fullscreen: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

All das Erwähnte kann eintreten bei einem Trust, bei einem’ 
Kartell jedoch nie. Ob es eintreten wird bezw. dass es ein 
treten soll, kann wohl kein Gesetzgeber im Gesetze bestimmen. 
Und nur balanzierte Machtverhältnisse werden dazu zwingen, dass 
das dem Truste Innewohnende auch ausgelöst wird. Sie sind 
in sozialer Hinsicht bedingt durch kräftige Koalitionen der 
Arbeiter, denen ein den Unternehmerkoalitionen völlig gleiches 
Recht zu geben ist. Ausserdem hat ihnen der Staat mit seiner 
Arbeiterschutzgesetzgebung zu Hilfe zu kommen, auf dass nicht 
die in ihren Herzogtümern residierenden mächtigen modernen 
Lehensherren eine neue Hörigkeit über einen grossen Teil des 
Volkes bringen. 
In wirtschaftlicher Hinsicht ist es der fremde Kon 
kurrent, der davor schützt, dass ein Trust mit seinen Produkten 
einen Handel treibt, der an die Zeiten erinnert, in denen Handel 
und Raub noch wesensverwandte Begriffe waren. Dieses Problem 
aber läuft auf eine Umgestaltung der heutigen deutschen Handels 
politik hinaus, gegen die sich eine zum Trust verschmolzene 
schwere Industrie eigentlich seinerzeit nicht mehr wehren kann ; 
denn es gibt ja keine »schwachen« Betriebe mehr zu schützen.
	        
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