen Herrschafts- und Klassencharakter besigen und
sich genetisch wenigstens im allgemeinen auf Eroberungen zurückführen
lassen. Dem staatlichen Zustand wird dann ein vorstaatlicher Zustand
gegenübergestellt, in dem ebenfalls bereits eine gewisse Führung oder
Regierung vorhanden ist, die Macht der Organisation über die einzelnen
und die Teilgruppen jedoch verhältnismäßig schwach und das Ganze
nicht herrschaftlich, sondern genossenschaftlich organisiert ist. Andere
Fachmänner sprechen auch hier bereits von einem Staat. Im ganzen
haben wir jedenfalls drei Begriffe und ihnen entsprechend drei
Arten von Gebilden zu unterscheiden, nämlich eine genossenschaftliche
und eine herrschaftliche Organisationsform und endlich den Oberbegriff
für beide (oder vielmehr sein reales Gegenstück), den man etwa als
politische Organisation schlechtweg bezeichnen kann. Der Oberbegriff
umfaßt dann die beiden Begriffe der genossenschaftlichen und der herr-
schaftlichen Organisation. Der überwiegende Sprachgebrauch versteht
dann unter „Staat“ die herrschaftliche Organisation, ein anderer darunter
die politische Organisation schlechtweg. Hinter der sprachlichen Ver-
schiedenheit steht zum großen Teil eine Verschiedenheit der sachlichen
Anschauungen. Sie bezieht sich darauf, ob diejenigen Eigenschaften, die
man für die wesentlichen Eigentümlichkeiten des Staates hält, auch den
genossenschaftlichen politischen Organisationen zukommen oder nicht.
Wundt enthält den Begriff des Staates diesem Typus vor. Für Wundt
ist der Staat durch die folgenden vier Eigenschaften gekennzeichnet. Zwei
von ihnen sind freilich nicht individueller, sondern genereller Art, d. h.
nicht bloß der politischen Gruppe, sondern allen Gruppen oder minde-
stens einer ganzen Gattung solcher eigen. Erstens ist im Staate ein Ge-
samtwille vorhanden, und zwar speziell in der Form, daß ein „Vollzug
des Gesamtwillens durch den Einzelwillen bestimmter mit diesem Recht
ausgerüsteter Personen“ stattfindet‘). Tatsächlich ist diese Form des Ge-
samtwillens freilich eine Eigentümlichkeit aller organisierten Gruppen.
Anderseits darf man nicht außer acht lassen, daß der tatsächliche Zustand
sich von dem hier vorschwebenden Idealtypus erheblich entfernen kann.
Für die herrschaftliche Organisation ist in dieser Beziehung anzumer-
ken, daß an dem Gruppenwillen die obere Schicht mehr mit einer aktiven
und die untere Schicht mehr mit einer passiven Färbung beteiligt ist. —
1) Wundt. Völkerpsychologie Bd. 7, S. 66 fg., Bd. 8, S. 5 fg., Bd. 9, S. 510