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dem unter der Firma »Erste österreichische Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft« gebildeten
Actienvereiue auf Grund einer kaiserlichen Entschliessung vom 1. September 1830 auf die
Dauer von 15 Jahren ertheilt und mit k. Rescript vom 22. April 1831 auch für die Länder der
ungarischen Krone bestätigt wurde.
Dasselbe gab jedoch der Gesellschaft kein allgemein ausschliessendes Vorrecht zur
Beschiffung der Donau saramt ihren Nebenflüssen, sei es auch nur mit Dampfschiffen überhaupt,
sondern schützte die Gesellschaft nur gegen die Concurrenz mit Schiffen von der mit Patent
vom 11. April 1828 privilegirten Bauart. Ueberdies war seine Rechtskraft an folgende Bedin
gungen geknüpft:
1. dass die Dampfschiffahrt auf der Donau durch kein volles Jahr ohne Ausweisung
eines genügenden Grundes unterbrochen, auf den in die Donau eiumüudeuden Seitenflüssen
aber binnen zwei Jahren vom Tage der über die Privilegiumsverleihung gemachten
Eröffnung zum wenigsten durch Ein nach der privilegirten Art hergestelltes Dampfschiff in
Ausübung gebracht werde, widrigens das Privilegium für die Donau oder die in dieselbe ciu-
mündenden Flüsse ipso facto zu erlöschen habe;
2. dass von Seite der Unternehmung alle Vorschriften genau befolgt werden, welche
das Commerz-Hofcommissious-Decret vom 11. November 1817 rücksichtlich der Ausübung
der Schiffahrt vorschreibt, oder die für die Zukunft für uothwendig erachtet werden
sollten; endlich
3. dass sich die Unternehmung überdies der genauen Befolgung aller bestehenden oder
künftig zu erlassenden polizeilichen und commerziellen Vorschriften versehe. —
Die Gesellschaftsstatuten erhielten gleichfalls unter dem 17. September 1830 die
A. h Genehmigung.
Damit war die Rechtsbasis der Gesellschaft geschaffen und zwar eine Basis, geeignet,
einen gewaltigen Bau wirthschaftlicher Prosperität zu tragen. Denn, wenngleich das Privilegium
der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft keinen absoluten Schutz des Staates gegen eventuelle
Concurrenz gewährte, die Statuten — in der schlichten, mitunter bis zur Unbeholfenheit im
Ausdrucke sich steigernden, Einfachheit ihrer Fassung — der Zuversicht entbehrten, ja wenn
selbst aus einzelnen Bestimmungen derselben die Zweifel der damaligen Zeit über die Ausführ
barkeit der Dampfscniffahrt auf der Donau wiederklangen, so enthielten sie doch die Grund
pfeiler wirthschaftlichen Gedeihens, indem sie das Princip der Selbstthätigkeit. unbeirrt
durch staatliche Bevormundung, statuirten, der Continuität der Gesellschaftsinteressenten
ohne Beeinträchtigung der Beweglichkeit ihrer Capitalsanlagen eine feste Grundlage gaben
und die Berufung in die Verwaltung als die höchste Anerkennung reger Theilnahme an der
Entwicklung der Gesellschaft hinstellten. Die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft unterlag
nach ihren ersten Statuten keiner speciellen Einflussnahme seitens der Staatsverwaltung,
keiner staatlichen Oberaufsicht; sie war blos an die Beobachtung der allgemeinen Gesetze
gebunden: ihre Verwaltungsrathsstellen waren Ehrenämter, die sie auch bis zur Stunde
geblieben sind.
Die Actien der Donau-Dampfschiflährt. obgleich übertragbar, lauteten auf Namen,
und wurde die Cession erst anerkannt, nachdem sie schriftlich bei der Gesellschaft angemeldet,
beziehungsweise die Umschreibung in dem Actienbuche derselben vollzogen war. Der Besitz von
5 Actien gab das Stimmrecht in der Generalversammlung, und mehrere Besitzer von 5 Einzeln-