Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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5.  Durch  die  Befugniß  des  Beschädigten,  seine  Ersatz-Ansprüche
  entweder  auf  Grund  der  §§  1.2.  3.  oder  auf  Grund
des  §  9  des  Haftpflichtgesetzes  zu  verfolgen  und  zu  realisiren,
entstehen  mehrere  Rechtsfragen.
».  Ist  der  Beschädigte  berechtigt,  gegen  die  Ersatzpflichtigen ­
  aus  §§  1.  2.  und  aus  §  9  zugleich  aufzutreten  und  den
Schadensersatz  zu  fordern?
Diese  Frage  ist  nach  allgemeinen  Rechtsregeln  zu  bejahen,
doch  wird  die  Leistung  des  Haftpflichtigen  dem  Ersatzpflichtigen
und  diejenige  des  letzter»  dem  Haftpflichtigen  angerechnet,  so
daß  also  der  Beschädigte  nicht  etwa  doppelten  Schadensersatz,
sondern  nur  den  Schadensersatz  nach  §  3  des  Haftpflichtgesetzes
  und  neben  demselben  das  Plus  verlangen  und  erhalten
kann,  das  der  nach  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze  „höhere
Ersatzanspruch"  ihm  gewährt.
Im  Proceß  würde  sich  die  gleichzeitige  Jnanspruchuahme
entweder  seitens  des  Klägers  durch  Adcitation  oder  seitens  des
Verklagten  durch  Litisdenunciation  erledigen.
b.  Nimmt  der  Beschädigte  auf  Grund  des  §  9  nur  den
wegen  eigenen  Verschuldens  Ersatzpflichtigen  in  Anspruch,  so
hat  der  letztere  kein  Recht,  die  Verfolgung  des  Haftpflichtigen
aus  §§  1.  2.  zu  verlangen,  vielmehr  beschränkt  diese  Haftpflicht
sich  auf  den  Anspruch  des  Beschädigten  allein.
e.  Wird  der  aus  §§  1.  2.  3.  Haftpflichtige  in  Anspruch
genommen,  nachdem  der  Beschädigte  bereits  den  eigentlichen
Ersatzpflichtigen  zur  Entschädigung  angehalten  und  letztere
empfangen  hat,  so  hat  der  Haftpflichtige  das  Recht,  diese
bereits  empfangene  Entschädigung  auf  seine  Haftpflichtleistung
(§  3)  in  Anrechnung  bringen  zu  lassen.
Diese  Grundsätze  ergeben  sich  aus  allgemeinen  civilrechtllchen
  Bestimmungen  über  das  Verhältniß  mehrerer  zum  Schadensersatz ­
  gleichzeitig  verpflichteten  Personen.  In  Preußen
kommen  in  dieser  Beziehung  zur  Anwendung  §§  29—33  Tit.  6
mtö  §§  304—307  Tit.  16  Theil  I.  Allg.  Landrecht.  *)  —  Im

El  enbahn  -  Direction  nicht  ausschließlich  und  hauptsächlich  auf  dem  Eisenbahn-Unfall
  beruht,  weil  es  nicht  gerichtet  ist  auf  eine  Entschädigung  des
verletzten,  sondern  darauf,  daß  der  eigentlich  Schuldige  der  Direction  wieder
zahlt  und  erstattet,  was  sie  dem  Beschädigten  gezahlt  hat.  Es  ist  also  die
«  Ş'wîio  erner  geleisteten  Zahlung  der  Klagegrund,  und  nicht  eigentlich  der
h/v  ^ cr  b  ķOchàşşg  veranlaßt  hatte,  —  es  ist  einKlaqegrund,
0er  @  ^  biefe*  ®#ea  &u  (Men  iß".  —  ètenogr.
ausaeâià  ^ften  sie  einer  für  alle  und  alle  für  einen,  wenn  nicht
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à  30/.  Doch  findet  die  Compensation  statt,  wenn  der  Mitver-Allgcmeincn

