Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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gefolgt  sind,  erhoben  werden,  gehören  nach  Wahl  des  Klägers
vor  das  Handelsgericht,  in  dessen  Sprengel  die  geklagte  Unternehmung ­
  ihren  Sitz  hat  oder  in  welchem  das  Ereigniß  eingetreten ­
  ist.  Ueber  dieselben  ist  summarisch  zu  verfahren  und  es
können  mehrere  Kläger  Erbansprüche,  welche  in  demselben  Ereigniß ­
  ihren  Grund  haben,  iu  derselben  Klagschrift  geltend
machen.  §  4.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung ­
  in  Wirksamkeit".  —
Dies  Gesetz  ist  offenbar  milder,  als  das  deutsche  Reichögesetz,
  schon  iu  seinem  §  1  durch  die  Beschränkung  aufLocomotivbahnen,
  in  §  2  durch  die  Befreiung  von  dem  Verschulden ­
  dritter  Personen.  Diese  letztere  Befreiung  ist  in  das
deutsche  Gesetz  nicht  aufgenommen,  immerhin  steht  aber  dem
erkennenden  Richter  frei,  unter  „höherer  Gewalt"  auch  das
Verschulden  dritter  Personen  zu  verstehen,  sind  letztere  nur
nicht  Angestellte  oder  Vertreter  des  Betriebs-Unternehmers.*)
8  2.  Wer  ein  Bergwerk,  einen  Steinbruch,  eine  Gräberei
(Grube)  oder  eine  Fabrik  betreibt,  haftet,  wenn  ein  Bevollmächtigter ­
  oder  ein  Repräsentant  oder  eine  zur  Leitung  oder
Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  der  Arbeiter  angenommene
Person  durch  ein  Verschulden  in  Ausführung  der  Dienstverrichtungen ­
  den  Tod  oder  die  Körperverletzung  eines  Menschen
herbeigeführt  hat,  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.
1.  Auch  dieser  §  2  ist  dem  Regierungs  -  Entwürfe  wörtlich
entnommen  und  im  Ganzen  deshalb  den  „Motiven"  entsprechend, ­
  wie  sie  hier  folgen.
„Die  Unglücksfälle  im  Bergbau  sind,  soweit  eine  Verschuldung ­
  dabei  in  Betracht  kommen  kann,  meistens  durch
Explosionen  (schlagende  Wetter),  Bruch  oder  Zllsammenstnrz
des  Grnbengebäudes,  Wafferdurchbrüche,  Sprengarbeiten  und
Maschinen  verursacht  worden.  Im  Hinblick  hierauf  muß  sich
zunächst  die  Frage  aufdrängen,  ob  es  zuläßig  ist,  den  für  die
Haftungspflicht  der  Unternehmer  von  Eisenbahnen  aufgestellten
Grundsatz  in  gleichem  Maaße  ans  den  Bergbau  anzuwenden.
Diese  Frage  läßt  sich  nicht  unbedingt  bejahen,  weil  zugegeben
werden  muß,  daß  zwischen  dem  Betrieb  der  Eisenbahnen  und
dem  des  Bergbaus  in  der  hier  fraglichen  Beziehung  sehr  wesentliche ­
  factische  Verschiedenheiten  bestehen."
„Man  wird  nicht  zu  weit  gehen,  wenn  man  annimmt,
daß  bei  dem  dermaligen  Stande  der  Technik  und  der  großen
Menge  von  Hilfsmitteln  und  Erfahrungen  erliste  Unfälle  im
Eisenbahnverkehr  sich  durch  Sorgfalt  im  Betriebe  in  der  Regel
vermeiden  lassen.  Die  Unfälle  im  Bergbau  dagegen  sind  oftrnals
  die  Folge  des  Einwirkens  von  Elementen  und  Naturkräften, ­
  welche  sich  auch  der  sorgfältigsten  Controle  entziehen.
Ferner  hat  im  Bergbau  die  selbstständige  Thätigkeit  des
Arbeiters  einen  viel  größeren  Antheil  am  Betriebe,  als  bei  den
Eisenbahnen,  wo  es  vornehmlich  darauf  ankommen  wird,  daß
die  dienstlichen  Reglements  und  Anweisungen  von  den  Angestellten
  pünktlich  befolgt  werden.  Beim  Bergbau  handelt  es
sich  nicht  um  den  Schutz  des  Publikums,  sondern  um  den  Schutz
des  Arbeiters  gegen  die  Verschuldungen  des  Unternehmers  sowie
der  Bergwerksgcnossen,  und  namentlich  gegen  die  der  eigenen
*)  Zur  Literatur  über  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  machen
wir  aufmerksam  auf:
H.  A.  Simon  (übersetzt  und  bearbeitet  von  M.  v.  Weber).  Die
Haftpflicht  der  Eisenbahnen  oder  das  Recht  in  Bezug  auf  Unfälle  und
Unregelmäßigkeiten  beim  Eisenbahnbetriebe  in  England.  Weimar.  1868.
Vergi,  hierüber:  Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen.
3*#.  1868.  @.  501.
Lehmann.  Körperverletzungen  und  Tödtungen  auf  deutschen  Eisenbahnen. ­
  Erlangen.  1869.

