Full text: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Auf Verlangen erstattete gutachtliche 
Aeusserungen einzelner Regierungen 
Di eterici’s 
Gutachten über die 
Gutachten der 
Regierungen und 
neue Vorschläge 
vom 4. October 1854. 
1 8 55. 
18 5 8. 
1853. 
1860. 
über das Verfahren bei den 
bisherigen Zählungen. 
Verordnung 
vom 
25. October 1855. 
Brüsseler 
Congress- 
beschlüsse: 
Londoner 
Congress- 
beschlüsse: 
Verordnung 
vom 20. Octbr. 1858 
Westliche 
Provinzen. 
Oesthche 
Provinzen 
1* 
» 
Tauf- und Familienname. 
Tauf- u. Familienname (o) 
Marienwerder. Vor 
und Familienname ge 
theilt anzugeben. 
Wie 1846 
Geschlecht (o) 
Geschlecht. 
Alter (letzter Geburtstag) 
(o). Erhebung des Alters 
auf Grund zu produciren- 
der legaler Altersatteste 
derBeachtung empfohlen. 
Blinde u. Taubstumme (o). 
Geisteskranke (o). 
Sorgfältige Angabe d. Alters I Alter der Kinder unter 1 
durch Zahlen wird be I Jahr nach Monaten, die 
übrigen Personen nach 
d. bereits erfüllten Le 
bensjahre anzugeben. 
Körperliche Beschaffen 
heit : Blinde, Taub 
stumme , Blödsinnige, 
Geisteskranke im Hause 
oder in Anstalten. 
sonders empfohlen. 
Unterricht der Kinder im Unterricht der Kinder ira 
Hause od. in d. Schule. Hauseod. in d. Schule (f). 
Confession. I Confession (f). 
Verordn, v. 27. Aug. 1857 zu 
unterscheiden : 1) Evan 
gelische Christen. 2) Ka- 
thol. Christen. 3) Grie 
chische Christen. 4) Me- 
noniten. 5) (Dissidenten, 
•Freigemeindler). 6) Ju 
den. 7) Muhamedaner. 
Verordn, vom 16. October 
1857 für (5.) : Mitglieder 
freier Gemeinden und 
Deutschkatholiken.—Die 
einzige Spalte für Con- 
fessionen in der Urliste in 
3, der leichtern Aufrech 
nung wegen, zu trennen. 
Verwandtschaft mit 
Familienhaupt (o). 
Familienstand (o). 
Familienstand. 
Auf richtige Angaben über 
den Familienstand zu 
dringen. 
Beschäftigung. Stand u 
Beruf. 
Stand oder Beruf (o). 
NB. Zur gleichmässigen 
Bezeichnung der Gewerbe 
in d. verschiedenen Län 
dern wird eine 3sprachigc 
Nomenclátor zur Beacht 
ung empfohlen. 
Die Fremden in Gasthäusern 
und Familienbesuche sind 
nicht am Ort der Zählung, 
sondern am Wohnort zu 
zählen. 
Staatsangehörige in dauern 
dem Aufenthalt im Auslande 
gar nicht zu zählen. Zu 
stimmung zur Verordnung 
über die See- Vnd Fluss 
schiffer. Die am Tage reisen 
den und erst Abends in die 
Herbergen einkehrenden 
Handwerksgesellen sind 
Abends in die Urlisten auf 
zunehmen. 
Art des Aufenthalts, (fest 
oder beständig) zeit 
weilig, vorübergehend. 
Coblenz. Für Gesellen 
und reisende Hand 
werksburschen, die in 
Herbergen zu zählen, 
erst Abends Zettel da 
hin zu geben. 
Personen, 
Art des Aufenthalts (f) 
welche 
Wochentagen nicht in 
dem Orte ihres Domicils 
wohnen, sind nicht an 
ihrem Aufenthaltsort, 
sondern in ihrem Wohn 
ort zu zählen. 
Sprache, weichein d. Fa 
milie gesprochen wird, 
anzugeben. 
D. Wohnungsweise durch 
Beschreibung d. Woh 
nung anzugeben. 
Angaben über die Be 
schaffenheit d. Gebäude 
sind mit zu erheben. 
Geburtsland (o). 
Sprache (f). 
a) Für Gebäude über 
haupt : Ob bewohnt, 
unbewohnt oder im 
Bau begriffen. 
b) Für be wohnteGebäude : 
Zahl der Stockwerke,! 
Wohnungen u.Fenster.! 
Benutzung d. Gebäude,! 
von wie viel Familien' 
bewohnt. Oeffentliche. 
und Privatgebäude. 
c) Für unbewohnte Ge 
bäude : Ob wegen 
ruinöser Beschaffenheit 
unbewohnt. 
d) Bezeichnung der nicht 
für Wohnungen be 
stimmten Gebäude (Fa 
briken etc.).
	        
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