  ist  nach  dem  bestehenden  und  noch  mehr  nach  dem
künftigen  Proceßverfahren  vorauszusetzen,  daß  sich  die  Vertretungs-Verhältnisse ­
  in  der  Ersatzleistung  durch  das  richterliche
Ermesseu  und  seine  Einwirkung  auf  das  Verfahren,  namentlich
bezüglich  der  Beweisaufnahme,  gewissermaßen  von  selbst  regeln
werden.
Die  Bestimmung  des  Strafrechts  (§  231  des  Strafgesetzbuchs), ­
  daß  „eine  erkannte  Buße  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruchs  ausschließt",  giebt  für  die
Fälle,  in  denen  der  wirklich  schuldbare  Ersatzpflichtige  angeklagt
wird,  die  Entscheidung,  daß  ein  Anspruch  gegen  die  nach
§§  1.  2.  des  Haftpflichtgesetzes  verantwortlichen  Betriebs-Unternehmer
  nicht  mehr  begründet  ist,  vorausgesetzt,  daß  der
zur  Buße  Verurtheilte  wirklich  zahlt.  Die  Feststellung  dieser
Thatsache  kann  der  auf  Grund  von  §  1  oder  §  2  des  Haftpflichtgesctzes
  gerichtlich  belangte  Betriebs-Unternehmer  selbst
dadurch  veranlassen,  daß  er  den  wirklich  schuldbarcn  Ersatzpflichtigen ­
  durch  Litisdenunciation  zu  dem  Proceßverfahren  heranziehen ­
  läßt,  was  allerdings  für  die  Fälle,  wo  der  Litisdenunciat
  im  Fall  einer  Tödtung  nach  §  222  Alin.  2  und
einer  Körperverletzung  nach  §  230  Alin.  2  des  Strafgesetzbuchs
zu  Gefängnißstrafe  verurtheilt  werden  könnte,  seine  Bedenken
hat.  Bei  der  Körperverletzung  hängt  die  Bestrafung  vom  Antrage ­
  des  Verletzten  ab,  bei  der  Tödtung  aber  fällt  diese  Voraussetzung ­
  weg.  —
6.  Für  die  Klagen  auf  Grund  des  §  9  ist  wohl  zu  beachte«, ­
  daß  dieselben  der  Verjährungsfrist  des  §  8  unterliegen.
Wenn  also  die  Landesgesetze  eine  andere  Verjährungsfrist  für
geltend  gemachte  Entschädigungsansprüche  festsetzen,  so  sind  sie
durch  §§  8.  9.  außer  Wirksamkeit  gesetzt.*)
§  10.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung ­
  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom
12.  Juni  1869,  sowie  die  Ergänzungen  desselben  werden  auf
diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt,  in  welchen
durch  die  Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  oder  der  in  §  9  erwähnten  landesgesetzlichen ­
  Bestimmungen  geltend  gemacht  wird.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1871.
[L.  8.)  Wilhelm.
Fürst  V.  Bismarck.
1.  Die  Regierungs-Vorlage  des  Haftpflichtgesetzes  enthielt
den  vorstehenden  §  10  nicht:  dieser  ist  durch  Ein-  und  Nachschub, ­
  mittelst  Antrags  des  Abg.  Lasker  und  Gen.  in  das
Gesetz  gekommen,  —  nach  unserer  Ansicht  eine  Ergänzung  und
Vervollkommnung  des  Gesetzes,  die  wir,  wenigstens  zur  Zeit,
weder  in  ihren  Motiven  noch  in  ihren  Tendenzen  als  einen
glücklichen  Griff  bezeichnen  können.**)
Als  Analogie  wurde  der  §  32  des  Gesetzes  vom  11.  Juni

pflichtete  seine  Forderung  an  den  gemeinschaftlichen  Gläubiger  dem  in
Anspruch  genommenen  Mitschuldner  rechtögiltig  abgetreten  hat.  —
(Aehnliche  Bestimmungen  über  die  Ersatz-Pflichten  und  Rechte
mehrerer  Schuldner  enthält  auch  das  in  andern  Staaten  geltende  Recht.
Den  Ansprüchen  des  Beschädigten  gegenüber  ist  zu  Gunsten  der  Ersatzpflichtigen ­
  überall  der  Grundsatz  festzuhalten,  der  in  den  „Motiven"  des
Haftpflichtgesetzes  ausgesprochen  ist,  nämlich  daß  ,  nur  Schadloshaltung, ­
  nicht'Bereicherung  des  Beschädigten"  verlangt  und  gewährt
werden  soll.
*)  So  namentlich  auch  §  54  Allg.  Landr.  Th.  I.  Tit.  6  nebst  der
Declar.  vom  31.  März  1838  (Preuß.  Ges.-Samml.  S.  252),  wo  die
Verjährungsfrist  auf  drei  Jahre  bestimmt  wird.
**)  Ueber  die  Anträge,  aus  welchen  der  §  10  hervorgegangen,  s.
Drucks.  Nr.  65  zu  10.,  ferner  Nr.  99.  und  102.  II.  —  Anfechtung  und
Vertheidigung  dieser  Anträge  s.  Stenogr.  Ber.  S.  507  f.  626.
            
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