Mitarbeiter  selbst.  Die  Verantwortlichkeit  des  Werksbcsitzers
kann  nicht  füglich  weiter  ausgedehnt  werden,  als  die  Möglichkeit ­
  seiner  Controle  bei  der  Auswahl  des  zu  verwendenden
Personals  reicht,  und  diese  wird  bei  der  großen  Zahl  der  im
Bergbau  beschäftigten  Arbeiter  über  letztere  kaum  zu  führen
sein.  Der  Hauptgesichtspunkt  aber,  welcher  einer  strengeren
Haftungspflicht  der  Werkbesitzer  entgegentritt  und  in  den  Abhandlungen ­
  des  Dr.  H.  Achenbach  über  diesen  Gegenstand
mit  Recht  betont  wird,  ist  der,  daß  jeder  Bergmann  in  die
Arbeit  mit  dem  vollen  Bewußtsein  der  Gefahren  eintritt,  welche
aus  der  Mitarbeit  zahlreicher  Genossen  ihm  erwachsen  können.
Er  weiß,  daß  ein  einziger  Mitarbeiter  durch  unzeitiges  Oeffnen
der  Sicherheitslampe,  durch  Unvorsichtigkeit  bei  den  Sprengarbeiten ­
  oder  bei  der  Anwendung  der  Maschinen  u.  s.  w.  die
Verstümmelung  oder  den  Tod  vieler  Gefährten  herbeiführen
kann.  Für  die  daraus  entspringenden  Schäden  kann  der  Werkbesitzer
  nach  Billigkeit  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,
seine  Haftung  wird  sich  auf  das  eigene  Verschulden  und  dasjenige ­
  seiner  Techniker  und  Officiante»  beschränken  müssen.  Die
französische  Praxis  ist,  trotz  der  weitgehenden  Bestimmungen
des  Code,  in  diesem  Punkte  schwankend  gewesen,  in  England
dagegen  haben  Theorie  und  Praxis  die  Haftbarkeit  des  Werkbesitzers ­
  für  die  einem  Arbeiter  durch  die  Schuld  eines  Mitarbeiters ­
  verursachten  Schäden  entschieden  verneint.  An  diese
Auffassung  von  der  Verantwortlichkeit  des  Wertbesitzers  wird
sich  die  weitere  Folgerung  anknüpfen,  daß  im  Schadensfälle
nicht,  wie  bei  den  Eisenbahnen,  eine  Verschuldung  des  Unternehmers ­
  ohne  Weiteres  präsumirt  werden  kann,  der  Beweis
der  Verschuldung  vielmehr  von  Demjenigen  zu  erbringen  ist,
der  sich  auf  dieselbe  als  den  Grund  seines  Anspruches  beruft."
Unter  Hinweisung  aus  die  wachsende  Zahl  von  Uuglücksfällen
  auch  im  Fabrikbetriebe,  auf  die  Ausdehnung  der  Anwendung ­
  der  Dampfkraft,  bestreiten  die  „Mot.",  daß  „schon
der  Arbeitslohn  eine  Prämie  für  die  Uebernahme  der  Gefahren
enthalte.  Da  der  Arbeiter  in  Fabriken  bezüglich  der  Sicherheit
seiner  Person  den  Einrichtungen  und  Vorkehrungen  des  Unternehmers ­
  vertrauen  und  demselben  oftmals  willenlos  sich  überlassen ­
  muß,  so  wird  die  Forderung  nicht  abzuweisen  sein,  daß
auch  hier  der  Größe  der  Gefahr  die  Verantwortlichkeit  des
Unternehmers  entsprechen  müsse.  Eine  Ersatzpflicht  des  letzteren
wird  jedenfalls  dann  anzunehmen  sein,  wenn  die  für  den
Fabrikbetrieb  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  nicht  eingehalten ­
  wurden  und  die  vorgekommene  Körperverletzung  damit  in
kausalem  Zusammenhange  stehen  konnte.  Dagegen  wird  die
Verschärfung  der  Haftbarkeit  des  Unternehmers  nur  so  weit
reichen  dürfen,  daß  er  die  Verschuldung  seiner  Angestellten  zu
vertreten  hat,  nicht  aber  wird  er  für  die  widerrechtlichen  Handlungen ­
  seiner  Lohnarbeiter  verantwortlich  zu  machen  sein.  Die
Gründe,  welche  diese  Beschränkung  beim  Bergbau  rechtfertigen,
treffen  mehrentheils  beim  Fabrikbetriebe  zu.  Dem  entsprechend,
wird  es  hinsichtlich  der  Bewcislast  im  Wesentlichen  bei  den
Regeln  des  gemeinen  Rechts  zu  bewenden  haben."  —
2.  Auf  den  §  2  näher  eingehend,  dehnen  die  „Mot."  die
Haftpflicht  sowohl  auf  die  „verliehenen"  als  die  kraft  des
Grundeigenthums  besessenen  Bergwerke  aus,  wie  solche
nach  dem  sächsischen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868  im  Kgr.
Sachsen  und  nach  dem  preuß.  Gesetze  vom  22.  Februar  1869
in  den  vormals  kursächsischen  Landestheilen  der  Provinzen
Sachsen,  Brandenburg  und  Schlesien  bestehen.  Das  Wort
„Bergwerk"  bezeichne  hiernach  „die  Anwendbarkeit  der  Grundsätze ­
  des  Gesetzes  ans  alle  Bergwerke  ohne  Ausnahme."
Nach  dieser  Ausdehnung  sind  jedenfalls  auch  die  nach  §
211  des  Allg.  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  von  dessen
Bestimmungen  ausgenommeneu  Eisenerze  des  Herzogthums
            
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